Geldwäscheverdacht 3

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mitarbeiterin Melanie verwaltet im Unternehmen U die Zahlungseingänge. Für Neukunde K steht eine Zahlung über € 25.000 aus. K erklärt, die Zahlung komme von einem wohlhabenden Gönner, der unbedingt anonym bleiben will. Melanie registriert einen Zahlungseingang über eine ausländische Bank.

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Einordnung des Falls

Geldwäscheverdacht 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Will der Geschäftspartner die Identität des Geldgebers nicht preisgeben bzw. besteht er auf dessen Anonymität, begründet dies einen Geldwäscheverdacht?

Genau, so ist das!

Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen, haben gemein, dass es sich um Aspekte oder Verhaltensweisen handelt, die sich nicht ohne weiteres schlüssig erklären lassen (z.B. hohe Barzahlungen in einem Geschäftsbereich, in dem Zahlungen üblicherweise nicht in bar abgewickelt werden. Dass K hier behauptet, das Geld komme von einem Gönner, der unbedingt anonym bleiben wolle, ist sehr ungewöhnlich und begründet für sich genommen bereits einen Geldwäscheverdacht. Dieser Aspekt ist auch deshalb so ungewöhnlich, weil es Kern von Geldwäsche-Compliance ist, die Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Know your customer). Im Anwendungsbereich des GWG ist dies auch verpflichtend (§ 11 GWG).
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2. Zahlungseingänge von ausländischen Banken sind unüblich und begründen daher einen Geldwäscheverdacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Anhaltspunkte, die einen Geldwäscheverdacht begründen können, haben gemein, dass es sich um Aspekte oder Verhaltensweisen handelt, die sich nicht ohne weiteres schlüssig erklären lassen.Allein die Beteiligung einer ausländischen Bank ist nicht per se unüblich und begründet für sich genommen keinen Geldwäscheverdacht.

3. Zahlungen von ausländischen Banken, mit deren Hilfe unbekannte Personen die Verbindlichkeiten von Dritten begleichen wollen, sind unüblich und begründen einen Geldwäscheverdacht.

Ja!

Je mehr Anhaltspunkte für ein ungewöhnliches oder nicht ohne weiteres erklärbares Verhalten vorliegen, desto höher die Wahrscheinlichkeit eines Falles von Geldwäsche. Hier tritt die ungewöhnliche Anonymität des Geldgebers zusammen mit der Zahlung über eine ausländische Bank. Das Zusammentreten dieser Anhaltspunkte für ungewöhnliches Verhalten begründet hier einen Geldwäscheverdacht. Begegnet Ihnen ein solcher Fall in der Praxis, sollten alle Alarmglocken angehen.
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