Grundfall: Leistung sicherungshalber

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A renoviert Bs Haus und verlangt nach Abnahme die vereinbarten €5000. B ist gerade nicht flüssig. B bittet A um einen Zahlungsaufschub. Als Sicherheit gibt sie A ihren goldenen Siegelring.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Leistung sicherungshalber

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte A anfangs einen Anspruch darauf, dass B den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB)?

Ja!

Durch einen Werkvertrag wird der Besteller zur Zahlung des versprochenen Werklohns verpflichtet (§ 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB) . A und B haben einen Werkvertrag geschlossen. B ist nach der Abnahme verpflichtet, den geschuldeten Werklohn zu zahlen.
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2. Ist durch die Übergabe des Siegelrings, As Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen?(§ 362 BGB)

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.Die geschuldete Leistung ist die Zahlung von €5000. B konnte diese mangels Liquidität nicht bewirken.

3. Kann der Schuldner seine Leistungspflicht auch durch eine andere als die geschuldete Leistung erfüllen, wenn der Gläubiger zustimmt?

Ja, in der Tat!

Bewirkt der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung, ist die Einordnung dieser Handlung durch Auslegung der Parteivereinbarung zu ermitteln. Maßgeblich ist, ob (a) der Gläubiger zur Verwertung des Leistungsgegenstandes verpflichtet ist und (b) wer das Verwertungsrisiko tragen soll. Bei der (1) Leistung sicherungshalber verwahrt der Gläubiger den Gegenstand bloß als Pfand. Bei der (2) Leistung erfüllungshalber ist der Gläubiger zur Verwertung des Leistungsgegenstandes verpflichtet. Der Schuldner trägt aber weiter das Verwertungsrisiko. Bei der (3) Leistung an Erfüllung statt trägt dieses dagegen der Gläubiger, da bereits mit Annahme des Gegenstands die ursprünglich geschuldete Leistung erlischt.

4. Ist durch die Übergabe des Siegelrings As Werklohnforderung durch Leistung an Erfüllung statt erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Eine Leistung an Erfüllung statt liegt vor, wenn die Parteien sich einig sind, dass durch die Leistung die ursprüngliche Leistungspflicht erlischt (§ 364 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob der Wert des hingegebenen Gegenstands dem der geschuldeten Leistung entspricht. Besteht dagegen zwar eine Verwertungspflicht, obliegt das Verwertungsrisiko dem Schuldner, so liegt bloß eine Leistung erfüllungshalber vor. Soll der Gegenstand lediglich als Sicherheit dienen, ohne dass der Schuldner diesen verwerten muss, so handelt es sich um eine Leistung sicherungshalber. A und B haben vereinbart, dass A den Ring lediglich temporär als Sicherheit erhalten soll, bis B das Geld auftreiben kann. Eine Verwertungspflicht geht damit nicht einher. Somit liegt eine Leistung sicherungshalber vor.
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