Verleitung zum Vertragsbruch durch Dritte


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Jurafuchs

V möchte sein Grundstück verkaufen und schließt daher mit K1 einen formwirksamen Kaufvertrag. K2 ist Konkurrentin der K1 und möchte unbedingt den Verkauf verhindern. K2 bietet daher V einen höheren Kaufpreis und die Freistellung von allen Regressansprüchen der K1. V willigt ein.

Einordnung des Falls

Verleitung zum Vertragsbruch durch Dritte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegenüber K1 schuldhaft eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, wenn V das Grundstück an K2 übereignet (§ 280 Abs. 1 BGB).

Ja!

Mit Abschluss eines formwirksamen Kaufvertrags (§§ 433 Abs. 1, 311b Abs. 1 BGB) war V zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet. Übereignet er das Grundstück stattdessen an K2 (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB), so wird ihm die Leistung gegenüber K1 unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Folglich könnte V die geschuldete Leistung in Form der Grundstücksübereignung an K1 nicht erbringen und verletzt somit eine vertragliche Pflicht (§ 280 Abs. 1 BGB).

2. K1 hat durch die Handlung der K2 eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein absolut geschütztes Recht eines anderen verletzt wurde. Absolute Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Sie haben in der Regel eine positive Nutzungsfunktion und eine negative Ausschlussfunktion (z.B. Eigentum (§ 903 BGB). K1 war im Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch nicht Eigentümer des Grundstücks. Es bestand lediglich ein Kaufvertrag zwischen V und K1. Schuldverhältnisse wirken nur zwischen den Parteien und haben keine Wirkung gegenüber Dritten. Damit kann eine Forderung kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sein. Es liegt keine Rechtsgutsverletzung vor.

3. K2 hat K1 vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB).

Ja, in der Tat!

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 826 BGB). Eine (Schädigungs-)Handlung ist sittenwidrig, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Grundsätzlich können Dritte fremde Schuldverhältnisse in deliktsrechtlich relevanter Weise nicht verletzen. Um das Handeln Dritter als sittenwidrige Schädigung ansehen zu können, bedarf es deshalb qualifizierender Umstände. Diese können vorliegen, wenn der Dritte durch Freistellung des Schuldners von Ersatzansprüchen des Vertragsgläubigers am Vertragsbruch mitwirkt. K1 kann von V nicht mehr die Übereignung des Grundstücks fordern. Dies ist ein Schaden. K2 bietet V einen höheren Kaufpreis und die Freistellung von allen Regressansprüchen der K1. Damit liegen auch die erforderlichen qualifizierenden Umstände vor.

4. Der Vorsatz des Schädigers muss sich auf den Schaden des Betroffenen beziehen (§ 826 BGB).

Ja!

In § 823 Abs. 1 BGB bezieht sich das Verschulden nur auf die rechtswidrige Verletzung eines fremden Rechtsguts. Den Schaden muss der Handelnde dabei nicht zu verschulden haben. Im Gegensatz hierzu muss im Rahmen des § 826 BGB der Vorsatz die Schadenszufügung umfassen ("vorsätzliche … Schädigung"). Dabei reicht es allerdings aus, wenn der Handelnde die Möglichkeit des Schadenseintritts erkannt hat und trotzdem handelt (dolus eventualis). Ebenfalls muss nur ein Bewusstsein der Umstände bestehen, die zum Sittenverstoß führen. Die Sittenwidrigkeit selbst muss nicht erkannt werden.

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