Mehraufwendungen, § 304 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V einen Rollentrainer für ihr Rennrad. V soll ihn am nächsten Tag um 11 Uhr liefern. Als V pünktlich klingelt, liegt K noch im Bett und macht nicht auf. Später ruft sie bei V an und bittet um erneute Lieferung. V möchte zunächst ihre Anfahrtskosten (€100) ersetzt haben.
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Einordnung des Falls
Mehraufwendungen, § 304 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K befindet sich im Gläubigerverzug (§ 293 ff. BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K sich im Gläubigerverzug befindet, muss sie die Rolle bei V abholen.
Nein!
3. V könnte zumindest einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB haben.
Genau, so ist das!
4. Nachdem K die Rolle nicht angenommen hat, befindet sie sich im Schuldnerverzug (§ 286 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Durch den Schuldnerverzug ist V ein Schaden in Form der Kosten der ersten Anfahrt entstanden.
Nein!
6. V hat aber zumindest einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten nach § 304 BGB.
Genau, so ist das!
7. Der Käufer ist also Gläubiger und Schuldner zugleich.
Ja!
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