Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Vitrasessel für €5.000. Trotz Fälligkeit zahlt K nicht. Nachdem ihm V eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat, überweist K zumindest €4.000. V wird die Sache lästig, weswegen er nun insgesamt von dem Vertrag zurücktreten möchte.
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Einordnung des Falls
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Sessel zurückverlangen, wenn er wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu.
Ja!
3. Bei Teilleistungen kann der Gläubiger grundsätzlich nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er an diesen objektiv kein Interesse hat.
Genau, so ist das!
4. Da V objektiv an den bereits gezahlten €4.000 Interesse hat, kann er lediglich bezüglich der ausgebliebenen Leistung (€1.000) zurücktreten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
1.9.2024, 09:24:33
gova
25.11.2024, 13:10:03
§ 266 BGB gibt dem Gläubiger meines Wissens nach das Recht, eine
Teilleistungvon vornherein abzulehnen. Weist der Gläubiger die
Teilleistungzurück, so liegt eine Nichtleistung vor, und ihm steht ein
Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag zu, soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Nimmt er
Teilleistungen an, so kommt der § 323 V 1 BGB ins Spiel. Im Sachverhalt geht hervor, dass er die erste Zahlung der 4.000€ nicht abgelehnt hat, womit die Frage nach dem
Rücktritthier sich nach § 323 V 1 BGB richtet.