Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- /Schuldnermehrheit

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

3. April 2025

24 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der zweijährige K fällt von der unzureichend gesicherten Rutsche eines Spielplatzes der Stadt B, als der stets leicht fahrlässige Vater V mal wieder einen Moment lang unaufmerksam ist. K verlangt von B Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Anspruch gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

B verletzt ihre Verkehrssicherungspflichten und führt dadurch pflichtwidrig eine Körperverletzung des K herbei. Sie ist deshalb aus § 823 Abs. 1 zum Schadensersatz verpflichtet.
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2. Der Anspruch des K ist um dessen eigenes Mitverschulden zu kürzen (§ 254 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Mitverschulden des Geschädigten setzt Zurechnungsfähigkeit voraus. Für diese gelten im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827, 828 BGB analog. Da der K aber erst 2 Jahre alt war, ist er nicht zurechnungsfähig (§ 828 I BGB analog). Sein Beitrag zum Unfall ist daher unbeachtlich.

3. Der Anspruch des K ist gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB um das Mitverschulden des V zu kürzen.

Nein!

Nach h.M. handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist daher, dass im Zeitpunkt der Schädigung ein Schuldverhältnis oder eine vergleichbare rechtliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem bestand. Die Benutzung des Spielplatzes begründet zwischen K und der Stadt nicht das für § 278 S. 1 erforderliche Sonderverhältnis. Es fehlt an den entsprechenden Willenserklärungen der Parteien. Mangels Schuldverhältnisses liegen die Voraussetzungen des § 278 S. 1 BGB nicht vor, sodass eine solche Zurechnung ausscheidet.

4. Eine Anspruchskürzung ist grundsätzlich auch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld möglich.

Genau, so ist das!

Ein Fall der gestörten Gesamtschuld liegt vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Haftungsfreistellung bereits von vornherein verhindert, dass nach außen eine Gesamtschuld entsteht; wenn also einer von mehreren Schädigern aufgrund einer Privilegierung von der Haftung freigestellt ist. Liegen die Voraussetzungen der gestörten Gesamtschuld vor, kann es je nach Fallgruppe zu einer Anspruchskürzung kommen.Diese Konstellation darfst Du nicht übersehen! Fälle zur gestörten Gesamtschuld sind bei Prüfungsämtern und in der Uni sehr beliebt!

5. V haftet dem K nur aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung nicht.

Ja, in der Tat!

Als gesetzlicher Vertreter hat der V die Pflicht, im Wege der Aufsicht (elterliche Sorge, §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB) alle Gefahren von seinem minderjährigen Sohn K abzuwenden. Diese Sorgepflicht hat V durch seine Unaufmerksamkeit verletzt, weshalb K gegen seinen Vater V grundsätzlich Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 1664 Abs. 1 BGB haben kann. Allerdings haften Eltern bei einer Verletzung der Sorgepflicht gem. § 1664 Abs. 1 BGB nur für die Missachtung der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277 BGB, diligentia quam in suis). Die Sorgepflichtverletzung beruht auf Fahrlässigkeit, die für den V üblich ist. Er hat sich also seiner eigenüblichen Sorgfalt entsprechend verhalten. Wegen der Privilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB haftet V daher nicht nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 1664 Abs. 1 BGB und ist folglich von vornherien kein Gesamtschuldner iSv § 840 Abs. 1 BGB.

6. Weil ein Fall der gestörten Gesamtschuld vorliegt, haftet V dem K trotz der Privilegierung direkt im Außenverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB und § 1664 Abs. 1 BGB.

Nein!

Im Rahmen der gestörten Gesamtschuld hängt die Rechtsfolge davon ab, aus welchem Grund die Haftung entfällt: Wegen einer vereinbarten Haftungsfreistellung oder wegen einer gesetzlichen Privilegierung. Nach h.M. haftet der privilegierte Schädiger dem Geschädigten jedoch unabhängig vom Rechtsgrund generell nicht im Außenverhältnis.Die Unterscheidung ist wichtig, da aus einer vertragliche Absprache keine unmittelbaren negativen Folgen für Dritte abgeleleitet werden dürfen (kein Vertrag zulasten Dritter)

7. Bei der hier vorliegenden gesetzlichen Privilegierung der Eltern haftet B dem K voll und kann nach der Rechtsprechung des BGH keinen Regress bei V nehmen.

Genau, so ist das!

Bei gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des bürgerlichen Rechts (zB §§ 1664, 1359) haftet der nicht privilegierte Schädiger im Außenverhältnis und kann im Innenverhältnis keinen Regress nehmen. Denn die haftungsrechtliche Privilegierung des gesetzlich privilegierten Schädigers soll nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden. Vom Schutzzweck der Haftungsprivilegierung hängt ab, ob diese über das Mitverschulden dem Geschädigten zugerechnet wird oder der nicht privilegierte Dritte voll haftet. § 1664 Abs. 1 BGB hat gerade den Zweck, die Familie als Schicksalsgemeinschaft gegenüber außenstehenden Schädigern zu begünstigen. Ein Ausgleich über die gestörte Gesamtschuld würde daher dem Sinn und Zweck des § 1664 Abs. 1 BGB widersprechen. Die B haftet also dem K voll und kann bei V nicht anschließend Regress nehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

15.12.2021, 13:40:38

Ich bin etwas verwirrt. Zwischen wem muss das Schuldverhältnis bestehen, damit die Zurechnung greift? Zwischen dm Schädiger und dem Geschädigten oder zwischen dem Geschädigten und dem gesetzlichen Vertreter?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.12.2021, 18:06:15

Hallo Helena, super Frage. Bei 3-Personenkonstellationen mache ich mir auch am liebsten eine kurze Skizze um den Überblick nicht zu verlieren :-). Gefragt war danach, ob K selbst ein Mitverschulden (§ 254) trifft. Da K als Zweijähriger aber nicht zurechnungsfähig ist (§ 828 Abs. 1 BGB analog) müsste ihm das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechenbar sein. Jetzt wird es tricky.

§ 278 BGB

findet nur dann Anwendung, wenn bereits ein Schuldverhältnis besteht. Im Deliktsrecht kann man deshalb allenfalls eine Haftung nach §

831 BGB

für

Verrichtungsgehilfe

n begründen. Damit

§ 278 BGB

herangezogen werden kann, müsste also zwischen der Stadt (Schädiger) und K (Geschädigtem) ein Schuldverhältnis bestehen. Nur dann könnte über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden. Ein solches besteht zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung aber (noch) nicht. Insofern scheidet die Zurechnung aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

23.4.2023, 14:14:32

Aber die Zurechnung scheitert doch hier auch daran, dass denn V doch kein Verschulden trifft, da er nach

§ 277 BGB

wegen seiner ständigen Fahrlässigkeit nicht haftet, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.4.2023, 12:16:56

Hallo (af), auf die

Haftungsprivilegierung

des Vaters gegenüber seinem Kind, kann das Kind sich grundsätzlich nicht gegenüber Dritten berufen. Denn Verschulden gesetzlicher Vertreter muss es sich zurechnen lassen, wie eigenes Verschulden. Da es für

Vorsatz

und jegliche Fahrlässigkeit haftet, wäre über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

das Verhalten des Vaters auch dann zu berücksichtigen, wenn er stets fahrlässig handelt. Anders ist dies hier nur, weil kein Schuldverhältnis zwischen K und B bestand, sodass

§ 278 BGB

überhaupt nicht zum Zuge kommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RALU

Ralu

13.6.2023, 19:42:43

Könnte mir jemand erklären, wo im Gutachten ich den Streit darstelle?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 16:09:28

Hallo Ralu, nachdem Du die Anspruchsvoraussetzungen des §

823 BGB

geprüft hast, musst Du den Haftungsumfang thematisieren. An dieser Stelle sprichst Du dann sowohl die Frage an, ob ein Mitverschulden zu einer Kürzung des Anspruchs führt, als auch die Frage der gestörten Gesamtschuld. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

15.4.2024, 07:39:04

Ihr führt bezüglich der Nicht-Anwendbarkeit des § 278 BGG an, dass es sich um eine Rechtsgrundverweisung handle. Wie ist der Begriff der Rechtsgrundverweisung in diesem Zusammenhang zu verstehen? Verweist § 278 auf § 276, sodass Ersterer aufgrund des in Letzterem geforderten vertraglichen Schuldverhältnis nicht anwendbar ist?

LELEE

Leo Lee

15.4.2024, 13:31:08

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte, dass vorliegend der Verweis auf 278 über 254 II 2 gemeint ist. Das bedeutet also, dass für die Zurechnung i.R.d. Mitverschuldens alle Vorsen des 278 (Rechtsgrundverweisung) geprüft werden müssen, d.h. I. SV II.

Erfüllungsgehilfe

…Dass 278 als Tatbestand ein Schuldverhältnis erfordert, ergibt sich wiederum aus der systematischen Stellung (241 ff. betrifft die Schuldverhältnisse, weshalb ein solches Bestehen muss; wie auch bei 280 I das TBM des Schuldverhältnisses vorausgesetzt wird, obgleich 280 I im Wortlaut ein solches nicht explizit fordert). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 128 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Niklas V.

Niklas V.

26.4.2024, 20:22:41

Hallo zusammen, ich habe das Problem mit der gestörten Gesamtschuld bisher immer anders gelernt. So wie ich es bisher immer verstanden habe, soll die

Haftungsprivilegierung

aus §1664 I BGB zwar den Familienfrieden und Zusammenhalt wahren, nicht aber den nicht privilegierten

Anspruchsgegner

schlechter stellen. Daher sollte im Außenverhältnis eine angemessene Quotenverteilung beim Mitverschulden stattfinden. Hat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit diesbezüglich geändert oder habe ich da vielleicht was falsch verstanden? Danke für eure Hilfe im Voraus!

JJO

JJO

4.5.2024, 16:35:56

So habe ich es auch gelernt. Zumindest die h.Lit. hat bisher eine sog. Anspruchskürzung vertreten. Oder hat sich da etwas geändert? @[Lukas_Mengestu](136780)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2024, 14:51:30

Hallo ihr beiden, vielen Dank für die gute Nachfrage. Der Begriff herrschende Meinung war hier in der Tat etwas misleading, da es tatsächlich einiges an Kritik seitens der Literatur an der Entscheidung des BGH in dem hier besprochenen Spielplatzfall gibt (vgl. MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 426 Rn. 70 mwN). Der BGH hält aber weiterhin daran fest, dass § 1664 BGB absolut wirkt und zulasten des Drittschädigers. Das Kind kann also vom Drittschädiger den vollen Scahdensersatz verlangen. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir den Begriff herrschende Meinung nun mit Rechtsprechung ersetzt, wobei sich natürlich auch einige Vertreter in der Literatur der Argumentation angeschlossen haben (BeckOK BGB/Veit, 69. Ed. 1.1.2023, BGB § 1664 Rn. 21.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IT

itsjuju

27.6.2024, 23:46:06

708 BGB ist aufgrund des MOPEG nicht mehr aktuell

LELEE

Leo Lee

29.6.2024, 05:26:36

Hallo itsjuju, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat gab es hier ein „Update“, weshalb wir den Text nun entsprechend angepasst haben! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Major Tom(as)

Major Tom(as)

21.10.2024, 21:45:40

Liebes Jurafuchs-Team, Danke für die vereinfachte Darstellung des Falls. Leider leidet darunter meines Erachtens aber auch die Qualität der Darstellung. Die als "richtig" markierte Antwort in Frage 2 (u.w.) stellt keine gesetzliche Regelung dar, sondern eine der vielen vertretenen Meinungen zur gestörten Gesamtschuld. Ich verstehe, dass im Interesse auch gerade "jüngerer Semester" eine zu schwere Darstellung abträglich ist, würde mir jedoch wenigstens mehr Hinweiskästen wünschen - und die Deklarierung des Regresses im Außenverhältnis als richtig/falsch kann ohne "Disclaimer" als womöglich "h.M." so nicht gelten. Danke euch für die Arbeit auch weiterhin

ABI

abilic1

25.3.2025, 17:09:57

Sollte es nicht "der stets aufmerksame Vater V" heißen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.3.2025, 12:10:03

Hallo @[abilic1](294522), tatsächlich ist unsere Formulierung hier richtig. Vater V muss stets fahrlässig sein, damit wir hier §§ 1664 I,

277 BGB

(diligentia quam in suis) erörtern und dort die Haftung des V ablehnen können. Das erläutern wir auch näher bei Frage 5, schau Dir den Fall vielleicht dahingehend gerne nochmal an. Wir haben jetzt "zur Sicherheit" auch die Sachverhaltsdarstellung minimal sprachlich angepasst, damit das Ganze hoffentlich etwas deutlicher wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

29.3.2025, 13:53:33

ich finde

277 BGB

etwas kompliziert. ich habe es so verstanden: wenn ich üblicherweise immer fahrlässig bin und dann fahrlässig handele im konkreten Fall, dann hafte ich nicht, da ich ja meine

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

einhalte. Wann wäre diese Sorgfalt denn nicht eingehalten? also wann würde ich meine eigenübliche Sorgfalt missachten? wäre das der Fall, wenn ich immer sehr sorgfältig bin, aber nun plötzlich fahrlässig handele?

LO

Lorenz

29.3.2025, 14:41:08

§ 277 BGB

stellt eine Grenze dar für den Haftungsmaßstab in eigener Sorgfalt. Es gibt viele Normen (u.a. im Familienrecht), die die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten genügen lassen. Man muss also nicht sorgsamer sein, nur weil man sich im fremden Rechtskreis bewegt. § 277 stellt aber klar, dass diese Privilegierung nicht unendlich ist, sondern bei grober Fahrlässigkeit ihre Grenze findet, selbst wenn du privat immer grob fahrlässig handeln würdest.

OKA

okalinkk

29.3.2025, 15:20:22

@[Lorenz](211175) hast du konkrete Fallbeispiele für

277 BGB

? Also wann missachte ich mal die Grenze?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.3.2025, 12:19:05

Hallo @[okalinkk](253888), @Lorenz hat Deine Frage im Kern schon genau richtig beantwortet. Wer stets leicht fahrlässig handelt, ist auch bei grober Fahrlässigkeit (und natürlich bei

Vorsatz

) nach

§ 277 BGB

nicht von der Haftung befreit. Wann man die Grenze missachtet, ist natürlich sehr einzelfallabhängig. Wer aber zB im Straßenverkehr stets minimal zu schnell und leicht unachtsam unterwegs ist, kann sich bei einer Haftung nach § 277 StGB wegen eines Unfalls bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h in einer 50er-Zone und mit dem ständigen Blick nach unten aufs Handy logischerweise nicht damit herausreden, dass er ja immer zu schnell und unachtsam fährt - denn die Grenze ist eben grobe Fahrlässigkeit. Anderes Beispiel (weil der Straßenverkehr teils schon aus dem Anwendungsbereich des § 1664 I BGB herausgenommen wird): Wer einen schon die Grenze zur leichten Fahrlässigkeit überschreitenden, sehr "lockeren" Erziehungsstil pflegt und meint, sein Kind lerne am besten durch "Erfahrungen" jeglicher Art, muss trotzdem eingreifen, wenn das Kind gerade anfängt, in seinem Kinderzimmer ein großes offenes Lagerfeuer zu veranstalten - grobe Fahrlässigkeit. Wer dagegen im Privatleben stets extrem penibel und sorgfältig ist, also nicht einmal leicht fahrlässig handelt, für den bringt

§ 277 BGB

keine Erleichterung. Er haftet auch für leichte Fahrlässigkeit; es bleibt dann also beim Haftungsmaßstab des § 276 I 1 BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

30.3.2025, 16:12:59

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort 🙏🏻@[Sebastian Schmitt](263562)


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