Zumutbarkeit von Operationen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bierflasche der Studentin S fliegt versehentlich auf Kneipengitarrist G und zerspringt. G wird die rechte Hand aufgeschlitzt, er verliert 50% ihrer Funktionalität und kann keine Gitarre mehr spielen. Er erleidet so einen Verdienstausfall in Höhe von €2.000 pro Monat. Eine Operation hätte 50% Wahrscheinlichkeit die Funktionalität wiederherzustellen, sodass G wieder Gitarre spielen könnte, zu 50% würde G aber die gesamte Funktionalität verlieren.
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Einordnung des Falls
Zumutbarkeit von Operationen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat den Schaden durch sein Handeln mitverursacht (§ 254 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Geschädigte nicht die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung ergreift, wird sein Schadensersatzanspruch gekürzt (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB).
Ja!
3. Sofern eine Operation möglich ist, ist sie auch stets zumutbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Operation ist dem G zumutbar, sodass er durch das Unterlassen gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstößt (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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