Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
30. August 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der zweijährige K fällt von der unzureichend gesicherten Rutsche eines Spielplatzes der Stadt B, als der stets leicht fahrlässige Vater V mal wieder einen Moment lang unaufmerksam ist. K verlangt von B Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
2. Der Anspruch des K ist um dessen eigenes Mitverschulden zu kürzen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Anspruch des K ist gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB um das Mitverschulden des V zu kürzen.
Nein!
4. Eine Anspruchskürzung ist grundsätzlich auch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld möglich.
Genau, so ist das!
5. V haftet dem K nur aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung nicht.
Ja, in der Tat!
6. Weil ein Fall der gestörten Gesamtschuld vorliegt, haftet V dem K trotz der Privilegierung direkt im Außenverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB und § 1664 Abs. 1 BGB.
Nein!
7. Bei der hier vorliegenden gesetzlichen Privilegierung der Eltern haftet B dem K voll und kann nach der Rechtsprechung des BGH keinen Regress bei V nehmen.
Genau, so ist das!
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