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Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit: Feststellungslast bei atypischem Fall

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit: Feststellungslast bei atypischem Fall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist schon lange Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Jetzt ist er NPD-Mitglied geworden und direkt zum stellvertretenden Vorsitzenden eines Kreisverbandes gewählt worden. Er vertritt die Partei im Kreistag sowie Gemeinderat. Aufgrund seiner Unterstützung der NPD wird seine Waffenbesitzkarte wegen fehlender Zuverlässigkeit widerrufen.

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Einordnung des Falls

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit: Feststellungslast bei atypischem Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruch erhebt K Klage. Statthaft ist eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) auf Aufhebung des Widerrufs.

Genau, so ist das!

K begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch das Gericht. Daher ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Als. 1 VwGO) statthaft. Sie ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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2. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund einer veränderten Sach- oder Rechtslage ist §§ 45 Abs. 1 WaffG.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Aufhebung von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist in § 45 WaffG geregelt. Es wird zwischen der Rücknahme (§ 45 Abs. 1 WaffG) und dem Widerruf (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG) unterschieden. Eine Rücknahme erfolgt, wenn die Erteilung bereits rechtswidrig war. Ein Widerruf erfolgt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. K war noch kein NPD-Mitglied als ihm die Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde. Rechtsgrundlage für den Widerruf wegen dem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit ist daher §§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG (im Originalfall war § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG aF einschlägig).

3. Der Tatbestand der §§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG ist erfüllt, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nachträglich weggefallen ist.

Ja!

Die Waffenbesitzkarte ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis regelt § 4 WaffG. Dazu gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG).

4. Da K Mitglied einer Partei ist, kann das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nur auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG gestützt werden. Dies ist neben § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die speziellere Regelung.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 5 Abs. 2 WaffG stellt eine Regelvermutung für die fehlende Zuverlässigkeit auf. Dabei wird an die Mitgliedschaft in einer für verfassungswidrig erklärten Partei (Nr. 2b) oder das Unterstützen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung als Mitglied einer Vereinigung (Nr. 3b) angeknüpft. Aus dem Wortlaut ergibt sich bereits keine Einschränkung einer parallelen Anwendung. Es wird zwischen dem Bezug zu einer Organisation (Nr. 2b) und einer Tätigkeit (Nr. 3b) unterschieden. Insbesondere der Zweck, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen, spricht gegen eine Sperrwirkung. § 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG ist anwendbar.

5. Die NPD ist eine Vereinigung, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (§ 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG).

Ja, in der Tat!

Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Eine Vereinigung richtet sich dagegen, wenn sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Aus dem Urteil des BVerfG hinsichtlich eines Verbots der NPD ergibt sich eine rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Ausrichtung der Partei. Sie richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

6. Als stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes und Vertreter im Kreistag und Gemeinderat hat K die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD unterstützt.

Ja!

Angesichts des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG genügt für ein Unterstützen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG) die Mitgliedschaft in einer Vereinigung allein ebenso wenig wie die rein passive Teilnahme an Parteiveranstaltungen. Maßgeblich ist die Außenwirkung der Tätigkeit. Funktionsträger haben maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise, wie sich die Partei nach außen präsentiert. Durch die Wahrnehmung solcher Ämter wird die Identifizierung mit den Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ausgedrückt und dass man sich dafür dauerhaft einsetzen will. Mit den in der NPD wahrgenommenen Ämtern hat K deren Bestrebungen unterstützt.

7. Die Vermutung des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG ist unwiderlegbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Waffenrecht unterscheidet bei der Unzuverlässigkeit zwischen einer unwiderlegbaren Vermutung (§ 5 Abs. 1 WaffG) und einer Regelvermutung (§ 5 Abs. 2 WaffG). Die unwiderlegbare Vermutung knüpft an eine negative Verhaltensprognose an und lässt aufgrund des Schutzes der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern keinen Spielraum für weitere Erwägungen. Hinsichtlich der Regelvermutung können aber atypische Ausnahmefälle gegeben sein. Ein straf- und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten genügen zur Widerlegung nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann z. B. die Teilnahme an einem Ausstiegsprogramm die Vermutung widerlegen.

8. Die Regelvermutung kann auch dadurch widerlegt sein, dass der typisierte Zusammenhang zwischen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des WaffG ausnahmsweise fehlt.

Ja, in der Tat!

Das BVerwG fordert solche Einzelfallprüfung, um die Ausnahmefälle zu erfassen, bei denen die Annahme des waffenrechtlichen Sicherheitsrisikos im konkreten Fall nicht tragfähig ist. Sie knüpft an die legale Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen an. Daher ist eine faktische Beeinträchtigung der geschützten politischen Tätigkeit (Art. 21 GG) nicht auszuschließen. Durch den Einfluss von Funktionsträgern auf Ausrichtung und Profil einer Partei sind für die Annahme eines Ausnahmefalls konkrete Belege für die aktive Bekämpfung verfassungsfeindlicher Tendenzen erforderlich. So können die Zweifel an der Zuverlässigkeit entkräftet werden.

9. Hinsichtlich eines solchen atypischen Ausnahmefalls trifft K eine besondere Darlegungspflicht.

Ja!

Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG kommt es auf Umstände an, die in der Sphäre des K liegen. Insoweit trifft ihn für diese Umstände eine Darlegungspflicht. OVG: „Sie entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Darlegungspflicht für Tatsachen grundsätzlich demjenigen obliegt, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre sie fallen, und die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht.“ (RdNr. 23) Ein pauschales Bekenntnis von K, sich gegen Gewalt ausgesprochen zu haben, genügt ohne weitere Nachweise nicht.

10. K kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er keine Kenntnis über bestimmte hetzende Äußerungen oder einschüchternde Verhaltensweisen seitens NPD-Mitgliedern hatte.

Genau, so ist das!

Das Widerlegen erfordert ein unmissverständliches und beharrliches Distanzieren von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei. K kann sich nicht auf die Unkenntnis entsprechender Verhaltensweisen von NPD Mitgliedern berufen. Diese ergeben sich bereits aus den Gründen des Urteils des BVerfG hinsichtlich des Verbotsverfahrens. Ebenso ist eine Unkenntnis aufgrund seiner Funktion innerhalb der Partei auszuschließen. (RdNr. 24) K trägt nicht ausreichend vor. Andere Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall liegen nicht vor. K ist unzuverlässig.

11. Die Klage des K ist unbegründet.

Ja, in der Tat!

Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG liegen vor. K verfügt nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit. Gründe für eine Abweichung von der Regelvermutung sind nicht ersichtlich und werden von K nicht vorgetragen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde wird auf Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffnet. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig. K wird nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage hat keinen Erfolg.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

25.7.2021, 11:47:03

Welche Qualität muss die Feststellung der, untechnisch gesprochen, verfassungsfeindlichen Bestrebungen haben? Reicht da die Einstufung durch den Verfassungsschutz oder braucht es den Richterspruch vom BVerfG?

Ferdinand

Ferdinand

26.7.2021, 11:42:18

Ausgehend vom Wortlaut würde ich folgendes sagen: § 5 II Nr. 2 b) WaffG normiert die Vermutung der Unzuverlässigkeit aufgrund der Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des BVerfGG festgestellt hat. § 5 II Nr. 3 b) WaffG normiert die Unzuverlässigkeit aufgrund der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die Bestrebungen im Sinne des lit. a) verfolgt. Aus dem Umkehrschluss würde ich sagen, dass eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch niemanden im Vorhinein erfolgen muss, sondern dass die Entscheidung/Einschätzung durch die zuständige Behörde getroffen werden kann.

Ferdinand

Ferdinand

26.7.2021, 11:48:50

M.E. kann man überlegen, ob § 5 II Nr. 3 b) WaffG im Lichte des Nr. 2 b) verfassungsgemäß dahingehend auszulegen ist, dass wenn sich die Gefahrenprognose auf die Mitgliedschaft in einer Partei und nicht in irgendeiner sonstigen Vereinigung stützt, immer die „Form“ des Nr. 2 b) zu wahren ist. Im Klartext: Wenn es um die Mitgliedschaft in einer Partei geht, muss zwingend die Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG festgestellt werden. Eine unvertretbare Schutzlücke entstünde nicht, da ja immer noch die Möglichkeit des Abs. 2 Nr. 3 a) besteht, wenn von dem einzelnen Parteimitglied konkret etwas zu befürchten ist. (Das sind alles nur (vermeintlich) schlaue Gedanken, die ich mir eben gemacht habe. Ich weiß nicht, ob es irgendjemanden gibt, der das so ähnlich sieht bzw. was überhaupt dazu im Kommentar steht.)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

5.1.2022, 18:01:26

Liebe Isabell, danke für Deine Frage, und danke für Deine Antworten, lieber Ferdinand. Zunächst - wie von Dir richtig eingeschätzt, lieber Ferdinand - setzt die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das BVerfG bzw. kein Verbot einer Vereinigung nach dem Vereinsgesetz voraus. Diese Unzuverlässigkeitsgründe sind in § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) WaffG geregelt und stehen nach der h.M. und der Rechtsprechung des BVerwG mit Blick auf Wortlaut und Systematik gerade neben den Unzuverlässigkeitsgründen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - BVerwG 6 C 9.18 -, RdNr. 15, mwN).

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

5.1.2022, 18:03:30

Der entscheidende Unterschied liegt in Folgendem: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG knüpft die Unzuverlässigkeit bereits an die Mitgliedschaft in der verbotenen Partei oder dem verbotenen Verein an. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG knüpft die Unzuverlässigkeit an das Verfolgen der vom Gesetz normierten gefährlichen Bestrebungen bzw. an deren Unterstützung an.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

5.1.2022, 18:15:51

Nach h.M. ist es auch nicht geboten, Mitglieder einer Partei dahingehend zu privilegieren, dass ihnen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nur nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG abgesprochen werden kann. Zwar könne eine Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Parteimitglieder eine mittelbare Beeinträchtigung des Parteienprivilegs (Art. 21 Abs. 1 GG) beinhalten, weil die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen könne, von Aktivitäten für die Partei abzusehen. Allerdings sei diese mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gerechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, RdNr. 18f.).

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

5.1.2022, 18:28:27

Jetzt noch zu Deiner ersten Frage, liebe Isabell: Die für die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorausgesetzten verfassungsfeindlichen Bestrebungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Für deren Auslegung und Anwendung ist die nach dem WaffG zuständige Behörde verantwortlich. Geht es um die Bestrebungen einer Vereinigung, so ist entscheidend, ob die Vereinigung nach außen eine kämpferisch aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Bei Deiner Auslegung, ob elementare Verfassungsgrundsätze betroffen sind, kannst Du Anleihe nehmen bei § 92 Abs. 2 StGB oder § 4 Abs. 2 BVerfSchG. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

falktghl

falktghl

8.1.2024, 21:19:03

Die NPD hat sich umbenannt und heisst jetzt „die Heimat“


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