Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Anforderungen an die Bestimmung bei der Anstiftung - Konkrete Umstände der Haupttat
Anforderungen an die Bestimmung bei der Anstiftung - Konkrete Umstände der Haupttat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt seiner Geliebten T eine gemeinsame Zukunft in Aussicht, wenn seine Frau F stirbt. Auf die Äußerung der T, sie wolle F „am liebsten den Hals umdrehen“, antwortet A: „Machs doch! Vielleicht können wir dann zusammenkommen wir zwei. Brauchst es nur mal machen.“ Nach einigen identischen Gesprächen tötet T die F.
Diesen Fall lösen 74,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anforderungen an die Bestimmung bei der Anstiftung - Konkrete Umstände der Haupttat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212, 26 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sparvey Hecter (StGBae)
11.11.2024, 18:44:52
Wo wäre denn hier der Vorsatz des A in Bezug den von T begangenen Totschlag, (§ 212 StGB) bzw. die „vorsätzliche rechtswidrige Haupttat“ zu sehen? Also ich kann mir schon vorstellen dass mindestens dolus eventualis einschlägig sein könnte, aber könnte man hier auch mit entsprechender Argumentation auf die bewusste Fahrlässigkeit abstellen? Die Wortwahl „Mach‘s doch“ etc. lassen m.E. schon ein wenig darauf schließen. Spricht etwa der Fakt, dass das Gespräch mehrmals stattgefunden hat für den Vorsatz?