Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)

Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur, verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Kein Rücktritt bei unbehhebbarer Nichtleistung nötig (§ 326 Abs. 5 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Habersack verlangen?

Nein!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. V und K hatten eine Stückschuld vereinbart (individuell markierter Habersack). V kann diese Schuld nicht mehr erfüllen, da der Habersack vernichtet ist. Damit ist ihre Leistungspflicht aufgrund von objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).Für den Ausschluss der Leistungspflicht ist es egal, ob V die Unmöglichkeit zu vertreten hatte.
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2. Muss K vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie ihrerseits den Kaufpreis nicht bezahlen will?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht mehr zu leisten braucht entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Da es V unmöglich ist, den Habersack an K zu übergeben und zu übereignen, entfällt automatisch Ks Verpflichtung ihn zu bezahlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

3.8.2022, 07:56:22

Wer kennt das Bedürfnis nicht😂

iudexaquo

iudexaquo

28.9.2022, 19:23:09

Ich stehe gerade echt dem Schlauch...ist es nicht gerade Voraussetzung von 326 V, dass der Schuldner nicht leistet bzw Unmöglichkeit vorliegt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2022, 19:41:17

Hallo dem672, in der Tat muss Unmöglichkeit vorliegen, damit § 326 Abs. 5 BGB greift und das

Fristsetzung

serfordernis des § 323 Abs. 1 BGB entfällt. Da bei vollständiger Unmöglichkeit der

Leistungspflicht

des Schuldners auch die

Leistungspflicht

des Gläubigers komplett wegfällt, bedarf es eines gesonderten Rücktritts aber vor allem in Fällen der Teilunmöglichkeit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

REUS04

Reus04

31.8.2023, 10:56:15

Was ist wenn K den Kaufpreis schon bezahlt hat? Hat er dann Anspruch auf Rückgabe aus §346 BGB oder §812 oder bekommt er sein Geld als Schadensersatz zurück? Bin ein wenig verwirrt

REUS04

Reus04

31.8.2023, 11:14:12

Hat sich mit der nächsten Aufgabe erledigt!


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