Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)

Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur, verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.

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Einordnung des Falls

Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Habersack verlangen?

Nein!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. V und K hatten eine Stückschuld vereinbart (individuell markierter Habersack). V kann diese Schuld nicht mehr erfüllen, da der Habersack vernichtet ist. Damit ist ihre Leistungspflicht aufgrund von objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).Für den Ausschluss der Leistungspflicht ist es egal, ob V die Unmöglichkeit zu vertreten hatte.
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2. Muss K vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie ihrerseits den Kaufpreis nicht bezahlen will?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht mehr zu leisten braucht entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Da es V unmöglich ist, den Habersack an K zu übergeben und zu übereignen, entfällt automatisch Ks Verpflichtung ihn zu bezahlen.
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