Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Vitrasessel für €5.000. Trotz Fälligkeit zahlt K nicht. Nachdem ihm V eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat, überweist K zumindest €4.000. V wird die Sache lästig, weswegen er nun insgesamt von dem Vertrag zurücktreten möchte.
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Einordnung des Falls
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Sessel zurückverlangen, wenn er wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu.
Ja!
3. Bei Teilleistungen kann der Schuldner grundsätzlich nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er an diesen objektiv kein Interesse hat.
Genau, so ist das!
4. Da V objektiv an den bereits gezahlten €4.000 Interesse hat, kann er lediglich bezüglich der ausgebliebenen Leistung (€1.000) zurücktreten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
1.9.2024, 09:24:33
Wäre hier eine Erwähnung von § 266 BGB hilfreich, der das Recht zu Teilleistungen versagt?