Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- /Schuldnermehrheit

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

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Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

22. März 2026

54 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Der zweijährige K fällt von der unzureichend gesicherten Rutsche eines Spielplatzes der Stadt B, als der stets leicht fahrlässige Vater V mal wieder einen Moment lang unaufmerksam ist. K verlangt von B Schadensersatz.

Diesen Fall lösen 75,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

B verletzt ihre Verkehrssicherungspflichten und führt dadurch pflichtwidrig eine Körperverletzung des K herbei. Sie ist deshalb aus § 823 Abs. 1 zum Schadensersatz verpflichtet.
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2. Der Anspruch des K ist um dessen eigenes Mitverschulden zu kürzen (§ 254 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Mitverschulden des Geschädigten setzt Zurechnungsfähigkeit voraus. Für diese gelten im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827, 828 BGB analog. Da der K aber erst 2 Jahre alt war, ist er nicht zurechnungsfähig (§ 828 I BGB analog). Sein Beitrag zum Unfall ist daher unbeachtlich.
3. Der Anspruch des K ist gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB um das Mitverschulden des V zu kürzen.

Nein!

Nach h.M. handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist daher, dass im Zeitpunkt der Schädigung ein Schuldverhältnis oder eine vergleichbare rechtliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem bestand. Die Benutzung des Spielplatzes begründet zwischen K und der Stadt nicht das für § 278 S. 1 erforderliche Sonderverhältnis. Es fehlt an den entsprechenden Willenserklärungen der Parteien. Mangels Schuldverhältnisses liegen die Voraussetzungen des § 278 S. 1 BGB nicht vor, sodass eine solche Zurechnung ausscheidet.
4. Eine Anspruchskürzung ist grundsätzlich auch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld möglich.

Genau, so ist das!

Ein Fall der gestörten Gesamtschuld liegt vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Haftungsfreistellung bereits von vornherein verhindert, dass nach außen eine Gesamtschuld entsteht; wenn also einer von mehreren Schädigern aufgrund einer Privilegierung von der Haftung freigestellt ist. Liegen die Voraussetzungen der gestörten Gesamtschuld vor, kann es je nach Fallgruppe zu einer Anspruchskürzung kommen.Diese Konstellation darfst Du nicht übersehen! Fälle zur gestörten Gesamtschuld sind bei Prüfungsämtern und in der Uni sehr beliebt!
5. V haftet dem K nur aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung nicht.

Ja, in der Tat!

Als gesetzlicher Vertreter hat der V die Pflicht, im Wege der Aufsicht (elterliche Sorge, §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB) alle Gefahren von seinem minderjährigen Sohn K abzuwenden. Diese Sorgepflicht hat V durch seine Unaufmerksamkeit verletzt, weshalb K gegen seinen Vater V grundsätzlich Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 1664 Abs. 1 BGB haben kann. Allerdings haften Eltern bei einer Verletzung der Sorgepflicht gem. § 1664 Abs. 1 BGB nur für die Missachtung der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277 BGB, diligentia quam in suis). Die Sorgepflichtverletzung beruht auf Fahrlässigkeit, die für den V üblich ist. Er hat sich also seiner eigenüblichen Sorgfalt entsprechend verhalten. Wegen der Privilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB haftet V daher nicht nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 1664 Abs. 1 BGB und ist folglich von vornherein kein Gesamtschuldner iSv § 840 Abs. 1 BGB.
6. Weil ein Fall der gestörten Gesamtschuld vorliegt, haftet V dem K trotz der Privilegierung direkt im Außenverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB und § 1664 Abs. 1 BGB.

Nein!

Im Rahmen der gestörten Gesamtschuld hängt die Rechtsfolge davon ab, aus welchem Grund die Haftung entfällt: Wegen einer vereinbarten Haftungsfreistellung oder wegen einer gesetzlichen Privilegierung. Nach h.M. haftet der privilegierte Schädiger dem Geschädigten jedoch unabhängig vom Rechtsgrund generell nicht im Außenverhältnis.Die Unterscheidung ist wichtig, da aus einer vertraglichen Absprache keine unmittelbaren negativen Folgen für Dritte abgeleitet werden dürfen (kein Vertrag zulasten Dritter)
7. Bei der hier vorliegenden gesetzlichen Privilegierung der Eltern haftet B dem K voll und kann nach der Rechtsprechung des BGH keinen Regress bei V nehmen.

Genau, so ist das!

Bei gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des bürgerlichen Rechts (z. B. §§ 1664, 1359) haftet der nicht privilegierte Schädiger im Außenverhältnis und kann im Innenverhältnis keinen Regress nehmen. Denn die haftungsrechtliche Privilegierung des gesetzlich privilegierten Schädigers soll nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden. Vom Schutzzweck der Haftungsprivilegierung hängt ab, ob diese über das Mitverschulden dem Geschädigten zugerechnet wird oder der nicht privilegierte Dritte voll haftet. § 1664 Abs. 1 BGB hat gerade den Zweck, die Familie als Schicksalsgemeinschaft gegenüber außenstehenden Schädigern zu begünstigen. Ein Ausgleich über die gestörte Gesamtschuld würde daher dem Sinn und Zweck des § 1664 Abs. 1 BGB widersprechen. Die B haftet also dem K voll und kann bei V nicht anschließend Regress nehmen. Die gestörte Gesamtschuld ist ein beliebtes Thema im zweiten Examen. Die wichtigsten Fallgruppen findest Du kommentiert bei Grüneberg, BGB, § 426 RdNr. 18ff.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

15.12.2021, 13:40:38

Ich bin etwas verwirrt. Zwischen wem muss

da

s

Schuldverhältnis

bestehen,

da

mit die Zurechnung greift? Zwischen dm Schädiger und dem Geschädigten oder zwischen dem Geschädigten und dem gesetzlichen Vertreter?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.12.2021, 18:06:15

Hallo Helena, super Frage. Bei 3-Personenkonstellationen mache ich mir auch am liebsten eine kurze Skizze um den Überblick nicht zu verlieren :-). Gefragt war

da

nach, ob K selbst ein Mitverschulden (§ 254) trifft.

Da

K als Zweijähriger aber nicht zurechnungsfähig ist (§ 828 Abs. 1 BGB analog) müsste ihm

da

s Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechenbar sein.

Jetzt

wird es tricky. §

278 BGB

findet nur

da

nn Anwendung, wenn bereits ein

Schuldverhältnis

besteht. Im

Deliktsrecht

kann man deshalb allenfalls eine Haftung nach

§ 831 BGB

für

Verrichtungsgehilfe

n begründen.

Da

mit §

278 BGB

herangezogen werden kann, müsste also zwischen der Stadt (Schädiger) und K (Geschädigtem) ein

Schuldverhältnis

bestehen. Nur

da

nn könnte über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden. Ein solches besteht zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung aber (noch) nicht. Insofern scheidet die Zurechnung aus. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

CR7

CR7

23.4.2023, 14:14:32

Aber die Zurechnung scheitert doch hier auch

da

ran,

da

ss denn V doch kein Verschulden trifft,

da

er nach §

277 BGB

wegen seiner ständigen

Fahrlässigkeit

nicht haftet, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.4.2023, 12:16:56

Hallo (af), auf die

Haftungsprivilegierung

des Vaters gegenüber seinem Kind, kann

da

s Kind sich grundsätzlich nicht gegenüber Dritten berufen. Denn Verschulden gesetzlicher Vertreter muss es sich zurechnen lassen, wie eigenes Verschulden.

Da

es für

Vorsatz

und jegliche

Fahrlässigkeit

haftet, wäre über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

da

s Verhalten des Vaters auch

da

nn zu berücksichtigen, wenn er stets fahrlässig handelt. Anders ist dies hier nur, weil kein

Schuldverhältnis

zwischen K und B bestand, so

da

ss §

278 BGB

überhaupt nicht zum Zuge kommt. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

31.5.2025, 23:24:32

Hallo, ich habe zwei Rückfragen zu deinen Erklärungen, @[Lukas_Mengestu](136780): 1) Zu deiner Antwort an Helena: du schreibst, “§ 278 findet nur

da

nn Anwendung, wenn bereits ein

Schuldverhältnis

besteht.” Kernfrage ist

ja

, zwischen wem

da

s bestehen muss und

da

s wird mir aus deiner Antwort nicht ganz klar. Verstehe ich es richtig so: § 278 setzt notwendig zwei “Rechtsbeziehungen” voraus, einmal die Beziehung “Schuldner”–Gesetzlicher Vetreter/

Erfüllungsgehilfe

und einmal Schuldner–Gläubiger.

Da

bei ist die erste aber kein

Schuldverhältnis

(deshalb hier Schuldner in Anführungszeichen, aber nur um klar zu machen,

da

ss es um die von § 278 als Schuldner bezeichnete Person geht).

Da

s

Schuldverhältnis

, von dem du geschrieben hast, ist also

da

s zweite. Sozusagen

da

sjenige,

da

s die Schuldnereigenschaft der in § 278 als “Schuldner” bezeichneten Person begründet? Und im Kontext mit § 254 I ist der Schuldner aus § 278 der Beschädigte aus § 254 I. Allerdings muss er in § 254 I neben seiner Beschädigteneigenschaft gegenüber seinem Schädiger aus einer anderen Rechtsbeziehung zusätzlich ein Schuldner sein? Die Personen wäre also so: Beschädigter in § 254 I = der Schuldner in § 278 Schädiger in § 254 I = der bei § 278

da

zugehörige Gläubiger. Stimmt

da

s? 2) Zu deiner Antwort an CR7: verstehe ich es richtig,

da

ss iRd § 278 immer der Vertrerenmüssensmaßstab des Schuldners maßgeblich ist? Und auf den Maßstab eines Minderjährigen (also nach § 828 I gar keine Verantwortlichkeit) kommt es iRd § 278 nicht an, weil der schon gar keine Anwendung findet,

da

ein MJ kein Schuldner sein kann?

IMA

Imanlli

12.11.2025, 13:34:36

@[Findet

Nemo Tenetur

](254807) Wenn ich die Fragen richtig verstanden habe; Man prüft

ja

zunächst, ob

da

s Mitverschulden des Kindes berücksichtigt werden kann, verneint dies

da

nn aufgrund der Einsichtsfähigkeit. Als nächstes gelangt man über den §254 II S.2 in den §

278 BGB

. §

278 BGB

weil man dem Kind mglweise

da

s Verschulden des Vaters zurechnen kann. Der §278 erfordert allerdings ein

Schuldverhältnis

zwischen Geschädigten und Schädiger. Zwischen dem Kind und der Stadt liegt ein solches

Schuldverhältnis

hier nicht vor, deshalb kommt der §

278 BGB

nicht zur Anwendung. Im Rahmen des §

278 BGB

wird die

Haftungsprivilegierung

des Vaters nicht berücksichtigt. Wäre der §278 einschlägig und handelt der Vater vorsätzlich, oder fahrlässig, muss

da

s Kind sich

da

s zurechnen lassen, Mitverschuldne (+). Korrigiert mich gerne, falls ich falsch liege.

PACTA

pactasuntservanda04

8.1.2026, 02:39:45

Kann

da

s

Schuldverhältnis

iSd 278 nicht auch ein gesetzliches

Schuldverhältnis

sein? Die Haftung der B wäre doch

da

nn ein gesetzliches

Schuldverhältnis

. Wieso geht

da

s nicht? @[Foxxy](180364)

RALU

Ralu

13.6.2023, 19:42:43

Könnte mir jemand erklären, wo im Gutachten ich den Streit

da

rstelle?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 16:09:28

Hallo Ralu, nachdem Du die Anspruchsvoraussetzungen des §

823 BGB

geprüft hast, musst Du den Haftungsumfang thematisieren. An dieser Stelle sprichst Du

da

nn sowohl die Frage an, ob ein Mitverschulden zu einer Kürzung des Anspruchs führt, als auch die Frage der gestörten

Gesamtschuld

. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

15.4.2024, 07:39:04

Ihr führt bezüglich der Nicht-Anwendbarkeit des § 278 BGG an,

da

ss es sich um eine Rechtsgrundverweisung handle. Wie ist der Begriff der Rechtsgrundverweisung in diesem Zusammenhang zu verstehen? Verweist § 278 auf § 276, so

da

ss Ersterer aufgrund des in Letzterem geforderten vertraglichen

Schuldverhältnis

nicht anwendbar ist?

LELEE

Leo Lee

15.4.2024, 13:31:08

Hallo QuiGonTim, vielen

Da

nk für die sehr gute Frage! Beachte,

da

ss vorliegend der Verweis auf 278 über 254 II 2 gemeint ist.

Da

s bedeutet also,

da

ss für die Zurechnung i.R.d. Mitverschuldens alle Vorsen des 278 (Rechtsgrundverweisung) geprüft werden müssen, d.h. I. SV II.

Erfüllungsgehilfe

Da

ss 278 als Tatbestand ein

Schuldverhältnis

erfordert, ergibt sich wiederum aus der systematischen Stellung (241 ff. betrifft die

Schuldverhältnis

se, weshalb ein solches Bestehen muss; wie auch bei 280 I

da

s TBM des

Schuldverhältnis

ses vorausgesetzt wird, obgleich 280 I im Wortlaut ein solches nicht explizit fordert). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 128 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

Gina

Gina

13.2.2026, 12:53:20

Habt ihr Tipps, wie man gut erkennen kann, ob es sich um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handelt? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

13.2.2026, 12:53:46

@[Gina](197373) Faustregeln: - Wortlaut: „Vorschriften sind entsprechend anzuwenden“ spricht für Rechtsgrundverweisung; „es gelten die Rechtsfolgen des …“ eher für Rechtsfolgenverweisung. - Systematik: Wird eine ganze Zurechnungsnorm importiert (mit eigenen

Tatbestandsvoraussetzungen

), ist es Rechtsgrundverweisung; wird nur ein Ergebnis übernommen, Rechtsfolgenverweisung. - Telos: Wenn die Verweisung Schutzkonzepte (z.B.

da

s Erfordernis einer Sonderverbindung) bewahren soll, ist sie regelmäßig Rechtsgrundverweisung. Zur Hauptfrage: § 254 Abs. 2 S. 2 verweist auf die „Vorschriften über die Verantwortlichkeit … für den

Erfüllungsgehilfe

n“, also auf § 278. Als Rechtsgrundverweisung werden alle Voraussetzungen des § 278 mitübernommen, insbesondere

da

s Bestehen eines

Schuldverhältnis

ses bzw. einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem.

Da

s Erfordernis folgt aus § 278 selbst („Schuldner“, „Verbindlichkeit“), nicht aus § 276; § 276 liefert nur den Verschuldensmaßstab. Im Spielplatzfall fehlt zwischen K und B eine Sonderverbindung,

da

her keine Zurechnung des Mitverschuldens des V über § 254 Abs. 2 S. 2, § 278. B haftet K voll; Regress gegen V scheidet wegen gestörter

Gesamtschuld

bei gesetzlicher Privilegierung (§ 1664) aus.

Niklas V.

Niklas V.

26.4.2024, 20:22:41

Hallo zusammen, ich habe

da

s Problem mit der gestörten

Gesamtschuld

bisher immer anders gelernt. So wie ich es bisher immer verstanden habe, soll die

Haftungsprivilegierung

aus §1664 I BGB zwar den Familienfrieden und Zusammenhalt wahren, nicht aber den nicht privilegierten Anspruchsgegner schlechter stellen.

Da

her sollte im Außenverhältnis eine angemessene Quotenverteilung beim Mitverschulden stattfinden. Hat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit diesbezüglich geändert oder habe ich

da

vielleicht was falsch verstanden?

Da

nke für eure Hilfe im Voraus!

JJO

JJO

4.5.2024, 16:35:56

So habe ich es auch gelernt. Zumindest die h.Lit. hat bisher eine sog. Anspruchskürzung vertreten. Oder hat sich

da

etwas geändert? @[Lukas_Mengestu](136780)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2024, 14:51:30

Hallo ihr beiden, vielen

Da

nk für die gute Nachfrage. Der Begriff herrschende Meinung war hier in der Tat etwas misleading,

da

es tatsächlich einiges an Kritik seitens der Literatur an der Entscheidung des BGH in dem hier besprochenen Spielplatzfall gibt (vgl. MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 426 Rn. 70 mwN). Der BGH hält aber weiterhin

da

ran fest,

da

ss

§ 1664 BGB

absolut wirkt und zulasten des Drittschädigers.

Da

s Kind kann also vom Drittschädiger den vollen Scahdensersatz verlangen. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir den Begriff herrschende Meinung nun mit Rechtsprechung ersetzt, wobei sich natürlich auch einige Vertreter in der Literatur der Argumentation angeschlossen haben (BeckOK BGB/Veit, 69. Ed. 1.1.2023, BGB § 1664 Rn. 21.1). Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

IT

itsjuju

27.6.2024, 23:46:06

708 BGB ist aufgrund des MOPEG nicht mehr aktuell

LELEE

Leo Lee

29.6.2024, 05:26:36

Hallo itsjuju, vielen

Da

nk für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat gab es hier ein „Up

da

te“, weshalb wir den Text nun entsprechend angepasst haben! Wir möchten uns bei dir vielmals

da

für be

da

nken,

da

ss du uns

da

bei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

MajorTom(as)

MajorTom(as)

21.10.2024, 21:45:40

Liebes Jurafuchs-Team,

Da

nke für die vereinfachte

Da

rstellung des Falls. Leider leidet

da

runter meines Erachtens aber auch die Qualität der

Da

rstellung. Die als "richtig" markierte Antwort in Frage 2 (u.w.) stellt keine gesetzliche

Regelung

da

r, sondern eine der vielen vertretenen Meinungen zur gestörten

Gesamtschuld

. Ich verstehe,

da

ss im Interesse auch gerade "jüngerer Semester" eine zu schwere

Da

rstellung abträglich ist, würde mir jedoch wenigstens mehr Hinweiskästen wünschen - und die Deklarierung des Regresses im Außenverhältnis als richtig/falsch kann ohne "Disclaimer" als womöglich "h.M." so nicht gelten.

Da

nke euch für die Arbeit auch weiterhin

abilic

abilic

25.3.2025, 17:09:57

Sollte es nicht "der stets aufmerksame Vater V" heißen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.3.2025, 12:10:03

Hallo @[abilic1](294522), tatsächlich ist unsere Formulierung hier richtig. Vater V muss stets fahrlässig sein,

da

mit wir §§ 1664 I,

277 BGB

(diligentia quam in suis) erörtern und dort die Haftung des V ablehnen können.

Da

s erläutern wir auch näher bei Frage 5, schau Dir den Fall vielleicht

da

hingehend gerne nochmal an. Wir haben

jetzt

"zur Sicherheit" auch die Sachverhalts

da

rstellung minimal sprachlich angepasst,

da

mit

da

s Ganze hoffentlich etwas deutlicher wird. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

29.3.2025, 13:53:33

ich finde

277 BGB

etwas kompliziert. ich habe es so verstanden: wenn ich üblicherweise immer fahrlässig bin und

da

nn fahrlässig handele im konkreten Fall,

da

nn hafte ich nicht,

da

ich

ja

meine

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

einhalte. Wann wäre diese Sorgfalt denn nicht eingehalten? also wann würde ich meine eigenübliche Sorgfalt missachten? wäre

da

s der Fall, wenn ich immer sehr sorgfältig bin, aber nun plötzlich fahrlässig handele?

LO

Lorenz

29.3.2025, 14:41:08

§

277 BGB

stellt eine Grenze

da

r für den Haftungsmaßstab in eigener Sorgfalt. Es gibt viele Normen (u.a. im Familienrecht), die die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten genügen lassen. Man muss also nicht sorgsamer sein, nur weil man sich im fremden Rechtskreis bewegt. § 277 stellt aber klar,

da

ss diese Privilegierung nicht unendlich ist, sondern bei grober

Fahrlässigkeit

ihre Grenze findet, selbst wenn du privat immer grob fahrlässig handeln würdest.

OKA

okalinkk

29.3.2025, 15:20:22

@[Lorenz](211175) hast du konkrete Fallbeispiele für

277 BGB

? Also wann missachte ich mal die Grenze?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.3.2025, 12:19:05

Hallo @[okalinkk](253888), @Lorenz hat Deine Frage im Kern schon genau richtig beantwortet. Wer stets leicht fahrlässig handelt, ist auch bei grober

Fahrlässigkeit

(und natürlich bei

Vorsatz

) nach §

277 BGB

nicht von der Haftung befreit. Wann man die Grenze missachtet, ist natürlich sehr einzelfallabhängig. Wer aber zB im Straßenverkehr stets minimal zu schnell und leicht unachtsam unterwegs ist, kann sich bei einer Haftung nach § 277 StGB wegen eines Unfalls bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h in einer 50er-Zone und mit dem ständigen Blick nach unten aufs Handy logischerweise nicht

da

mit herausreden,

da

ss er

ja

immer zu schnell und unachtsam fährt - denn die Grenze ist eben

grobe Fahrlässigkeit

. Anderes Beispiel (weil der Straßenverkehr teils schon aus dem Anwendungsbereich des § 1664 I BGB herausgenommen wird): Wer einen schon die Grenze zur leichten

Fahrlässigkeit

überschreitenden, sehr "lockeren" Erziehungsstil pflegt und meint, sein Kind lerne am besten durch "Erfahrungen" jeglicher Art, muss trotzdem eingreifen, wenn

da

s Kind gerade anfängt, in seinem Kinderzimmer ein großes offenes Lagerfeuer zu veranstalten -

grobe Fahrlässigkeit

. Wer

da

gegen im Privatleben stets extrem penibel und sorgfältig ist, also nicht einmal leicht fahrlässig handelt, für den bringt §

277 BGB

keine Erleichterung. Er haftet auch für leichte

Fahrlässigkeit

; es bleibt

da

nn also beim Haftungsmaßstab des § 276 I 1 BGB. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

30.3.2025, 16:12:59

Vielen

Da

nk für die hilfreiche Antwort 🙏🏻@[Sebastian Schmitt](263562)

SM2206

SM2206

21.8.2025, 21:49:32

Ich meine mich zu erinnern,

da

ss §

277 BGB

sich nicht zum Nachteil des Privilegierten auswirken dürfe,

da

ss also in dem Fall,

da

ss er stets ausgesprochen penibel ist, trotzdem nicht bei leichter

Fahrlässigkeit

haftet. Hat jemand eine Idee oder habe ich mir

da

etwas Falsches gemerkt?

SPA

sparfüchsin

18.5.2025, 20:23:17

Im Fall der vertraglichen Privilegierung kann man Regress nehmen und im Fall der gesetzlichen nicht. Warum wird ein Unterschied gemacht?

IMA

Imanlli

24.10.2025, 19:15:45

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

24.10.2025, 19:17:01

Kurz gesagt: Es kommt auf den Schutzzweck an. Bei vertraglicher Privilegierung (Haftungsverzicht/-beschränkung zwischen Geschädigtem und einem Schädiger)

da

rf die Vereinbarung Dritte nicht belasten (kein Vertrag zulasten Dritter). Deshalb wird der Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schädiger um die Quote des Privilegierten gekürzt; ein Regress gegen den Privilegierten findet regelmäßig nicht statt. Bei gesetzlicher Privilegierung (z.B. § 1664, § 1359 BGB) will

da

s Gesetz den Privilegierten schützen; dieser Schutz

da

rf durch einen Innenausgleich nicht unterlaufen werden. Folge: Der nicht privilegierte Schädiger haftet voll, Regress ist ausgeschlossen; eine Anspruchskürzung beim Geschädigten gibt es nicht. Auf den Spielplatzfall: K hat voll Anspruch gegen die Stadt aus § 823 I; eigenes Mitverschulden scheidet mangels Zurechnungsfähigkeit aus (§ 828 I analog), Zurechnung des V über § 254 II 2, 278 greift nicht (kein

Schuldverhältnis

). Wegen

§ 1664 BGB

keine Anspruchskürzung und kein Regress der Stadt gegen V (BGHZ 103, 338).

LI

Lisa

31.5.2025, 13:40:27

Ist im Rahmen von § 254 II 2 BGB eine analoge Anwendung von § 831 I 1 BGB oder

§ 31 BGB

möglich, wenn die Voraussetzungen des §

278 BGB

, also vor allem ein

Schuldverhältnis

, nicht vorliegen?

FTE

Findet Nemo Tenetur

31.5.2025, 23:38:38

iRd gestörten

Gesamtschuld

wird

ja

hier der Vater als Schuldner aus § 823 I diskutiert und

da

nn, ob

da

s

da

rin geforderte Verschulden für ihn aufgrund von § 1664 auf Haftung nur für

Vorsatz

und

grobe Fahrlässigkeit

(§ 277) reduziert werden kann. Ich

da

chte immer,

da

ss “Verschulden” im

Deliktsrecht

gerade nicht modifiziert werden kann, bzw.

da

ss wenn es in Betracht kommt,

da

s stets diskutiert werden muss (zB bei

Gefälligkeitsverhältnis

sen etc.). Müsste ich

da

s im Falle des § 1664 auch machen, oder ist es

da

allgemein Anerkannt,

da

ss die Privilegierung auf sämtliche Haftungsregime übergreift?

Da

nke

Anika6369

Anika6369

12.6.2025, 15:38:40

Hallo liebes Jura-Fuchs Team, ich hätte eine Frage zur Antwort bezüglich der Frage zum Rechtsgrundverweis des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB. In der Antwort steht folgendes: "Die Benutzung des Spielplatzes begründet zwischen K und der Stadt nicht

da

s für § 278 S. 1 BGB erforderliche Sonderverhältnis". Es wird also auf ein Sonderverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten abgestellt. Meiner Meinung nach ist

da

s jedoch die falsche Beziehung. Eine Zurechnung über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

käme m.E. nur für

da

s Verschulden des

Erfüllungsgehilfe

n des Geschädigten in Betracht. Dieser ist jedoch nicht der Schädiger, sondern ein Dritter, der auf der Seite des Geschädigten steht. In unserem Fall müsste man - sofern ein Rechtsgrundverweis angenommen wird - thematisieren, ob der Vater als gesetzlicher Vertreter des Kindes als dessen

Erfüllungsgehilfe

gesehen werden kann. Dies müsste

da

nn verneint werden. Sieht

da

s noch jemand so? Ich würde mich über eine Antwort freuen!

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:54:38

hi, ich verstehe nicht wie die Unterscheidung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Privilegierungen zu behandeln ist. vertragl zb über §444 gesetzlich zb über §1664 aber wie und wo muss ich

da

etwas zu schreiben? in den argumenten zu ˋkeine korrektur´ ist es auch angeführt… ist es nur herrschnde meinung,

da

ss wir zwischen vertraglich und gesetzlicher privilegierung unterscheiden oder ist

da

s zwingend? was sind die rechtsfolgen der jeweiligen Unterscheidung ? vllt kann mir hier jemand weiterhelfen Beste Grüße MrMoney64

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:54:47

Die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher

Haftungsprivilegierung

ist zwingend und wird von der herrschenden Meinung sowie der Rechtsprechung (z.B. BGH) gemacht. Rechtsfolge: Bei einer vertraglichen Privilegierung (z.B. Haftungsfreistellung durch Vertrag) bleibt der privilegierte Schädiger im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten weiterhin haftbar, kann aber im Innenverhältnis (

Gesamtschuld

nerausgleich) Regress nehmen. Bei einer gesetzlichen Privilegierung (z.B.

§ 1664 BGB

bei Eltern) haftet der privilegierte Schädiger weder im Außenverhältnis noch im Innenverhältnis. Der nicht privilegierte Schädiger (z.B. die Stadt) haftet voll und kann keinen Ausgleich nehmen. Du musst die Unterscheidung im Aufbauschema und in der Argumentation ansprechen, vor allem bei der Frage, ob ein Regress möglich ist und wie sich die Haftung im Außenverhältnis gestaltet. Bei gesetzlicher Privilegierung ist der Schutzzweck entscheidend: Er soll gerade vermeiden,

da

ss der Privilegierte doch (mittelbar) haftet.

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:56:05

Ok @[Foxxy](180364). Aber wie und wo binde ich den Meinungsstreit mit der Fiktionslösung und Kürzungslösung ein?

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:56:15

@MrMoney64 Die Fiktionslösung (fingierte

Gesamtschuld

trotz Privilegierung, mit Kürzung im Außenverhältnis) und die Kürzungslösung (volle Haftung des nicht privilegierten Schädigers, kein Regress) sind zwei Ansätze zum Umgang mit der gestörten

Gesamtschuld

. Die herrschende Meinung und der BGH bevorzugen die Kürzungslösung bei gesetzlicher Privilegierung, also z.B. bei

§ 1664 BGB

: Der privilegierte Schädiger (hier: Elternteil) haftet weder außen noch im Innenausgleich, der nicht privilegierte Schädiger (hier: Stadt) haftet voll. Den Meinungsstreit solltest du in der Anspruchsprüfung ansprechen, meist im Rahmen der Frage, ob und wie ein Mitverschulden (§ 254 BGB) bzw. eine Anspruchskürzung oder ein

Gesamtschuld

nerausgleich (§ 426 BGB) möglich ist. Nach

Da

rstellung der Ansichten begründest du, warum du der h.M. folgst (Schutzzweck der Privilegierung, Schutz der familiären Beziehung, keine mittelbare Haftung durch Ausgleich). Zur Hauptfrage: Die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher Privilegierung ist zwingend, weil sie unterschiedliche Rechtsfolgen hat. Bei vertraglicher Privilegierung bleibt der privilegierte Schädiger außen haftbar, kann aber im Innenverhältnis privilegiert werden. Bei gesetzlicher Privilegierung entfällt die Haftung komplett, auch im Innenverhältnis.

Da

s musst du im Aufbau immer bei der Prüfung von

Gesamtschuld

und Regress ansprechen.

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:57:53

Ok @[Foxxy](180364). Du sagst die herrschende Meinung bevorzugt die Kürzungslösung bei gesetzlicher Privilegierung. Aber was wird bei der vertraglichen Privilegierung bevorzugt? Bzw. wie wird

da

verfahren ?

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:57:59

@MrMoney64 Bei vertraglicher Privilegierung (z.B. Haftungsfreistellung durch Vertrag) bleibt der privilegierte Schädiger im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich haftbar. Im Innenverhältnis (

Gesamtschuld

nerausgleich) kann aber eine Privilegierung greifen, so

da

ss der privilegierte Schädiger beim Ausgleich nach § 426 BGB nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden kann. Es findet also regelmäßig ein Ausgleich statt, wobei die Haftungsfreistellung im Innenverhältnis wirkt. Unterschied zur gesetzlichen Privilegierung: Bei gesetzlicher Privilegierung (z.B.

§ 1664 BGB

) entfällt die Haftung des privilegierten Schädigers komplett – weder im Außen- noch im Innenverhältnis ist ein Ausgleich möglich. Die Unterscheidung ist zwingend, weil sie die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten und den Anspruch auf

Gesamtschuld

nerausgleich unmittelbar beeinflusst. Im Aufbau sprichst du dies bei der Prüfung der gestörten

Gesamtschuld

an, konkret bei der Frage, ob und wie ein Ausgleich nach § 426 BGB überhaupt möglich ist. Zur Ergänzung: Die herrschende Meinung und der BGH wenden die Kürzungslösung nur bei gesetzlicher Privilegierung an. Bei vertraglicher Privilegierung bleibt es beim Grundsatz der

Gesamtschuld

, der Ausgleich erfolgt aber ggf. modifiziert nach den internen Absprachen.

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:58:44

Ah ok. Nice Sache mit @[Foxxy](180364). Wenn die Antworteen so stimmen :)))

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:58:54

@MrMoney64 Bei der vertraglichen Privilegierung bleibt der privilegierte Schädiger im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich haftbar; die Privilegierung wirkt nur im Innenverhältnis beim

Gesamtschuld

nerausgleich (§ 426 BGB), so

da

ss er dort nach Maßgabe der Vereinbarung entlastet werden kann. Bei gesetzlicher Privilegierung (wie

§ 1664 BGB

) entfällt die Haftung des Privilegierten vollständig, also sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis – ein Ausgleich findet nicht statt.

Da

s ist zwingend zu unterscheiden,

da

die Rechtsfolgen unterschiedlich sind: Vertragliche Privilegierung beeinflusst nur

da

s Innenverhältnis, gesetzliche Privilegierung schließt die Haftung komplett aus. Zur Ergänzung: Die Unterscheidung musst du in der Anspruchsprüfung bei der gestörten

Gesamtschuld

immer deutlich machen, vor allem wenn es um den Regress oder die Haftungsverteilung geht. Die herrschende Meinung (und die Rechtsprechung) differenziert hier klar.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

19.9.2025, 22:46:09

Hey @[MrMoney64](261146), immer, wenn du Foxxy pingst, antwortet Foxxy wieder. Nur zur Info, zumindest die letzte Antwort wolltest du wohl so nicht auslösen. Ich versuche mal auf alle Punkte einzugehen:

Da

ss die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher

Haftungsprivilegierung

zwingend und sowohl h.M. als auch von der Rechtsprechung ist, kann man so sagen. Bei jeder möglichen Lösung sind unterschiedliche Argumente ins Feld zu führen, je nachdem, ob man mit einer vertraglichen oder gesetzlichen

Haftungsprivilegierung

zu tun hat. Die verschiedenen Lösungansätze hat Foxxy auf jeden Fall durcheinandergebracht. Nach der Kürzungslösung wird der Anspruch im Außenverhältnis gekürzt, so

da

ss der Geschädigte auf einem Teil seines

Schaden

s sitzen bleibt. Nach der Fiktionslösung wird eine

Gesamtschuld

fingiert, so

da

ss der nicht privilegierte Schuldner

Gesamtschuld

nerausgleich vom privilegierten Schuldner verlangen kann. So bleibt am Ende der privilegierte Schuldner auf dem

Schaden

sitzen. Die hier vom BGH angewandte Lösung ist somit weder Kürzungslösung noch Fiktionslösung, denn es bleibt

ja

gerade der nicht privilegierte Schuldner auf dem

Schaden

sitzen. Bei gesetzlichen

Haftungsprivilegierung

en nimmt der BGH also keine Korrektur vor. Zur Frage, wie man

da

s in der Klausur aufbaut: Man muss zu Beginn meistens entweder einen Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schädiger oder einen Anspruch des nicht privilegierten Schädigers gegen den privilegierten Schädiger prüfen. Hier sollte man zunächst die normale gesetzliche Lage

da

rstellen,

da

nn feststellen,

da

ss die Voraussetzungen einer gestörten

Gesamtschuld

vorliegen und

da

nn den Meinungsstreit

da

rum führen, ob es im Hinblick auf den konkreten Anspruch bei der gesetzlichen Lage bleibt oder ob im Wege der Lösung der gestörten

Gesamtschuld

hiervon abgewichen werden muss.

Da

s ist also bei jedem Anspruch unterschiedlich. Bei dem im Fall thematisierten Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schuldner würde man feststellen,

da

ss dieser grundsätzlich besteht, aber aufgrund der gestörten

Gesamtschuld

gekürzt werden könnte.

Da

nn diskutiert man die verschiedenen Lösungen und kommt zu einem Ergebnis. Hier kommt der BGH zu dem Ergebnis,

da

ss nicht gekürzt wird, weil er nicht der Kürzungslösung folgt. Die Frage nach der vertraglichen Privilegierung hat Foxxy nicht richtig beantwortet. Der privilegierte Schädiger ist gegenüber dem Geschädigten nach keiner der Ansichten direkt verantwortlich. Die richtige Lösung findest du hier: https://applink.jurafuchs.de/qUepcxiANWb Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

MrMoney64

MrMoney64

20.9.2025, 11:39:16

Da

nke dir vielmals @[Tim Gottschalk](287974).🤟🤝🤝 Finde foxxy ne coole Sache wenn ihr die Antworten nochmal kontrolliert. Manchmal sind die

ja

falsch aber auch oft richtig. Kein Wunder

da

ss foxxy durcheinander war. Ich war’s nämlich auch komplett. Vorallem von meinen eigenen Erklärungsversuchen. Ich wusste nicht ganz wie ich zu der Antwort komme, die ich wollte. Gut zu wissen. Wollte eigentlich nur meine probs aussprechen für foxxy :D Beste Grüße MrMoney64

LI

lin

18.10.2025, 17:28:14

wenn man hier

grobe Fahrlässigkeit

annehmen würde,

da

nn würde es zu einer normalen

Gesamtschuld

kommen oder?

Foxxy

Foxxy

18.10.2025, 17:28:19

Ja

, wenn beim Vater

grobe Fahrlässigkeit

vorliegen würde, greift die Privilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB nicht mehr. In diesem Fall wären beide (Vater und Stadt B) als

Gesamtschuld

ner nach §

840 BGB

haftbar, und es käme zur normalen

Gesamtschuld

.

Da

nn könnte die Stadt B im Innenverhältnis Regress beim Vater nehmen.

GADMAC

Gadget Mac

1.11.2025, 15:36:08

Ihr führt in einer Anmerkung

da

nkenswerterweise den Grüneberg, BGB, § 426 RdNr. 18ff. für Beispiele an. Nehmt ihn doch einfach auch mit in die Funstellen auf. Gerade für Referen

da

re ist

da

s die wichtigste Kommentarfundstelle.

Da

nn findet man sie leichter. Allgemein würde ich mir wünschen,

da

ss stan

da

rdmäßig der Grüneberg mit der entsprechenden Fundstelle gelistet wäre. Zwar ist MüKo und Co. oft anschaulicher, allerdings als Referen

da

r oft uninteressant,

da

im Examen nur der Grüneberg zugelassen und

da

her maßgeblich ist :)

Herr Reporter

Herr Reporter

21.11.2025, 11:15:06

Also: Nach BGH wird abgeschichtet: (1) vertragliche

Haftungsprivilegierung

en: Fiktionslösung,

da

sonst Vertrag zulasten Dritter vorläge (2) familienrechtliche

Haftungsprivilegierung

en: keine Korrektur der gestörten

Gesamtschuld

,

da

Familienfrieden im Vordergrund steht (3) sonstige gesetzl.

Haftungsprivilegierung

: Kürzungslösung Nach h.L. gilt kategorisch: Kürzungslösung,

da

der Gläubiger sich mit der Privilegierung zurechtfinden muss und der nicht Privilegierte dem Geschädigten dies auch vorhalten kann. Habe ich

da

s richtig verstanden?

Foxxy

Foxxy

21.11.2025, 11:16:54

Im Kern

ja

, mit zwei Nuancen: - Vertragliche

Haftungsprivilegierung

: BGH nimmt eine Kürzung des Anspruchs gegen den nicht privilegierten Schädiger in Höhe der Quote des Privilegierten vor (begründet mit fiktiver

Gesamtschuld

); kein Innenregress gegen den Privilegierten. - Familienrechtliche Privilegien (§§ 1664, 1359 BGB): keine Kürzung; der nicht privilegierte Schädiger haftet voll; kein Regress (Schutz der Familiengemeinschaft). - Sonstige gesetzliche Privilegierungen: grundsätzlich Kürzung, aber schutzzweckabhängig; Sonderregime (z.B. SGB VII) können abweichen. Die h.L. tendiert zur generellen Kürzungslösung; „kategorisch“ ist aber zu pauschal,

da

bei familienrechtlichen Privilegien oft eine Ausnahme anerkannt wird. Zum Spielplatzfall: K hat gegen B Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB; kein Mitverschulden des K (§ 828 Abs. 1 analog), keine Zurechnung des V über § 254 Abs. 2 S. 2, § 278 mangels Sonderverbindung. V ist nach § 1664 Abs. 1 i.V.m. § 277 wegen nur leichter

Fahrlässigkeit

privilegiert;

da

her volle Haftung der Stadt ohne Kürzung und ohne Regress gegen V (BGH VI ZR 190/87).

LEGA

LegAlex

28.2.2026, 21:08:11

Unter welchem Prüfungspunkt wird die

gestörte Gesamtschuld

beim Anspruch des Geschädigten gegen den privilegierten Schädiger und beim Anspruch des nichtprivilegierten Schädigers gegen den privilegierten Schädiger thematisiert? @Foxxy

Foxxy

Foxxy

28.2.2026, 21:08:41

- Anspruch des Geschädigten gegen den privilegierten Schädiger: beim Verschulden/Haftungsmaßstab (§1664 i.V.m. §

277 BGB

). Ergebnis: keine Außenhaftung; die

gestörte Gesamtschuld

dient hier nur der Einordnung. - Anspruch des nichtprivilegierten Schädigers gegen den privilegierten Schädiger: im Innenverhältnis unter §426 BGB (ggf. analog). Dort wird die

gestörte Gesamtschuld

thematisiert; bei gesetzlicher Privilegierung (§1664) kein Ausgleich/Regress. Im Spielplatzfall: B haftet K voll; ein Regress gegen V ist ausgeschlossen.

LI

Lindasey

17.3.2026, 20:32:28

Hallo! Ich denke,

da

ss es hier für die Frage, ob

da

s Verhalten des V dem K nach § 254 II 2 BGB zugerechnet werden kann, auf eine Sonderverbindung zw. V und K (und nicht zwischen K und der Stadt ankommt). V ist auch Schädiger des Geschädigten K (ich denke durch die Verwendung des Begriffs Schädiger wurde

da

s hier vergessen.. und fälschlicherweise für die Zurechnung es Verhaltens des V eine Sonderverbindung zw. K und der Stadt vorausgesetzt). Die Sonderverbindung wäre demnach zu be

ja

hen. Allerdings würde man

da

nn in der weiteren Prüfung des §

278 BGB

ausscheiden, weil sich K des V nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient bzw. K jedenfalls nicht V ggü. weisungsbefugt ist.


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