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Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
31. Mai 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (5.986 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schüler K bricht im Sportunterricht zusammen und wird bewusstlos. Lehrer L wählt den Notruf, führt aber keine Wiederbelebungsmaßnahmen durch. K erleidet bleibende gesundheitliche Schäden und verlangt Schadensersatz von Bundesland B. K behauptet, er habe mehrere Minuten vor Eintreffen der Rettungskräfte einen Atemstillstand erlitten, sodass Wiederbelebungsmaßnahmen nötig gewesen wären.
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Einordnung des Falls
Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen das Land B einen Anspruch, wenn L schuldhaft eine Amtspflicht verletzt hat (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn K behauptet, dass Wiederbelebungsmaßnahmen nötig gewesen seien, muss er diese Tatsache im Prozess beweisen.
Genau, so ist das!
3. Für die Hilfeleistung des L kommt im Rahmen der Haftung nach § 823 BGB die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB zur Anwendung (Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin
14.4.2021, 11:24:17
Interessant ist hierzu, dass der BGH die Anwendbarkeit des Haftungsmaßstabs aus 680 BGB (analog) sogar für professionelle Nothelfer (wie die Feuerwehr) ablehnt, vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2018 - III ZR 54/17 = BGHZ 219, 77.
Harvejurco
7.6.2021, 08:48:16
Du meinst erst recht und nicht sogar
Johannes
28.4.2024, 18:15:27
Mir ist nicht ganz klar, weshalb 680 nur beim Amtshaftungsanspruch nicht analog anwendbar sein sollte. Es gibt doch auch andere Tätigkeiten zu denen auch das erste-Hilfe-leisten gehört, etwa die eines Bademeisters.
Rechtsanwalt B. Trüger
14.10.2024, 16:26:16
Weil hier die Wiederbelebungsmaßnahme eine Nebenpflicht des Lehrers darstellt und es daher nicht sachgerecht ist den Maßstab des § 680 anzuwenden. Dieser soll ja eben für solche Fälle da sein in welchen ein
Dritterspontan eingreift, weil er dann schutzwürdig ist. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sportlehrer handelt. Sportlehrer müssen regelmäßig Erste-Hilfe-Kurse besuchen. Dementsprechend ist es vor allem in diesem Fall nicht sachgerecht eine geschulte Person mit einer spontan handelnden dritten Person gleichzustellen und den Haftungsmaßstab zu begrenzen
lal
5.12.2024, 11:56:33
Hi, ich habe mit dem Amtshaftungsanspruch immer wieder Probleme und er kommt leider häufiger dran, als man denkt (bei mir zuletzt im 2. Examen August 2024, sehe ihn auch in einigen Aktenvorträgen). Das wäre daher sehr hilfreich!

Linne_Karlotta_
6.12.2024, 15:32:00
Hallo lal , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team