Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie


Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Verursachungstheorie (§ 26 StGB):

Nach einer Mindermeinung in der Lit. reicht die bloße Verursachung des fremden Tatentschlusses (sog. „Verursachungstheorie“) für das Bestimmen aus. Dafür genüge das Schaffen objektiver Tatanreize.

Gegen diese weite Ansicht ist einzuwenden, dass das Gesetz den Anstifter gleich einem Täter bestraft und somit davon ausgeht, dass die Verhaltensweisen im Unrechtsgehalt eine Vergleichbarkeit aufweisen. Auch wenn der Anstifter keine Tatherrschaft hat, ist vor diesem Hintergrund vorauszusetzen, dass der Anstifter jedenfalls einen erheblichen Beitrag zur Entschlussfassung des Haupttäters leistet.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community