Unbestimmter Adressat

19. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Politiker T kann sich nicht damit abfinden, dass er nicht wieder gewählt wurde. Im Internet ruft er deswegen dazu auf, dass seine Anhänger den Reichstag gewaltsam stürmen sollen. 100 Personen dringen daraufhin gewaltsam in das Reichstagsgebäude ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Unbestimmter Adressat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Strafbarkeit wegen Anstiftung setzt voraus, dass eine konkrete Person bestimmt wird.

Nein!

Es ist nicht nötig, dass sich die Anstiftung auf eine konkrete Person bezieht. Es genügt, wenn sich die Anstiftungshandlung an einen individuell bestimmbaren Personenkreis richtet.
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2. Hat sich der Aufruf zum gewaltsamen Sturm des Reichstags an einen individuell bestimmbaren Personenkreis gerichtet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Aufruf ging an Ts Anhänger und wurde öffentlich über das Internet verteilt. So können grundsätzlich viele tausende Anhänger erreicht werden. Der Kreis an Anhängern von T, die den Aufruf potenziell sehen, ist aber individuell nicht bestimmbar. Eine Strafbarkeit des T wegen Anstiftung zu den Gewalttaten kommt damit nicht in Betracht.

3. Bleibt T damit straffrei?

Nein, das trifft nicht zu!

Für Fälle, in denen sich eine allgemeine Aufforderung an unbestimmt viele Menschen richtet, hat der Gesetzgeber den § 111 StGB geschaffen. T hat öffentlich zur Begehung von Straftaten aufgefordert. Diese Straftaten wurden auch begangen. Sofern er in Kauf genommen hat, dass dem Aufruf auch Taten folgen, hat er sich damit nach § 111 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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