Verleitung zum Vertragsbruch durch Dritte
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte sein Grundstück verkaufen und schließt daher mit K1 einen formwirksamen Kaufvertrag. K2 ist Konkurrentin der K1 und möchte unbedingt den Verkauf verhindern. K2 bietet daher V einen höheren Kaufpreis und die Freistellung von allen Regressansprüchen der K1. V willigt ein.
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Einordnung des Falls
Verleitung zum Vertragsbruch durch Dritte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegenüber K1 schuldhaft eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, wenn V das Grundstück an K2 übereignet (§ 280 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K1 hat durch die Handlung der K2 eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K2 hat K1 vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB).
Ja, in der Tat!
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
3.10.2023, 02:36:15
Nur um sicher zu sein: Es reicht aus, dass K2 weiß, dass bereits ein Kaufvertrag mit K1 geschlossen wurde? Oder würde es auch ausreichen, dass K2 es annimmt aber nicht sicher ist ? Und wie wäre es, wenn K2 es nur irrtümlich annimmt?
Leo Lee
7.10.2023, 16:50:30
Hallo Raphaeljura, genauso ist es!
§ 826 BGBverlangt nicht, dass der Schädiger absichtlich i.S.d.
Dolusdirectus ersten und zweiten Grades handelt. Es reicht vielmehr aus, wenn in Kenntnis der Umstände der Schädiger den Eintritt des
Schadens für möglich hält. Wenn K2 dies annimmt, sich nicht aber „sicher“ ist, liegt zwar kein
DolusII, jedoch dürfte
Dolus eventualisvorliegen. Wenn K2 dies nur irrtümlich annimmt (also wenn kein Kaufvertrag existiert, der gebrochen werden kann), würde mangels eines
Schadens kein
§ 826 BGBvorliegen. Beachte zudem, dass – anders als im Strafrecht – es im Zivilrecht keine „Versuchstatbestände“ gibt. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 826 Rn. 27 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Raphaeljura
7.10.2023, 16:55:42
Danke!
Efecan Ö.
19.11.2023, 15:20:18
Wie immer sehr gut erklärt von Leo!
Leo Lee
19.11.2023, 15:29:03
@[Raphaeljura](207944) Sehr gerne :) @[Efecan](197365) Danke dir!

Natze
26.1.2024, 18:31:24
Man benötigt also keine Rechtsgutverletzung für den 826?
Leo Lee
27.1.2024, 10:48:17
Hallo Natze, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das ist völlig richtig. Während § 823 I BGB eben bestimmte Rechtsgüter schützt (weshalb auch eine Rechtsgutverletzung erforderlich ist), schützt
§ 826 BGBallen voran das VERMÖGEN des Geschädigten, weshalb keine „Rechtsgutverletzung“ erforderlich ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 826 Rn. 4 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze
27.1.2024, 23:00:24
Vielen Dank, Leo :)

paulmachtexamen
21.7.2024, 18:32:06
Liebe Jurafüchse, ihr schreibt, dass K1 hier einen vertraglichen SE nach 280 I geltend machen kann. Jetzt liegt hier aber ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit (275) vor, so dass hier mE 280 I, III, 283 die richtige AGL ist. Sehe ich das richtig?
as.mzkw
19.9.2024, 19:24:15
Sehe ich auch so. Ich glaube, dass hier nur der § 280 I BGB zitiert wurde, da ja nur nach dem Vorliegen (irgend-)einer
Pflichtverletzunggefragt wurde und deren Erfordernis ergibt sich eben aus der „Grundnorm“ § 280 I BGB.
unvorsätzlicher Totschläger
23.12.2024, 14:17:20
Liebe Jurafüchse inder letzten Frage steht, dass sich der
Vorsatz"auf den
Schadendes Betroffenen" beziehen muss. Ist Bezugspunkt nicht vielmehr, die sittenwidrige Umstände bzw. die abstrakte Möglichkeit des
Schadenseintritt? gerade auch im vorangegangenen Fall zum Dieselskandal muss sich der
Vorsatzvon VW ja nicht auf den konkreten Geschädigten beziehen.. was ja wegen des Verkauf durch einen Zwischenhändler auch nicht möglich ist?
Leo Lee
25.12.2024, 09:38:37
Hallo un
vorsätzlicher Totschläger, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hast du völlig Recht damit, dass der
Vorsatzsich auf den Tatbestand, also auf den
Schaden, die Kausalität und auch auf die sittenwidrigen Umstände beziehen muss. Wir haben hierbei den
Schadenhervorgehoben, um der Abgrenzung zum 823 Nachdruck zu verleihen und haben entsprechend den Text um "u.a." ergänzt. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 826 Rn. 28 f. sehr empfehlen. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
19.1.2025, 20:04:49
MMn. geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass K1 einen
Schadenerleidet. K1 kann zwar nicht mehr die Übereignung verlangen, aber zeitgleich wird K1 auch vom Kaufpreiszahlungsanspruch befreit. Nach der
Differenzhypotheseliegt ohne weitere Infos also erstmal kein
Schadenvor. In einem der Erlärungstexte steht zwar, dass der
Schadenist, dass K1 nicht mehr die Übereignung verlangen kann, aber das lässt eben den Aspekt mit der entfallenden Kaufpreiszahlung außer Acht. Ich konnte keine Quelle finden, bei der hier die
Schadensbeurteilung nicht nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgen würde. Übersehe ich etwas? Die zitierte Rechtsprechung hat in deren Fall schon die
Sittenwidrigkeitverneint und äußert sich meinem Verständnis nach deshalb nicht dazu, ob ein
Schadenvorliegt.
Moo
17.2.2025, 19:42:02
Ich frage mich warum das
Verpflichtungsgeschäftzw. V und K2 nicht wegen § 138 I BGB nichtig ist und K1 daher von V
Übergabe und Übereignungverlangen kann - denn V hat ja dann ein Anspruch ggü. K2 aus § 812 BGB womit die Unmöglichkeit (§
275 BGB) ggü. K1 hinfällig wäre. Vielleicht habe ich auch nur einen Denkfehler, wäre aber dennoch dankbar für einen Tipp!