Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
5. Juli 2025
29 Kommentare
4,8 ★ (57.212 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der zweijährige K fällt von der unzureichend gesicherten Rutsche eines Spielplatzes der Stadt B, als der stets leicht fahrlässige Vater V mal wieder einen Moment lang unaufmerksam ist. K verlangt von B Schadensersatz.
Diesen Fall lösen 74,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
2. Der Anspruch des K ist um dessen eigenes Mitverschulden zu kürzen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Anspruch des K ist gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB um das Mitverschulden des V zu kürzen.
Nein!
4. Eine Anspruchskürzung ist grundsätzlich auch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld möglich.
Genau, so ist das!
5. V haftet dem K nur aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung nicht.
Ja, in der Tat!
6. Weil ein Fall der gestörten Gesamtschuld vorliegt, haftet V dem K trotz der Privilegierung direkt im Außenverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB und § 1664 Abs. 1 BGB.
Nein!
7. Bei der hier vorliegenden gesetzlichen Privilegierung der Eltern haftet B dem K voll und kann nach der Rechtsprechung des BGH keinen Regress bei V nehmen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
15.12.2021, 13:40:38
Ich bin etwas verwirrt. Zwischen wem muss das
Schuldverhältnis bestehen, damit die Zurechnung greift? Zwischen dm Schädiger und dem Geschädigten oder zwischen dem Geschädigten und dem gesetzlichen Vertreter?

Lukas_Mengestu
15.12.2021, 18:06:15
Hallo Helena, super Frage. Bei 3-Personenkonstellationen mache ich mir auch am liebsten eine kurze Skizze um den Überblick nicht zu verlieren :-). Gefragt war danach, ob K selbst ein Mitver
schulden (§ 254) trifft. Da K als Zweijähriger aber nicht zurechnungsfähig ist (§ 828 Abs. 1 BGB analog) müsste ihm das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechenbar sein. Jetzt wird es tricky. §
278 BGBfindet nur dann Anwendung, wenn bereits ein
Schuldverhältnis besteht. Im Deliktsrecht kann man deshalb allenfalls eine Haftung nach
§ 831 BGBfür Verrichtungsgehilfen begründen. Damit §
278 BGBherangezogen werden kann, müsste also zwischen der Stadt (Schädiger) und K (Geschädigtem) ein
Schuldverhältnis bestehen. Nur dann könnte über §§ 254 Abs. 2 S. 2,
278 BGBein Ver
schulden des gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden. Ein solches besteht zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung aber (noch) nicht. Insofern scheidet die Zurechnung aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


Lukas_Mengestu
24.4.2023, 12:16:56
Hallo (af), auf die
Haftungsprivilegierungdes Vaters gegenüber seinem Kind, kann das Kind sich grundsätzlich nicht gegenüber Dritten berufen. Denn Ver
schulden gesetzlicher Vertreter muss es sich zurechnen lassen, wie eigenes Ver
schulden. Da es für Vorsatz und jegliche Fahrlässigkeit haftet, wäre über §§ 254 Abs. 2 S. 2,
278 BGBdas Verhalten des Vaters auch dann zu berücksichtigen, wenn er stets fahrlässig handelt. Anders ist dies hier nur, weil kein
Schuldverhältnis zwischen K und B bestand, sodass §
278 BGBüberhaupt nicht zum Zuge kommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
31.5.2025, 23:24:32
Hallo, ich habe zwei Rückfragen zu deinen Erklärungen, @[Lukas_Mengestu](136780): 1) Zu deiner Antwort an Helena: du schreibst, “§ 278 findet nur dann Anwendung, wenn bereits ein
Schuldverhältnis besteht.” Kernfrage ist ja, zwischen wem das bestehen muss und das wird mir aus deiner Antwort nicht ganz klar. Verstehe ich es richtig so: § 278 setzt notwendig zwei “Rechtsbeziehungen” voraus, einmal die Beziehung “
Schuldner”–Gesetzlicher Vetreter/
Erfüllungsgehilfeund einmal
Schuldner–Gläubiger. Dabei ist die erste aber kein
Schuldverhältnis (deshalb hier
Schuldner in Anführungszeichen, aber nur um klar zu machen, dass es um die von § 278 als
Schuldner bezeichnete Person geht). Das
Schuldverhältnis, von dem du geschrieben hast, ist also das zweite. Sozusagen dasjenige, das die
Schuldnereigenschaft der in § 278 als “
Schuldner” bezeichneten Person begründet? Und im Kontext mit § 254 I ist der
Schuldner aus § 278 der Beschädigte aus § 254 I. Allerdings muss er in § 254 I neben seiner Beschädigteneigenschaft gegenüber seinem Schädiger aus einer anderen Rechtsbeziehung zusätzlich ein
Schuldner sein? Die Personen wäre also so: Beschädigter in § 254 I = der
Schuldner in § 278 Schädiger in § 254 I = der bei § 278 dazugehörige Gläubiger. Stimmt das? 2) Zu deiner Antwort an CR7: verstehe ich es richtig, dass iRd § 278 immer der Vertrerenmüssensmaßstab des
Schuldners maßgeblich ist? Und auf den Maßstab eines Minderjährigen (also nach § 828 I gar keine Verantwortlichkeit) kommt es iRd § 278 nicht an, weil der schon gar keine Anwendung findet, da ein MJ kein
Schuldner sein kann?
Ralu
13.6.2023, 19:42:43
Könnte mir jemand erklären, wo im Gutachten ich den Streit darstelle?

Lukas_Mengestu
16.6.2023, 16:09:28
Hallo Ralu, nachdem Du die Anspruchsvoraussetzungen des §
823 BGBgeprüft hast, musst Du den Haftungsumfang thematisieren. An dieser Stelle sprichst Du dann sowohl die Frage an, ob ein Mitver
schulden zu einer Kürzung des Anspruchs führt, als auch die Frage der gestörten
Gesamtschuld. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
15.4.2024, 07:39:04
Ihr führt bezüglich der Nicht-Anwendbarkeit des § 278 BGG an, dass es sich um eine Rechtsgrundverweisung handle. Wie ist der Begriff der Rechtsgrundverweisung in diesem Zusammenhang zu verstehen? Verweist § 278 auf § 276, sodass Ersterer aufgrund des in Letzterem geforderten vertraglichen
Schuldverhältnis nicht anwendbar ist?
Leo Lee
15.4.2024, 13:31:08
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte, dass vorliegend der Verweis auf 278 über 254 II 2 gemeint ist. Das bedeutet also, dass für die Zurechnung i.R.d. Mitver
schuldens alle Vorsen des 278 (Rechtsgrundverweisung) geprüft werden müssen, d.h. I. SV II.
Erfüllungsgehilfe…Dass 278 als Tatbestand ein
Schuldverhältnis erfordert, ergibt sich wiederum aus der systematischen Stellung (241 ff. betrifft die
Schuldverhältnisse, weshalb ein solches Bestehen muss; wie auch bei 280 I das TBM des
Schuldverhältnisses vorausgesetzt wird, obgleich 280 I im Wortlaut ein solches nicht explizit fordert). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 128 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Niklas V.
26.4.2024, 20:22:41
Hallo zusammen, ich habe das Problem mit der gestörten
Gesamtschuldbisher immer anders gelernt. So wie ich es bisher immer verstanden habe, soll die
Haftungsprivilegierungaus §1664 I BGB zwar den Familienfrieden und Zusammenhalt wahren, nicht aber den nicht privilegierten Anspruchsgegner schlechter stellen. Daher sollte im Außenverhältnis eine angemessene Quotenverteilung beim Mitver
schulden stattfinden. Hat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit diesbezüglich geändert oder habe ich da vielleicht was falsch verstanden? Danke für eure Hilfe im Voraus!
JJO
4.5.2024, 16:35:56
So habe ich es auch gelernt. Zumindest die h.Lit. hat bisher eine sog. Anspruchskürzung vertreten. Oder hat sich da etwas geändert? @[Lukas_Mengestu](136780)

Lukas_Mengestu
5.5.2024, 14:51:30
Hallo ihr beiden, vielen Dank für die gute Nachfrage. Der Begriff herrschende Meinung war hier in der Tat et
was misleading, da es tatsächlich einiges an Kritik seitens der Literatur an der Entscheidung des BGH in dem hier besprochenen Spielplatzfall gibt (vgl. MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 426 Rn. 70 mwN). Der BGH hält aber weiterhin daran fest, dass §
1664 BGBabsolut wirkt und zulasten des Drittschädigers. Das Kind kann also vom Drittschädiger den vollen Scahdensersatz verlangen. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir den Begriff herrschende Meinung nun mit Rechtsprechung ersetzt, wobei sich natürlich auch einige Vertreter in der Literatur der Argumentation angeschlossen haben (BeckOK BGB/Veit, 69. Ed. 1.1.2023, BGB § 1664 Rn. 21.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
itsjuju
27.6.2024, 23:46:06
708 BGB ist aufgrund des MOPEG nicht mehr aktuell
Leo Lee
29.6.2024, 05:26:36
Hallo itsjuju, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat gab es hier ein „Update“, weshalb wir den Text nun entsprechend angepasst haben! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Major Tom(as)
21.10.2024, 21:45:40
Liebes Jurafuchs-Team, Danke für die vereinfachte Darstellung des Falls. Leider leidet darunter meines Erachtens aber auch die Qualität der Darstellung. Die als "richtig" markierte Antwort in Frage 2 (u.w.) stellt keine gesetzliche Regelung dar, sondern eine der vielen vertretenen Meinungen zur gestörten
Gesamtschuld. Ich verstehe, dass im Interesse auch gerade "jüngerer Semester" eine zu schwere Darstellung abträglich ist, würde mir jedoch wenigstens mehr Hinweiskästen wünschen - und die Deklarierung des Regresses im Außenverhältnis als richtig/falsch kann ohne "Disclaimer" als womöglich "h.M." so nicht gelten. Danke euch für die Arbeit auch weiterhin
abilic
25.3.2025, 17:09:57
Sollte es nicht "der stets aufmerksame Vater V" heißen?

Sebastian Schmitt
30.3.2025, 12:10:03
Hallo @[abilic1](294522), tatsächlich ist unsere Formulierung hier richtig. Vater V muss stets fahrlässig sein, damit wir §§ 1664 I,
277 BGB(
diligentia quam in suis) erörtern und dort die Haftung des V ablehnen können. Das erläutern wir auch näher bei Frage 5, schau Dir den Fall vielleicht dahingehend gerne nochmal an. Wir haben jetzt "zur Sicherheit" auch die Sachverhaltsdarstellung minimal sprachlich angepasst, damit das Ganze hoffentlich etwas deutlicher wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
29.3.2025, 13:53:33
ich finde
277 BGBetwas kompliziert. ich habe es so verstanden: wenn ich üblicherweise immer fahrlässig bin und dann fahrlässig handele im konkreten Fall, dann hafte ich nicht, da ich ja meine
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiteneinhalte. Wann wäre diese Sorgfalt denn nicht eingehalten? also wann würde ich meine
eigenübliche Sorgfaltmissachten? wäre das der Fall, wenn ich immer sehr sorgfältig bin, aber nun plötzlich fahrlässig handele?
Lorenz
29.3.2025, 14:41:08
stellt eine Grenze dar für den Haftungsmaßstab in eigener Sorgfalt. Es gibt viele Normen (u.a. im Familienrecht), die die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten genügen lassen. Man muss also nicht sorgsamer sein, nur weil man sich im fremden Rechtskreis bewegt. § 277 stellt aber klar, dass diese Privilegierung nicht unendlich ist, sondern bei grober Fahrlässigkeit ihre Grenze findet, selbst wenn du privat immer grob fahrlässig handeln würdest.
okalinkk
29.3.2025, 15:20:22
@[Lorenz](211175) hast du konkrete Fallbeispiele für
277 BGB? Also wann missachte ich mal die Grenze?

Sebastian Schmitt
30.3.2025, 12:19:05
Hallo @[okalinkk](253888), @Lorenz hat Deine Frage im Kern schon genau richtig beantwortet. Wer stets leicht fahrlässig handelt, ist auch bei grober Fahrlässigkeit (und natürlich bei Vorsatz) nach
§ 277 BGBnicht von der Haftung befreit. Wann man die Grenze missachtet, ist natürlich sehr einzelfallabhängig. Wer aber zB im Straßenverkehr stets minimal zu schnell und leicht unachtsam unterwegs ist, kann sich bei einer Haftung nach § 277 StGB wegen eines Unfalls bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h in einer 50er-Zone und mit dem ständigen Blick nach unten aufs Handy logischerweise nicht damit herausreden, dass er ja immer zu schnell und unachtsam fährt - denn die Grenze ist eben grobe Fahrlässigkeit. Anderes Beispiel (weil der Straßenverkehr teils schon aus dem Anwendungsbereich des § 1664 I BGB herausgenommen wird): Wer einen schon die Grenze zur leichten Fahrlässigkeit überschreitenden, sehr "lockeren" Erziehungsstil pflegt und meint, sein Kind lerne am besten durch "Erfahrungen" jeglicher Art, muss trotzdem eingreifen, wenn das Kind gerade anfängt, in seinem Kinderzimmer ein großes offenes Lagerfeuer zu veranstalten - grobe Fahrlässigkeit. Wer dagegen im Privatleben stets extrem penibel und sorgfältig ist, also nicht einmal leicht fahrlässig handelt, für den bringt
§ 277 BGBkeine Erleichterung. Er haftet auch für leichte Fahrlässigkeit; es bleibt dann also beim Haftungsmaßstab des § 276 I 1 BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
30.3.2025, 16:12:59
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort 🙏🏻@[Sebastian Schmitt](263562)
sparfüchsin
18.5.2025, 20:23:17
Im Fall der vertraglichen Privilegierung kann man Regress nehmen und im Fall der gesetzlichen nicht. Warum wird ein Unterschied gemacht?
Findet Nemo Tenetur
31.5.2025, 23:38:38
iRd gestörten
Gesamtschuldwird ja hier der Vater als
Schuldner aus § 823 I diskutiert und dann, ob das darin geforderte Ver
schulden für ihn aufgrund von § 1664 auf Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 277) reduziert werden kann. Ich dachte immer, dass “Ver
schulden” im Deliktsrecht gerade nicht modifiziert werden kann, bzw. dass wenn es in Betracht kommt, das stets diskutiert werden muss (zB bei
Gefälligkeitsverhältnissen etc.). Müsste ich das im Falle des § 1664 auch machen, oder ist es da allgemein Anerkannt, dass die Privilegierung auf sämtliche Haftungsregime übergreift? Danke
Anika6369
12.6.2025, 15:38:40
Hallo liebes Jura-Fuchs Team, ich hätte eine Frage zur Antwort bezüglich der Frage zum Rechtsgrundverweis des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB. In der Antwort steht folgendes: "Die Benutzung des Spielplatzes begründet zwischen K und der Stadt nicht das für § 278 S. 1 BGB erforderliche Sonderverhältnis". Es wird also auf ein Sonderverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten abgestellt. Meiner Meinung nach ist das jedoch die falsche Beziehung. Eine Zurechnung über §§ 254 Abs. 2 S. 2,
278 BGBkäme m.E. nur für das Ver
schulden des
Erfüllungsgehilfen des Geschädigten in Betracht. Dieser ist jedoch nicht der Schädiger, sondern ein Dritter, der auf der Seite des Geschädigten steht. In unserem Fall müsste man - sofern ein Rechtsgrundverweis angenommen wird - thematisieren, ob der Vater als gesetzlicher Vertreter des Kindes als dessen
Erfüllungsgehilfegesehen werden kann. Dies müsste dann verneint werden. Sieht das noch jemand so? Ich würde mich über eine Antwort freuen!