Mehrfache Abtretung
3. Juli 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (10.017 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet V €500 für einen Sessel. V tritt die Forderung an G ab. Eine Woche später tritt sie die Forderung ein zweites Mal an Z ab. Z verlangt von K das Geld. Daraufhin zahlt K an Z. Als G ebenfalls das Geld verlangt, weigert sich K erneut zu zahlen.
Diesen Fall lösen 84,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mehrfache Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da V die Kaufpreisforderung an G abgetreten hat, hat diese einen Anspruch auf Zahlung von €500 nach §§ 433 Abs. 2, 398 BGB erlangt.
Genau, so ist das!
2. Gs Anspruch ist erloschen, als V die Forderung an Z abgetreten hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Gs Anspruch ist durch die Zahlung der K an Z erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 408 BGB vorliegen.
Ja!
4. G kann von K (erneute) Zahlung von €500 verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber
21.4.2023, 11:46:25
Diese Vertiefungshinweise sind wichtig, danke!
TomBombadil
29.3.2024, 12:42:51
Huhu, wenn ich recht erinnere, wird, nachdem über G gesprochen wurde, ein "sie" verwendet, das sich aber auf V bezieht ("tritt sie (!) ein zweites Mal ab" oder so). Ich hätte fast gedacht, dass G die Forderung "weiterabtritt", zumal ich V jedenfalls männlich gelesen hätte, weshalb "sie" nicht passen würde ... vielleicht kann der Text einmal klargestellt werden.

freepalestine
19.9.2024, 10:47:52
Ich hab es auch so verstanden Bitte ändern
Schatzfund
13.3.2025, 13:25:17
Leider wurde der SV noch nicht korrigiert. Der SV ist so leider etwas verwirrend

susiphia
3.5.2025, 12:54:24
Gerne ans Schwarmwissen - vielleicht eine blöde Frage, aber für mein Verständnis 😅 Wenn G von Z die 500€ heraus verlangen kann, kann Z sich dann wieder an V wenden und von dem - wie ursprünglich - sein
Geldfordern?
Lt. Maverick
5.5.2025, 10:51:39
Z und V haben irgendein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Das könnten eine Schenkung, ein Forderungskauf oder ein
Kaufvertragsein, bei dem anstelle der Kaufpreiszahlung durch V z.B. eine
Leistung an Erfüllung statt(§ 364 I BGB) vereinbart wurde. In allen Fällen
schuldet V dem Z Erfüllung (§
362 BGB). Erfüllung setzt aber das Bewirken der Leistung voraus, also ein wirksames
Verfügungsgeschäft(Abtretung). Da V nicht mehr Forderungsinhaber war, also nicht berechtigt, kann keine wirksame Abtretung über die Forderung des K erfolgen. Dem V ist die Leistung schlichtweg unmöglich geworden (je nach Zeitpunkt der ersten Abtretung entweder anfänglich oder nachträglich), wenn der Z die Forderung nicht an V zurück abtritt bzw. wenn die Forderung zur Zeit der Abtretung an Z ohnehin bereits erloschen ist, weil G sich bereits befriedigt hatte. Es können sich dann
schuldrechtliche Ansprüche ergeben, wie z.B.
Schadensersatz statt der Leistung, Herausgabe des Ersatzes (
§ 285 BGB), da V aus der Abtretung an G womöglich selbst
etwas erlangthat (Kaufpreiszahlung aus dem Forderungskauf mit G), Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung usw.

susiphia
14.5.2025, 16:09:27
Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort! ☺️☺️