Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (8.119 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur, verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.
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Einordnung des Falls
Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Habersack verlangen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss K vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie ihrerseits den Kaufpreis nicht bezahlen will?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
3.8.2022, 07:56:22
Wer kennt das Bedürfnis nicht😂

iudexaquo
28.9.2022, 19:23:09
Ich stehe gerade echt dem Schlauch...ist es nicht gerade Voraussetzung von 326 V, dass der Schuldner nicht leistet bzw Unmöglichkeit vorliegt?

Lukas_Mengestu
28.9.2022, 19:41:17
Hallo dem672, in der Tat muss Unmöglichkeit vorliegen, damit § 326 Abs. 5 BGB greift und das
Fristsetzungserfordernis des § 323 Abs. 1 BGB entfällt. Da bei vollständiger Unmöglichkeit der
Leistungspflichtdes Schuldners auch die
Leistungspflichtdes Gläubigers komplett wegfällt, bedarf es eines gesonderten
Rücktritts aber vor allem in Fällen der Teilunmöglichkeit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Reus04
31.8.2023, 10:56:15
Was ist wenn K den Kaufpreis schon bezahlt hat? Hat er dann Anspruch auf Rückgabe aus §346 BGB oder §812 oder bekommt er sein
Geldals
Schadensersatzzurück? Bin ein wenig verwirrt
Reus04
31.8.2023, 11:14:12
Hat sich mit der nächsten Aufgabe erledigt!