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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Bierflasche der Studentin S fliegt versehentlich auf Kneipengitarrist G und zerspringt. G wird die rechte Hand aufgeschlitzt, er verliert 50% ihrer Funktionalität und kann keine Gitarre mehr spielen. Er erleidet so einen Verdienstausfall in Höhe von €2.000 pro Monat. Eine Operation hätte 50% Wahrscheinlichkeit die Funktionalität wiederherzustellen, sodass G wieder Gitarre spielen könnte, zu 50% würde G aber die gesamte Funktionalität verlieren.

Einordnung des Falls

Zumutbarkeit von Operationen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat den Schaden durch sein Handeln mitverursacht (§ 254 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

An der Schadensverursachung selbst (§ 254 Abs. 1 BGB) – dem Aufschlitzen der Hand – hat G nicht selbst mitgewirkt.

2. Wenn der Geschädigte nicht die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung ergreift, wird sein Schadensersatzanspruch gekürzt (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB).

Ja!

Ist der Schaden schon eingetreten, verpflichtet § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB den Geschädigten, ihn durch zumutbare Maßnahmen so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungsobliegenheit). Der Geschädigte soll im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird. Darüber hinausgehende Anstrengungen muss der Geschädigte jedoch nicht unternehmen.

3. Sofern eine Operation möglich ist, ist sie auch stets zumutbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Grenzen der Zumutbarkeit ist eine Interessenabwägung entscheidend: Auf der einen Seite steht die Handlungsfreiheit des Geschädigten, auf der anderen Seite muss sichergestellt werden, dass der Schädiger nicht uneingeschränkt für solche Schäden haftet, die der Geschädigten durch zumutbare Maßnahmen vermeiden kann. Bei Körperverletzungen muss sich der Geschädigte in ärztliche Behandlung begeben, sofern es sich nicht um ganz geringfügige Verletzungen handelt. Bei einer Operation wird die Zumutbarkeit jedoch streng beurteilt: Der Geschädigte muss sich nur dann einer Operation unterziehen, wenn der Eingriff nach dem Stand der Wissenschaft einfach, gefahrlos und schmerzlos durchgeführt werden kann und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.

4. Die Operation ist dem G zumutbar, sodass er durch das Unterlassen gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstößt (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Operation ist nicht gefahrlos möglich, weil das Risiko besteht, weitere Beeinträchtigungen davonzutragen. Im Übrigen bietet sie auch keine sichere Aussicht auf Heilung. R kann gegen den Verdienstausfallschaden daher nicht Unterlassungsmitverschulden in Form der nicht vorgenommenen Operation einwenden. G hat einen ungekürzten Anspruch.

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