Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur, verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Habersack verlangen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss K vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie ihrerseits den Kaufpreis nicht bezahlen will?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
3.8.2022, 07:56:22
Wer kennt das Bedürfnis nicht😂
iudexaquo
28.9.2022, 19:23:09
Ich stehe gerade echt dem Schlauch...ist es nicht gerade Voraussetzung von 326 V, dass der Schuldner nicht leistet bzw Unmöglichkeit vorliegt?
Lukas_Mengestu
28.9.2022, 19:41:17
Hallo dem672, in der Tat muss Unmöglichkeit vorliegen, damit § 326 Abs. 5 BGB greift und das
Fristsetzungserfordernis des § 323 Abs. 1 BGB entfällt. Da bei vollständiger Unmöglichkeit der
Leistungspflichtdes Schuldners auch die
Leistungspflichtdes Gläubigers komplett wegfällt, bedarf es eines gesonderten Rücktritts aber vor allem in Fällen der Teilunmöglichkeit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Reus04
31.8.2023, 10:56:15
Was ist wenn K den Kaufpreis schon bezahlt hat? Hat er dann Anspruch auf Rückgabe aus §346 BGB oder §812 oder bekommt er sein Geld als Schadensersatz zurück? Bin ein wenig verwirrt
Reus04
31.8.2023, 11:14:12
Hat sich mit der nächsten Aufgabe erledigt!