Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Aufrechnung nach Abtretung - Hauptforderung vor Gegenforderung fällig, Kenntnis vor Fälligkeit
Aufrechnung nach Abtretung - Hauptforderung vor Gegenforderung fällig, Kenntnis vor Fälligkeit
4. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V verkauft K am 15.1 eine Matratze für €100. V tritt ihre Kaufpreisforderung am 1.2 an D ab. K verkauft V am 15.2 Computerspiele für €100. Der Kaufpreis soll erst am 1.3. fällig sein. Am 20.2 teilt V der K mit, dass sie ihre Forderung an D abgetreten hat. K möchte am 15.3 aufrechnen.
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Einordnung des Falls
Aufrechnung nach Abtretung - Hauptforderung vor Gegenforderung fällig, Kenntnis vor Fälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K gegenüber V aufrechnen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann gegenüber D nur aufrechnen, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung zwischen K und V eine Aufrechnungslage bestand.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Aufrechnung gegenüber D ist ausgeschlossen, da K bei Erwerb der Forderung Kenntnis von der Abtretung hatte.
Nein!
4. Die Aufrechnung gegenüber D ist ausgeschlossen, da Ks Forderung nach Kenntniserlangung und nach der abgetretenen Forderung fällig wurde.
Genau, so ist das!
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