Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt

Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K ihren Plattenspieler für €500. K hat kein Geld, aber einen von Nowitzki signierten Basketball (Wert: €500). V soll sich zunächst daraus befriedigen. V verkauft den Basketball zum „Freundschaftspreis“ von €50 und verlangt von K Zahlung des verbleibenden Kaufpreises.

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Einordnung des Falls

Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte V anfangs einen Anspruch darauf, dass K den geschuldeten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Durch einen Kaufvertrag wird der Käufer zur Zahlung des versprochenen Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 1 BGB) . V und K haben einen Kaufvertrag geschlossen. K ist verpflichtet, den geschuldeten Kaufpreis zu zahlen.
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2. Ist durch die Übergabe des Basketballs, Vs Kaufpreisforderung durch Erfüllung erloschen?(§ 362 BGB)

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.Die geschuldete Leistung ist die Zahlung von €500. K hatte kein Geld und konnte diese Leistung nicht bewirken.

3. Ist durch die Übergabe des Basketball, Vs Kaufpreisforderung durch Leistung an Erfüllung statt erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Eine Leistung an Erfüllung statt liegt vor, wenn die Parteien sich einig sind, dass durch die Leistung die ursprüngliche Leistungspflicht erlischt (§ 364 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob der Wert des hingegebenen Gegenstands dem der geschuldeten Leistung entspricht. Besteht dagegen zwar eine Verwertungspflicht, obliegt das Verwertungsrisiko dem Schuldner, so liegt bloß eine Leistung erfüllungshalber vor. V und K haben vereinbart, dass V sich vorrangig durch Verwertung des Basketball befriedigen sollte. Das Verwertungsrisiko sollte dagegen bei K verbleiben. Somit liegt eine Leistung erfüllungshalber vor.

4. Kann V nach Verwertung des Basketballs die verbleibenden €450 von K verlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch die Vereinbarung "Leistung erfüllungshalber" wird zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis eigener Art begründet. Der Gläubiger ist dabei verpflichtet, sich aus dem Leistungsgegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu befriedigen. Verletzt er diese Verpflichtung, so steht dem Schuldner bezüglich der ursprünglichen Forderung ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. Durch den Verkauf zum Freundschaftspreis hat V nicht die im Verkehr übliche Sorgfalt an den Tag gelegt und K kann seinerseits die Zahlung der noch offenen €450 verweigern (§ 273 Abs. 1 BGB).Der Gläubiger macht sich zudem schadensersatzpflichtig.
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