Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt
Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt
4. April 2025
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K ihren Plattenspieler für €500. K hat kein Geld, aber einen von Nowitzki signierten Basketball (Wert: €500). V soll sich zunächst daraus befriedigen. V verkauft den Basketball zum „Freundschaftspreis“ von €50 und verlangt von K Zahlung des verbleibenden Kaufpreises.
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Einordnung des Falls
Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte V anfangs einen Anspruch darauf, dass K den geschuldeten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist durch die Übergabe des Basketballs, Vs Kaufpreisforderung durch Erfüllung erloschen?(§ 362 BGB)
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist durch die Übergabe des Basketball, Vs Kaufpreisforderung durch Leistung an Erfüllung statt erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB)?
Nein!
4. Kann V nach Verwertung des Basketballs die verbleibenden €450 von K verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
18.7.2022, 19:18:21
Im vorliegenden Fall hat K ja den Basketball bereit veräußert. Bezüglich des Anspruchs auf Befriedigung aus dem Leistungsgegenstand mit der verkehrsüblichen Sorgfalt liegt also die Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 Var. 1 BGB vor. Inwiefern wirkt dies auf das
Zurückbehaltungsrechtaus § 273 Abs. 1 BGB ein?
LexSuperior
18.7.2022, 19:27:33
Das
Zurückbehaltungsrechtbezieht sich auf die übrigen 450€. Die Gläubigerin hat die Pflicht zur Befriedung mit verkehrsüblicher Sorgfalt denklogisch VOR der Veräußerung. Meines Erachtens wäre es unbillig hier
275 BGBanzunehmen, da allein die Gläubigerin sich pflichtwidrig verhält. Es könne demnach keine Einschränkungen des 273 I BGB geben. So zumindest mein erstes Gefühl. Ich bin auch gespannt was die jurafüchse dazu zu sagen haben :)

Nora Mommsen
9.8.2022, 11:10:58
Hallo QuiGonTim, die Unmöglichkeit hinsichtlich der Rückgabe des Basketballs trotz ausgebliebenem Eintritt der Erfüllung hinsichtlich der Kaufpreisforderung begründet also erst die dauerhafte Einrede des § 273 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH gibt die
Leistung erfüllungshalberdem Leistenden das Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe der
erfüllungshalberhingegebenen Sache zu verweigern (BGH, NJW 1996, 1961)- Hieraus ergibt sich ein ständiges
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners - also der K - für den Fall, dass die Verlustgefahr der Sache entsprechend der getroffenen Abrede auf den Gläubiger übergegangen ist und dieser die Sache nicht zurückgeben kann, weil die Sache verkauft worden ist. LexSuperior hat es genau richtig dargestellt. V hat die Unmöglichkeit der ausreichenden Befriedigung ebenso wie die Unmöglichkeit der unbeschadeten Rückgabe der Sache für den Fall der ausbleibenden Befriedigung selbst herbeigeführt durch
pflichtwidriges Verhalten. Erst dadurch entsteht das dauerhafte
Zurückbehaltungsrecht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea
12.11.2022, 15:02:02
Ich verstehe nicht, wie der Zusammenhang zu §273 I ist - welche zwei Ansprüche stehen sich gegenüber? Ich dachte, es geht um eine
Leistungspflichtverletzung.

Lukas_Mengestu
14.11.2022, 11:41:33
Hallo Pilea, vielen Dank für Deine Frage. Hier ist einerseits K verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und andererseits V verpflichtet, den
erfüllungshalbererhaltenen Basketball an K wieder zurückzugeben. Solange V den Baskeball nicht zurückgibt, kann K die Bezahlung der restlichen Kaufpreissumme verweigern. Schau Dir hierzu gerne auch noch einmal den parallelen Thread an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
7.2.2025, 17:02:30
@[Lukas_Mengestu](136780) Weshalb ist V hier verpflichtet den Ball an K wieder zurückzugeben? Er ist doch nur verpflichtet, sich aus dem Erlös zu befriedigen?

Tim
9.5.2023, 13:08:36
Inwiefern macht sich der Gläubiger (V) nun hier
Schadensersatzpflichtig? Welchen
Schadensoll er denn ggf. ersetzen?

Carl Wagner
21.5.2023, 12:40:17
Vielen Dank für deine Frage, Tim! Ich verstehe deine Frage so, dass K keinen
Schadenhabe, weil sie ja die Restzahlung des Kaufpreises verweigern kann, § 273 I BGB. --- (1) Nach h.M. wird bei
Leistung erfüllungshalberim Rahmen der Auslegung regelmäßig eine Stundung angenommen, so dass die
Hauptforderungmateriell-rechtlich nicht durchsetzbar (Fällig wird verschoben) ist, solange bis Erfüllung eintritt oder der Versuch anderweitiger Befriedigung scheitert (vgl. Nachweise Staudinger/Kern (2022) BGB § 364, Rn. 26 oder MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 364 Rn. 14). ---(2) Vorliegend hat V ihre Verwertungspflicht, mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen, verletzt, indem sie den Ball für 10% des Verkehrswertes verkauft hat. Einerseits könnte man nun argumentieren, dass die Stundung der h.M. - die eigentlich nur temporär gelten sollte bis zur Erfüllung / Scheitern der Befriedigung - wegen Schuld der V permanent wirkt. Die Verwertung ist nicht aus Gründen gescheitert wie zB, dass der Ball in Wahrheit gar nicht von einem berühmten Basketballer stammt, etc., sondern nur wegen V. Nach dieser Argumentation käme es schon gar nicht auf § 273 I BGB an. ---(3) Andererseits stellt die Verletzung der Verwertungspflicht durch V eine Verletzung des Rechtsverhältnisses zwischen K und V dar. Dieses ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, dass einem Auftrag ähnelt (=Auftrag, den Ball ordnungsgemäß zu verwerten)(Staudinger/Kern (2022) BGB § 364, Rn. 25). Da dieses ein Schuldverhältnis darstellt, sind die §§ 280 ff. BGB eröffnet. Der BGH behandelt in diesem Kontext Fälle des
Abhandenkommens von Schecks. Der Gläubiger erhält einen Scheck, verliert diesen aber und hat dies auch zu vertreten. Hier kann der Scheckgeber einen
Schadensersatzanspruch geltend machen und dem Gläubiger im Kausalverhältnis entgegenhalten. (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – III ZR 68/06 –, Rn. 8 und 15, juris). In unserem Fall verliert K Eigentum im Wert von 500 € und erlangt nur Erfüllungswirkung iHv 50 €. Jetzt könnte man sagen, dass K auch noch eine ewige Stundung für die 450 € erlangt und somit kein
Schadenbesteht. Selbst wenn man der h.M. hier folgt, wird es trotzdem immer darauf hinauslaufen, dass es auf die Auslegung im Einzelfall ankommt: Sollte nur die Fälligkeit hinausgeschoben werden? Sollte ein
Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden? Sollte lediglich die Klagbarkeit ausgeschlossen werden (= wirkt nur prozessrechtlich)? - Je nachdem, was das Auslegungsergebnis ergibt, kann man in einer Klausur einen
Schadenverneinen oder bejahen. Jedenfalls klingt ein
Leistungsverweigerungsrecht aus § 273 I BGB (dogmatisch) besser als eine "ewige Stundung". Besteht ein
Schadensersatzanspruch wegen eines pflichtwidrig niedrigen Verkauferlöses (hier Differenz 450 €), dann kann dieser im Rahmen des
Leistungsverweigerungsrecht aus § 273 I BGB dem anderen Anspruch entgegengehalten werden. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Tim
21.5.2023, 13:26:34
Super, lieben Dank für die ausführliche Beantwortung, Carl! Ist dann nicht sogar eine anschließende Aufrechnung denkbar, um den ganzen Komplex abzuschließen? Wenn ich es richtig verstehe steht V dann ja immer noch ein (nicht durchsetzbarer) Anspruch auf 450,00 € aus dem Kaufvertrag zu, wohingegen K dann ein
Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zugesprochen wird. Folglich könnte doch K dann aufrechnen.

Carl Wagner
21.5.2023, 13:44:30
Nach meiner EInschätzung stimme ich dir da voll zu. Tatsächlich findet sich gar nicht so sehr Literatur dazu, aber nach den allgemeinen Grundsätzen können wechselseitige gleichartige Ansprüche verrechnet werden. Eine Aufrechnung bei
Leistung erfüllungshalberwurde zB in OLG Celle, Urteil vom 5. 2. 1970 - 7 U 152/69, Fundstelle OLGZ 1970, 450 versucht (Besonderheit war hier auch, dass die abgetretene Forderung mit einer
Sicherungsübereignungverbunden war). Da V spätestens nach der
Pflichtverletzungund der Erhebung der Einrede durch K keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 273 I BGB) mehr hat, kann dann nur K aufrechnen. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Tim
21.5.2023, 14:08:28
Hat nicht auch V wiederum ein
Zurückbehaltungsrechtaus § 273 Abs. 1 BGB? Vielen Dank für die Antworten!

Carl Wagner
21.5.2023, 14:21:44
§ 273 I BGB setzt einen fälligen Anspruch voraus. Geht man mit der h.M. und bejaht eine Stundung, dann wird diese Fälligkeit ja gerade hinausgeschoben und ist derzeit nicht gegeben. Daher hat dann V keinen fälligen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Tim
21.5.2023, 14:30:33
Dann könnte K nun ja tatsächlich die Zahlung von 450,00 € verlangen? Womit V - freilich pflichtwidrig, selbstverantwortlich - nicht nur 450,00 € entgangen sind, sondern er gleichzeitig noch einmal 450,00 € an K zahlen müsste.

Carl Wagner
21.5.2023, 14:48:19
Man muss sich bei diesem Ergebnis bewusst machen, dass V schließlich auch pflichtwidrig und
vorsätzlichgehandelt hat. K kann das Begehren auf Kaufpreiszahlung mit einem
Leistungsverweigerungsrecht abwehren. Außerdem muss man sich bewusst machen, dass es letztlich auf die Auslegung ankommt: Ist tatsächlich die Fälligkeit verschoben worden (Stundung), ggf. doch ein
Leistungsverweigerungsrecht vereinbart worden oder sogar nur die Klage prozessual ausgeschlossen? Je nachdem ändert sich der Fall. (1) Man kann wie in früherer Antwort schon argumentieren, es läge kein
Schadenvor, weil letztlich eine ewige Stundung oder
Leistungsverweigerungsrecht gegeben ist. Damit vermeidet man dieses doch etwas seltsam anmutende Ergebnis, dass K auf einmal V in Anspruch nehmen kann. (2) Wenn man aber trotz
Leistungsverweigerungsrecht kraft Auslegung (nicht § 273 I BGB) oder ewiger Stundung einen
Schadenbejaht, dann muss K diesen auch geltend machen können. Wenn K diesen geltend gemacht hat, hört logischerweise auch die Stundung und auch ein
Leistungsverweigerungsrecht (egal ob aus Auslegung oder § 273 I BGB) auf. Dann muss K der V 450 € bezahlen. (3) Am Ende empfiehlt sich doch eher einen
Schadenabzulehnen, um diese seltsame Haftungskonstellation zu vermeiden. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Tim
21.5.2023, 14:50:31
Ah, ok! Jetzt verstehe ich den ganzen Mechanismus. Herzlichen Dank Carl! Beste Grüße Tim
Vanilla Latte
7.10.2023, 10:30:44
Wäre das dann ein
SE neben der Leistung? Also 280 I des "Verwertungsvertrages"? Den man dann bei
Schadendes K ablehnen würde.
Vanilla Latte
6.10.2023, 23:13:38
Woraus würde man den SEA ableiten? Ist das ein Schuldverhältnis bzw worin liegt es?

Paulah
7.10.2023, 07:57:58
In einem anderen Thread zu diesem Fall hat Carl Wagner recht genau erklärt, woraus sich die Ansprüche ableiten (können).
Fuller at H(e)art
19.5.2024, 12:44:09
M.E. ist das
Zurückbehaltungsrechtals Ansatzpunkt falsch gewählt. Es entspricht überwiegender Auffassung, dass 273 I im Falle gleichartiger Ansprüche nicht zur Anwendung gelangt, sondern allein eine Aufrechnung in Betracht kommt. Etwas anderes mag nur im Falle eines abweichenden schutwürdigen Interesses gelten, dafür ist hier aber nichts bestellt. Dass ein Weg über das
Zurückbehaltungsrechthier nicht richtig sein kann, weist sich auch auf Rechtsfolgenseite. Eine Zug um Zug Leistung von
Geldist erkennbar sinnlos.