§ 846
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehemann M und Ehefrau F machen mit von V gemieteten Fahrrädern eine Tour durch die Alpen. V hatte aber fahrlässig die Bremsen am Rad des M nicht richtig eingestellt. M fährt schnell einen Berg hinab und holt dabei sein Handy raus. Plötzlich sieht M einen Stein auf der Straße; er versucht noch mit einem Arm zu bremsen, die Bremse funktioniert aber nicht richtig. Ausweichen kann er einhändig nicht mehr. M stürzt und stirbt; F ist traurig und erleidet seelisches Leid.
Einordnung des Falls
§ 846
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat gegen V einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Nein!
2. F hat gegen V einen Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB.
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Genau, so ist das!
3. Der F kann in ihrem eigenen Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB das fremde Mitverschulden des M zugerechnet werden.
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Ja, in der Tat!
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JonasRehder
16.2.2023, 16:35:18
Ist seelisches Leid nicht grundsätzlich pathologisch fassbar und damit nach der Rechtsprechungsänderung des BGH vom 06.12.2022 hier grds erfasst? BGH , Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21 (OLG Celle) (r+s 2023, 130, beck-online)