Mehrfache Abtretung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet V €500 für einen Sessel. V tritt die Forderung an G ab. Eine Woche später tritt sie die Forderung ein zweites Mal an Z ab. Z verlangt von K das Geld. Daraufhin zahlt K an Z. Als G ebenfalls das Geld verlangt, weigert sich K erneut zu zahlen.

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Einordnung des Falls

Mehrfache Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da V die Kaufpreisforderung an G abgetreten hat, hat diese einen Anspruch auf Zahlung von €500 nach §§ 433 Abs. 2, 398 BGB erlangt.

Genau, so ist das!

Durch die Abtretung einer Forderung wird der Zessionar neuer Inhaber der Forderung (§ 398 S. 2 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1)Einigung zwischen Zedent und Zessionar (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedent und (4) Abtretbarkeit der Forderung. V und G haben einen Abtretungsvertrag geschlossen. V war zum Zeitpunkt der Abtretung Inhaber der bestehenden und abtretbaren Kaufpreisforderung gegen K.
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2. Gs Anspruch ist erloschen, als V die Forderung an Z abgetreten hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch die Abtretung einer Forderung wird der Zessionar neuer Inhaber der Forderung (§ 398 S. 2 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus, dass der Zedent Inhaber der Forderung ist. Fehlt es daran, so ist die Abtretung grundsätzlich unwirksam und ein gutgläubiger Wegerwerb ausgeschlossen.Da V die Forderung gegen K bereits an G abgetreten hatte, war V nicht mehr Inhaber der Forderung. Er konnte sie nicht an Z übertragen. G blieb also weiterhin Inhaberin des Anspruchs.Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist nur in Fällen möglich, in denen ein Rechtsscheinsträger vorliegt (z.B. § 2366 BGB).

3. Gs Anspruch ist durch die Zahlung der K an Z erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 408 BGB vorliegen.

Ja!

Leistet der Schuldner an einen unberechtigten Zweiterwerber einer Forderung und durfte der Schuldner darauf vertrauen, dass dieser Inhaber der Forderung ist, so verweist § 408 Abs. 1 BGB auf § 407 Ab. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Ersterwerber sich diese Leistung an den falschen Gläubiger entgegenhalten lassen muss und Erfüllung eintritt (§ 362 Abs. 1 BGB). Berechtigtes Vertrauen liegt vor, wenn der Schuldner von der Erstabtretung keine Kenntnis hat. Für das Vertrauen in die Berechtigung des Zweiterwerbers ist es ferner unerheblich, ob dieser selbst oder der Altgläubiger den Schuldner von der Abtretung informiert.Den §§ 407 ff. BGB ist gemeinsam, dass der Schuldner stets gutgläubig sein muss, also keine positive Kenntnis von der Abtretung haben darf.

4. G kann von K (erneute) Zahlung von €500 verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bewirkt der Schuldner die geschuldete Leistung an den unberechtigten Zweiterwerber einer Forderung ohne von der ersten Abtretung Kenntnis zu haben, so kann er diese Leistung dem berechtigen Ersterwerber entgegenhalten. Der Anspruch ist dann erloschen, soweit die geschuldete Leistung bewirkt wurde (§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB).K hatte keine Kenntnis davon, dass V seine Forderung mehrfach abgetreten hat und durfte somit auf Zs Information vertrauen. K hat den Kaufpreis vollständig an Z bewirkt. Damit ist Gs Anspruch ihr gegenüber erloschen (§§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB).G kann den Kaufpreis von Z aber nach § 816 Abs. 2 BGB herausverlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber

Klima-Kleber

21.4.2023, 11:46:25

Diese Vertiefungshinweise sind wichtig, danke!

TO

TomBombadil

29.3.2024, 12:42:51

Huhu, wenn ich recht erinnere, wird, nachdem über G gesprochen wurde, ein "sie" verwendet, das sich aber auf V bezieht ("tritt sie (!) ein zweites Mal ab" oder so). Ich hätte fast gedacht, dass G die Forderung "weiterabtritt", zumal ich V jedenfalls männlich gelesen hätte, weshalb "sie" nicht passen würde ... vielleicht kann der Text einmal klargestellt werden.

freepalestine

freepalestine

19.9.2024, 10:47:52

Ich hab es auch so verstanden Bitte ändern


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