Rücktritt bei Teilleistung - Erheblichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V eine Designerküche für € 10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. Da kein anderer Kühlschrank in die maßgefertigte Küche passt, will K die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Rücktritt bei Teilleistung - Erheblichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu.
Ja!
3. K kann vom ganzen Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis in Höhe von €10.000 zurückverlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
corpus delicti
23.8.2023, 11:14:18
Kann K Mehrkosten für einen neuen passenden Kühlschrank verlangen? eventuell war dieser im Set günstig aber andere von gleicher Größe sind deutlich teurer. Ist es dann nicht vertretbar, bei deutlichem Preisunterschied kein Interesse anzunehmen ist gem. § 323 V und bei einem Unterschied K eventuell die Mehrkosten von V verlangen könnte? Über welche AGL wäre das? §§ 280,281?
Leo Lee
24.8.2023, 14:56:43
Hallo corpus delicti, sobald die Voraussetzungen des §§ 280 I, III, 281 I BGB vorliegen, kann man auch die Deckungskosten (einschl. der Mehrkosten) verlangen. Dass dieser im Set günstiger war, spielt für die Deckungskosten erstmal keine Rolle. In diesem Fall waren die Mehrkosten allerdings irrelevant, da es keinen Kühlschrank gab, der in die Küche passte (womit auch keine Deckungskosten anfielen). D.h., in deinem gedachten Fall könnte die K - wenn es einen Kühlschrank gibt, der passt - die Mehrkosten selbstverständlich verlangen, solange Sie die restliche Küche behält (dann liegt ein sog. kleiner Schadensersatz vor); AGL wäre dann §§ 280 I, III, 281 I BGB :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
corpus delicti
24.8.2023, 15:16:11
Super danke für die Antwort:)
Theo1
25.7.2024, 16:36:24
In der Erklärung zur Aufgabe steht: "Nimmt der Gläubiger entgegen § 266 BGB eine Teilleistung an, so ist sein
Rücktrittsrechtgrundsätzlich auf den nicht erbrachten Teil des Vertrages beschränkt (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB)." Ich glaube dass ist so nicht richtig, der Gläubiger *muss* eine Teilleistung entgegen § 266 BGB annehmen, wenn der Rest der Leistung wegen Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann und er nicht an der Teilleistung kein Interesse hat.
Michael
1.10.2024, 13:58:03
Grundsätzlich stimmt es, das bei Unmöglichkeit eines Teils der Leistung die Leistung auf den überbleibenden Teil beschränkt wird. Hier gibt es m.E. nach aber keine Anzeichen für eine Unmöglichkeit, weshalb eine Teilleistung anzunehmen ist. Es stand ja lediglich, dass nur eine Art von Kühlschrank reinpasst und nicht das es einen solchen nicht mehr gibt oder das es sich im ein Unikat handelt.