Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Aufrechnung nach Abtretung - Hauptforderung vor Gegenforderung fällig, Kenntnis vor Fälligkeit

Aufrechnung nach Abtretung - Hauptforderung vor Gegenforderung fällig, Kenntnis vor Fälligkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K am 15.1 eine Matratze für €100. V tritt ihre Kaufpreisforderung am 1.2 an D ab. K verkauft V am 15.2 Computerspiele für €100. Der Kaufpreis soll erst am 1.3. fällig sein. Am 20.2 teilt V der K mit, dass sie ihre Forderung an D abgetreten hat. K möchte am 15.3 aufrechnen.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung nach Abtretung - Hauptforderung vor Gegenforderung fällig, Kenntnis vor Fälligkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K gegenüber V aufrechnen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB ergibt sich, dass der Schuldner auch nach der Abtretung noch Rechtsgeschäfte gegenüber dem Altgläubiger vornehmen darf, sofern er von der Abtretung keine Kenntnis hatte.Nachdem V über die Abtretung informiert hat, hatte K die entsprechende Kenntnis. Eine Aufrechnung gegenüber V scheidet somit aus.§ 407 Abs. 1 BGB hilft dem Schuldner also nur, wenn er die Aufrechnung nach der Abtretung und bevor er von dieser Kenntnis erlangt, erklärt.
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2. K kann gegenüber D nur aufrechnen, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung zwischen K und V eine Aufrechnungslage bestand.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn bei Abtretung der Forderung noch keine Aufrechnungslage zwischen Schuldner und Altgläubiger bestand, ist eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger möglich. Dies setzt voraus, dass ohne die Abtretung eine Aufrechnungslage eingetreten wäre. Zudem müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 406 2. Hs. BGB erfüllt sein. Der Schuldner darf (1) bei Erwerb der Forderung noch keine Kenntnis von der Abtretung haben und (2) muss die Forderung vor Kenntniserlangung oder früher als die abgetretene Forderung fällig werden.Um hier nicht durcheinanderzukommen, empfiehlt sich ein Zeitstrahl!

3. Die Aufrechnung gegenüber D ist ausgeschlossen, da K bei Erwerb der Forderung Kenntnis von der Abtretung hatte.

Nein!

Eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger scheidet aus, wenn der Schuldner bei Erwerb der Forderung positive Kenntnis von der Abtretung des Altgläubigers hat (§ 406 2. Hs. 1. Alt. BGB).Als K die Computerspiele am 15.2. an V verkaufte und die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) erwarb, hatte sie keine Kenntnis von der Abtretung.

4. Die Aufrechnung gegenüber D ist ausgeschlossen, da Ks Forderung nach Kenntniserlangung und nach der abgetretenen Forderung fällig wurde.

Genau, so ist das!

Eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger scheidet aus, wenn die Forderung des Schuldners nach Kenntniserlangung und später als die abgetretene Forderung fällig wird (§ 406 Hs. 2 2. .Mangels entgegenstehender Hinweise ist die abgetretene Forderung sofort (15.1) fällig gewesen (§ 271 Abs. 1 BGB). K hatte am 20.2 Kenntnis von der Abtretung erlangt. Ihre eigene Forderung war erst am 1.3 fällig und damit später als die abgetretene Forderung und nach der Kenntnis von der Abtretung. Damit scheidet eine Aufrechnung aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

david1234

6.2.2024, 16:06:36

Hi ! Ihr schreibt in den Kästen mehrmals „oder“ anstatt „und“ bei dem Halbsatz 2. In der Lösung ist es dann wieder richtig mit „und“ - vielleicht könnt ihr da nochmal drüber schauen

Josef K.

Josef K.

1.5.2024, 15:45:46

Beim ersten Maßsstab für § 406 scheint mir die Verdrehung zu liegen.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

4.9.2024, 15:44:40

Hallo david1234, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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