Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Anforderungen an die Bestimmung bei der Anstiftung - Konkrete Umstände der Haupttat

Anforderungen an die Bestimmung bei der Anstiftung - Konkrete Umstände der Haupttat

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A stellt seiner Geliebten T eine gemeinsame Zukunft in Aussicht, wenn seine Frau F stirbt. Auf die Äußerung der T, sie wolle F „am liebsten den Hals umdrehen“, antwortet A: „Machs doch! Vielleicht können wir dann zusammenkommen wir zwei. Brauchst es nur mal machen.“ Nach einigen identischen Gesprächen tötet T die F.

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Einordnung des Falls

Anforderungen an die Bestimmung bei der Anstiftung - Konkrete Umstände der Haupttat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212, 26 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

BGH: Für die Annahme einer Anstiftung (§ 26 StGB) reiche aus, dass die vom Anstifter an den Täter gerichteten Aufforderungen zur Tatbegehung die Tat im Kern kennzeichnen und für den Tatentschluss mitursächlich gewesen seien. Eines alle Einzelheiten der Tatausführung festlegenden Tatplans bedürfe es nicht (RdNR. 13). Nach Rengier (AT, 11.A. 2019, § 45 RdNr. 52) sei bei „einem Tötungsdelikt die die Individualisierung des Opfers das Entscheidende.“
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