Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Grundfall: Leistung sicherungshalber
Grundfall: Leistung sicherungshalber
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A renoviert Bs Haus und verlangt nach Abnahme die vereinbarten €5000. B ist gerade nicht flüssig. B bittet A um einen Zahlungsaufschub. Als Sicherheit gibt sie A ihren goldenen Siegelring.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Leistung sicherungshalber
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte A anfangs einen Anspruch darauf, dass B den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist durch die Übergabe des Siegelrings, As Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen?(§ 362 BGB)
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann der Schuldner seine Leistungspflicht auch durch eine andere als die geschuldete Leistung erfüllen, wenn der Gläubiger zustimmt?
Ja, in der Tat!
4. Ist durch die Übergabe des Siegelrings As Werklohnforderung durch Leistung an Erfüllung statt erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
20.3.2023, 09:02:13
Wie wirkt sich die Leistung
sicherungshalberauf den Punkt der Fälligkeit aus? Handelt es um eine
konkludentmitvereinbarte Stundung mit der Folge, dass der Zahlungsgläubiger erstmal nicht klagen können soll? Und was ich ebenfalls nicht recht verstanden habe: Findet die Übertragung
sicherungshalberdann gem 929, 158 bedingt durch die später zu erfolgende Zahlung statt?
Nora Mommsen
20.3.2023, 17:08:45
Hallo Rick-dich, danke für deine Frage. Die
Übereignungsicherungshalber
ist entweder auflösend bedingt oder der Sicherungsvertrag gibt einen Anspruch auf
Rückübereignung. Bezüglich der Fälligkeit kommt es auf den Willen der Parteien an, inwiefern tatsächlich eine Stundung vereinbart werden sollte oder "nur" eine zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger der Geldforderung geschaffen werden sollte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sambajamba10
4.6.2023, 14:43:50
@[
Nora Mommsen](178057) Ich glaube, dass es im letzten Maßstabskasten "ohne dass der Gläubiger verwerten soll" also heißen muss
suessmaus
11.7.2023, 14:10:40
Ist das dann ein gesetzliches Sicherungspfandrecht?
Timurso
7.10.2023, 10:03:13
Nein, dies ist ein vertragliches Pfandrecht, dass aufgrund der Vereinbarung der Parteien entsteht. Ein gesetzliches Pfandrecht ist hier nicht ersichtlich, höchstens das
Werkunternehmerpfandrecht, aber das bezieht sich ja nur auf die bearbeitete Sache. Der Ring ist jedoch eine andere Sache.
Vanilla Latte
6.10.2023, 23:09:09
Was für ein Rechtsverhältnis ist das? Ein Pfandrecht?
Timurso
7.10.2023, 09:58:39
Das ist ein Pfandrecht nach den §§ 1204 ff. BGB, ja.
Leo Lee
7.10.2023, 12:03:13
Hallo Vanilla Latte, leider gibt es in den Kommentaren kein wirkliches Beispiel, was benannt wird für die Leistung
sicherungshalber(allen voran wegen der geringen Bedeutung derer in der Praxis); gleichwohl würde auf sachenrechtlicher Ebene – wie du richtig anmerkst – ein Pfand einschlägig sein und auf der Ebene des Schuldrechts der hierzu gehörige Sicherungsvertrag gem. §§ 311 I, 241 I BGB, was die Ausgestaltung eines solchen Sicherungsverhältnisses im Einzelnen regeln würde :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
miamiu
20.6.2024, 10:00:53
Wäre dann A nach § 930 BGB Eigentümer des Ringes?