Geschäftsführung entspricht dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn, widerspricht jedoch seinem wirklichen Willen


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Hobbygärtner H erzählt Nachbar N, dass er seine Blumen nicht mehr gießen möchte, damit diese verrotten. N kann nicht nachvollziehen, warum H seine schönen Blumen verkümmern lassen will und gießt sie daher für ihn. Dabei beschmutzt er seine Hose.

Einordnung des Falls

Geschäftsführung entspricht dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn, widerspricht jedoch seinem wirklichen Willen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Ja, in der Tat!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Das Blumengießen ist ein für N objektiv fremdes Geschäft. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. H hat N weder dazu beauftragt, noch war er N gegenüber H sonst dazu berechtigt.

2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.

Nein!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Er muss zum Zeitpunkt der Geschäftsführung geäußert worden sein. Sofern dies geschehen ist, ist nur dieser geäußerte Wille für die Frage der Berechtigung nach § 683 S. 1 BGB entscheidend. Unerheblich ist dann, ob dieser Wille auch dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn entspricht. H hat den Willen geäußert, dass er seine Blumen nicht mehr gießen möchte. Unerheblich ist, dass dieser Wille seinem objektiven Interesse widerspricht.

3. N hat einen Anspruch gegen H auf Übernahme der Reinigungskosten für seine Hose.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat der Geschäftsführer einer berechtigten GoA einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nach h.M. zählen auch sog. risikotypische Begleitschäden als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB analog. Der Schaden an der Hose stellt zwar einen sog. risikotypischen Begleitschaden dar, jedoch liegt keine berechtigte GoA vor.

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