§ 846
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehemann M und Ehefrau F machen mit von V gemieteten Fahrrädern eine Tour durch die Alpen. V hatte aber fahrlässig die Bremsen am Rad des M nicht richtig eingestellt. M fährt schnell einen Berg hinab und holt dabei sein Handy raus. Plötzlich sieht M einen Stein auf der Straße; er versucht noch mit einem Arm zu bremsen, die Bremse funktioniert aber nicht richtig. Ausweichen kann er einhändig nicht mehr. M stürzt und stirbt; F ist traurig und erleidet seelisches Leid.
Einordnung des Falls
§ 846
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat gegen V einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein!
2. F hat gegen V einen Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB.
Genau, so ist das!
3. Der F kann in ihrem eigenen Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB das fremde Mitverschulden des M zugerechnet werden.
Ja, in der Tat!
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JonasRehder
16.2.2023, 16:35:18
Ist seelisches Leid nicht grundsätzlich pathologisch fassbar und damit nach der Rechtsprechungsänderung des BGH vom 06.12.2022 hier grds erfasst? BGH , Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21 (OLG Celle) (r+s 2023, 130, beck-online)
Dogu
1.12.2023, 11:44:04
Das ist eine Sachverhaltsquetsche. Auch nach der aktuellen Rechtsprechung ist ein pathologischer Krankheitswert erforderlich. Von einer klinisch relevanten Depression steht hier nichts. Nicht jede Traurigkeit ist eine Gesundheitsstörung und nicht jede Art von seelischem Leid ist pathologisch fassbar. Im Gegenteil: Es gibt Menschen, denen sehr viel Negatives widerfährt und die trotzdem nicht erkranken.