Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- /Schuldnermehrheit

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

7. Dezember 2025

48 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Der zweijährige K fällt von der unzureichend gesicherten Rutsche eines Spielplatzes der Stadt B, als der stets leicht fahrlässige Vater V mal wieder einen Moment lang unaufmerksam ist. K verlangt von B Schadensersatz.

Diesen Fall lösen 74,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Anspruch gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

B verletzt ihre Verkehrssicherungspflichten und führt dadurch pflichtwidrig eine Körperverletzung des K herbei. Sie ist deshalb aus § 823 Abs. 1 zum Schadensersatz verpflichtet.
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2. Der Anspruch des K ist um dessen eigenes Mitverschulden zu kürzen (§ 254 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Mitverschulden des Geschädigten setzt Zurechnungsfähigkeit voraus. Für diese gelten im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827, 828 BGB analog. Da der K aber erst 2 Jahre alt war, ist er nicht zurechnungsfähig (§ 828 I BGB analog). Sein Beitrag zum Unfall ist daher unbeachtlich.

3. Der Anspruch des K ist gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB um das Mitverschulden des V zu kürzen.

Nein!

Nach h.M. handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist daher, dass im Zeitpunkt der Schädigung ein Schuldverhältnis oder eine vergleichbare rechtliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem bestand. Die Benutzung des Spielplatzes begründet zwischen K und der Stadt nicht das für § 278 S. 1 erforderliche Sonderverhältnis. Es fehlt an den entsprechenden Willenserklärungen der Parteien. Mangels Schuldverhältnisses liegen die Voraussetzungen des § 278 S. 1 BGB nicht vor, sodass eine solche Zurechnung ausscheidet.

4. Eine Anspruchskürzung ist grundsätzlich auch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld möglich.

Genau, so ist das!

Ein Fall der gestörten Gesamtschuld liegt vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Haftungsfreistellung bereits von vornherein verhindert, dass nach außen eine Gesamtschuld entsteht; wenn also einer von mehreren Schädigern aufgrund einer Privilegierung von der Haftung freigestellt ist. Liegen die Voraussetzungen der gestörten Gesamtschuld vor, kann es je nach Fallgruppe zu einer Anspruchskürzung kommen.Diese Konstellation darfst Du nicht übersehen! Fälle zur gestörten Gesamtschuld sind bei Prüfungsämtern und in der Uni sehr beliebt!

5. V haftet dem K nur aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung nicht.

Ja, in der Tat!

Als gesetzlicher Vertreter hat der V die Pflicht, im Wege der Aufsicht (elterliche Sorge, §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB) alle Gefahren von seinem minderjährigen Sohn K abzuwenden. Diese Sorgepflicht hat V durch seine Unaufmerksamkeit verletzt, weshalb K gegen seinen Vater V grundsätzlich Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 1664 Abs. 1 BGB haben kann. Allerdings haften Eltern bei einer Verletzung der Sorgepflicht gem. § 1664 Abs. 1 BGB nur für die Missachtung der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277 BGB, diligentia quam in suis). Die Sorgepflichtverletzung beruht auf Fahrlässigkeit, die für den V üblich ist. Er hat sich also seiner eigenüblichen Sorgfalt entsprechend verhalten. Wegen der Privilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB haftet V daher nicht nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 1664 Abs. 1 BGB und ist folglich von vornherein kein Gesamtschuldner iSv § 840 Abs. 1 BGB.

6. Weil ein Fall der gestörten Gesamtschuld vorliegt, haftet V dem K trotz der Privilegierung direkt im Außenverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB und § 1664 Abs. 1 BGB.

Nein!

Im Rahmen der gestörten Gesamtschuld hängt die Rechtsfolge davon ab, aus welchem Grund die Haftung entfällt: Wegen einer vereinbarten Haftungsfreistellung oder wegen einer gesetzlichen Privilegierung. Nach h.M. haftet der privilegierte Schädiger dem Geschädigten jedoch unabhängig vom Rechtsgrund generell nicht im Außenverhältnis.Die Unterscheidung ist wichtig, da aus einer vertraglichen Absprache keine unmittelbaren negativen Folgen für Dritte abgeleitet werden dürfen (kein Vertrag zulasten Dritter)

7. Bei der hier vorliegenden gesetzlichen Privilegierung der Eltern haftet B dem K voll und kann nach der Rechtsprechung des BGH keinen Regress bei V nehmen.

Genau, so ist das!

Bei gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des bürgerlichen Rechts (z. B. §§ 1664, 1359) haftet der nicht privilegierte Schädiger im Außenverhältnis und kann im Innenverhältnis keinen Regress nehmen. Denn die haftungsrechtliche Privilegierung des gesetzlich privilegierten Schädigers soll nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden. Vom Schutzzweck der Haftungsprivilegierung hängt ab, ob diese über das Mitverschulden dem Geschädigten zugerechnet wird oder der nicht privilegierte Dritte voll haftet. § 1664 Abs. 1 BGB hat gerade den Zweck, die Familie als Schicksalsgemeinschaft gegenüber außenstehenden Schädigern zu begünstigen. Ein Ausgleich über die gestörte Gesamtschuld würde daher dem Sinn und Zweck des § 1664 Abs. 1 BGB widersprechen. Die B haftet also dem K voll und kann bei V nicht anschließend Regress nehmen. Die gestörte Gesamtschuld ist ein beliebtes Thema im zweiten Examen. Die wichtigsten Fallgruppen findest Du kommentiert bei Grüneberg, BGB, § 426 RdNr. 18ff.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

15.12.2021, 13:40:38

Ich bin etwas verwirrt. Zwischen wem muss das

Schuld

verhältnis bestehen, damit die Zurechnung greift? Zwischen dm Schädiger und dem Geschädigten oder zwischen dem Geschädigten und dem gesetzlichen Vertreter?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.12.2021, 18:06:15

Hallo Helena, super Frage. Bei 3-Personenkonstellationen mache ich mir auch am liebsten eine kurze Skizze um den Überblick nicht zu verlieren :-). Gefragt war danach, ob K selbst ein Mitver

schuld

en (§ 254) trifft. Da K als Zweijähriger aber nicht zurechnungsfähig ist (§ 828 Abs. 1

BGB analog

) müsste ihm das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechenbar sein. Jetzt wird es tricky. §

278 BGB

findet nur dann Anwendung, wenn bereits ein

Schuld

verhältnis besteht. Im

Deliktsrecht

kann man deshalb allenfalls eine Haftung nach

§ 831

BGB für

Verrichtungsgehilfe

n begründen. Damit §

278 BGB

herangezogen werden kann, müsste also zwischen der Stadt (Schädiger) und K (Geschädigtem) ein

Schuld

verhältnis bestehen. Nur dann könnte über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

ein Ver

schuld

en des gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden. Ein solches besteht zum Zeitpunkt der Schädigungs

handlung

aber (noch) nicht. Insofern scheidet die Zurechnung aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

23.4.2023, 14:14:32

Aber die Zurechnung scheitert doch hier auch daran, dass denn V doch kein Ver

schuld

en trifft, da er nach §

277 BGB

wegen seiner ständigen

Fahrlässigkeit

nicht haftet, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.4.2023, 12:16:56

Hallo (af), auf die

Haftungsprivilegierung

des Vaters gegenüber seinem Kind, kann das Kind sich grundsätzlich nicht gegenüber Dritten berufen. Denn Ver

schuld

en gesetzlicher Vertreter muss es sich zurechnen lassen, wie

eigenes Verschulden

. Da es für

Vorsatz

und jegliche

Fahrlässigkeit

haftet, wäre über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

das Verhalten des Vaters auch dann zu berücksichtigen, wenn er stets fahrlässig handelt. Anders ist dies hier nur, weil kein

Schuld

verhältnis zwischen K und B bestand, sodass §

278 BGB

überhaupt nicht zum Zuge kommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

31.5.2025, 23:24:32

Hallo, ich habe zwei Rückfragen zu deinen Erklärungen, @[Lukas_Mengestu](136780): 1) Zu deiner Antwort an Helena: du schreibst, “§ 278 findet nur dann Anwendung, wenn bereits ein

Schuld

verhältnis besteht.” Kernfrage ist ja, zwischen wem das bestehen muss und das wird mir aus deiner Antwort nicht ganz klar. Verstehe ich es richtig so: § 278 setzt notwendig zwei “Rechtsbeziehungen” voraus, einmal die Beziehung “

Schuld

ner”–Gesetzlicher Vetreter/

Erfüllungsgehilfe

und einmal

Schuld

ner–Gläubiger. Dabei ist die erste aber kein

Schuld

verhältnis (deshalb hier

Schuld

ner in Anführungszeichen, aber nur um klar zu machen, dass es um die von § 278 als

Schuld

ner bezeichnete Person geht). Das

Schuld

verhältnis, von dem du geschrieben hast, ist also das zweite. Sozusagen dasjenige, das die

Schuld

nereigenschaft der in § 278 als “

Schuld

ner” bezeichneten Person begründet? Und im Kontext mit § 254 I ist der

Schuld

ner aus § 278 der Beschädigte aus § 254 I. Allerdings muss er in § 254 I neben seiner Beschädigteneigenschaft gegenüber seinem Schädiger aus einer anderen Rechtsbeziehung zusätzlich ein

Schuld

ner sein? Die Personen wäre also so: Beschädigter in § 254 I = der

Schuld

ner in § 278 Schädiger in § 254 I = der bei § 278 dazugehörige Gläubiger. Stimmt das? 2) Zu deiner Antwort an CR7: verstehe ich es richtig, dass iRd § 278 immer der Vertrerenmüssensmaßstab des

Schuld

ners maßgeblich ist? Und auf den Maßstab eines Minderjährigen (also nach § 828 I gar keine Verantwortlichkeit) kommt es iRd § 278 nicht an, weil der schon gar keine Anwendung findet, da ein MJ kein

Schuld

ner sein kann?

IMA

Imanlli

12.11.2025, 13:34:36

@[Findet

Nemo Tenetur

](254807) Wenn ich die Fragen richtig verstanden habe; Man prüft ja zunächst, ob das Mitver

schuld

en des Kindes berücksichtigt werden kann, verneint dies dann aufgrund der Einsichtsfähigkeit. Als nächstes gelangt man über den §254 II S.2 in den §

278 BGB

. §

278 BGB

weil man dem Kind mglweise das Ver

schuld

en des Vaters zurechnen kann. Der §278 erfordert allerdings ein

Schuld

verhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger. Zwischen dem Kind und der Stadt liegt ein solches

Schuld

verhältnis hier nicht vor, deshalb kommt der §

278 BGB

nicht zur Anwendung. Im Rahmen des §

278 BGB

wird die

Haftungsprivilegierung

des Vaters nicht berücksichtigt. Wäre der §278 einschlägig und handelt der Vater vorsätzlich, oder fahrlässig, muss das Kind sich das zurechnen lassen, Mitver

schuld

ne (+). Korrigiert mich gerne, falls ich falsch liege.

RALU

Ralu

13.6.2023, 19:42:43

Könnte mir jemand erklären, wo im Gutachten ich den Streit darstelle?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 16:09:28

Hallo Ralu, nachdem Du die Anspruchsvoraussetzungen des §

823 BGB

geprüft hast, musst Du den Haftungsumfang thematisieren. An dieser Stelle sprichst Du dann sowohl die Frage an, ob ein Mitver

schuld

en zu einer Kürzung des Anspruchs führt, als auch die Frage der gestörten Gesamt

schuld

. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

15.4.2024, 07:39:04

Ihr führt bezüglich der Nicht-Anwendbarkeit des § 278 BGG an, dass es sich um eine

Rechtsgrund

verweisung handle. Wie ist der Begriff der

Rechtsgrund

verweisung in diesem Zusammenhang zu verstehen? Verweist § 278 auf § 276, sodass Ersterer aufgrund des in Letzterem geforderten vertraglichen

Schuld

verhältnis nicht anwendbar ist?

LELEE

Leo Lee

15.4.2024, 13:31:08

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte, dass vorliegend der Verweis auf 278 über 254 II 2 gemeint ist. Das bedeutet also, dass für die Zurechnung i.R.d. Mitver

schuld

ens alle Vorsen des 278 (

Rechtsgrund

verweisung) geprüft werden müssen, d.h. I. SV II.

Erfüllungsgehilfe

…Dass 278 als Tatbestand ein

Schuld

verhältnis erfordert, ergibt sich wiederum aus der systematischen Stellung (241 ff. betrifft die

Schuld

verhältnisse, weshalb ein solches Bestehen muss; wie auch bei 280 I das TBM des

Schuld

verhältnisses vorausgesetzt wird, obgleich 280 I im Wortlaut ein solches nicht explizit fordert). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 128 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Niklas V.

Niklas V.

26.4.2024, 20:22:41

Hallo zusammen, ich habe das Problem mit der gestörten Gesamt

schuld

bisher immer anders gelernt. So wie ich es bisher immer verstanden habe, soll die

Haftungsprivilegierung

aus §1664 I BGB zwar den Familienfrieden und Zusammenhalt wahren, nicht aber den nicht privilegierten Anspruchsgegner schlechter stellen. Daher sollte im Außenverhältnis eine angemessene Quotenverteilung beim Mitver

schuld

en stattfinden. Hat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit diesbezüglich geändert oder habe ich da vielleicht was falsch verstanden? Danke für eure Hilfe im Voraus!

JJO

JJO

4.5.2024, 16:35:56

So habe ich es auch gelernt. Zumindest die h.Lit. hat bisher eine sog. Anspruchskürzung vertreten. Oder hat sich da etwas geändert? @[Lukas_Mengestu](136780)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2024, 14:51:30

Hallo ihr beiden, vielen Dank für die gute Nachfrage. Der Begriff herrschende

Meinung

war hier in der Tat etwas misleading, da es tatsächlich einiges an Kritik seitens der Literatur an der Entscheidung des BGH in dem hier besprochenen Spielplatzfall gibt (vgl. MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 426 Rn. 70 mwN). Der BGH hält aber weiterhin daran fest, dass § 1664 BGB absolut wirkt und zulasten des Drittschädigers. Das Kind kann also vom Drittschädiger den vollen Scahdensersatz verlangen. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir den Begriff herrschende

Meinung

nun mit Rechtsprechung ersetzt, wobei sich natürlich auch einige Vertreter in der Literatur der Argumentation angeschlossen haben (BeckOK BGB/Veit, 69. Ed. 1.1.2023, BGB § 1664 Rn. 21.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IT

itsjuju

27.6.2024, 23:46:06

708 BGB ist aufgrund des MOPEG nicht mehr aktuell

LELEE

Leo Lee

29.6.2024, 05:26:36

Hallo itsjuju, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat gab es hier ein „Update“, weshalb wir den Text nun entsprechend angepasst haben! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MajorTom(as)

MajorTom(as)

21.10.2024, 21:45:40

Liebes Jurafuchs-Team, Danke für die vereinfachte Darstellung des Falls. Leider leidet darunter meines Erachtens aber auch die Qualität der Darstellung. Die als "richtig" markierte Antwort in Frage 2 (u.w.) stellt keine gesetzliche Regelung dar, sondern eine der vielen vertretenen

Meinung

en zur gestörten Gesamt

schuld

. Ich verstehe, dass im Interesse auch gerade "jüngerer Semester" eine zu schwere Darstellung abträglich ist, würde mir jedoch wenigstens mehr Hinweiskästen wünschen - und die Deklarierung des Regresses im Außenverhältnis als richtig/falsch kann ohne "Disclaimer" als womöglich "h.M." so nicht gelten. Danke euch für die Arbeit auch weiterhin

abilic

abilic

25.3.2025, 17:09:57

Sollte es nicht "der stets aufmerksame Vater V" heißen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.3.2025, 12:10:03

Hallo @[abilic1](294522), tatsächlich ist unsere Formulierung hier richtig. Vater V muss stets fahrlässig sein, damit wir §§ 1664 I,

277 BGB

(diligentia quam in suis) erörtern und dort die Haftung des V ablehnen können. Das erläutern wir auch näher bei Frage 5, schau Dir den Fall vielleicht dahingehend gerne nochmal an. Wir haben jetzt "zur Sicherheit" auch die Sachverhaltsdarstellung minimal sprachlich angepasst, damit das Ganze hoffentlich etwas deutlicher wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

29.3.2025, 13:53:33

ich finde

277 BGB

etwas kompliziert. ich habe es so verstanden: wenn ich üblicherweise immer fahrlässig bin und dann fahrlässig handele im konkreten Fall, dann hafte ich nicht, da ich ja meine

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

einhalte. Wann wäre diese Sorgfalt denn nicht eingehalten? also wann würde ich meine

eigenübliche Sorgfalt

missachten? wäre das der Fall, wenn ich immer sehr sorgfältig bin, aber nun plötzlich fahrlässig handele?

LO

Lorenz

29.3.2025, 14:41:08

§

277 BGB

stellt eine Grenze dar für den Haftungsmaßstab in eigener Sorgfalt. Es gibt viele Normen (u.a. im Familienrecht), die die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten genügen lassen. Man muss also nicht sorgsamer sein, nur weil man sich im fremden Rechtskreis bewegt. § 277 stellt aber klar, dass diese Privilegierung nicht unendlich ist, sondern bei grober

Fahrlässigkeit

ihre Grenze findet, selbst wenn du privat immer

grob fahrlässig

handeln würdest.

OKA

okalinkk

29.3.2025, 15:20:22

@[Lorenz](211175) hast du konkrete Fallbeispiele für

277 BGB

? Also wann missachte ich mal die Grenze?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.3.2025, 12:19:05

Hallo @[okalinkk](253888), @Lorenz hat Deine Frage im Kern schon genau richtig beantwortet. Wer stets leicht fahrlässig handelt, ist auch bei grober

Fahrlässigkeit

(und natürlich bei

Vorsatz

) nach §

277 BGB

nicht von der Haftung befreit. Wann man die Grenze missachtet, ist natürlich sehr einzelfallabhängig. Wer aber zB im Straßenverkehr stets minimal zu schnell und leicht unachtsam unterwegs ist, kann sich bei einer Haftung nach § 277 StGB wegen eines Unfalls bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h in einer 50er-Zone und mit dem ständigen Blick nach unten aufs Handy logischerweise nicht damit herausreden, dass er ja immer zu schnell und unachtsam fährt - denn die Grenze ist eben grobe

Fahrlässigkeit

. Anderes Beispiel (weil der Straßenverkehr teils schon aus dem Anwendungsbereich des § 1664 I BGB herausgenommen wird): Wer einen schon die Grenze zur leichten

Fahrlässigkeit

überschreitenden, sehr "lockeren" Erziehungsstil pflegt und meint, sein Kind lerne am besten durch "Erfahrungen" jeglicher Art, muss trotzdem eingreifen, wenn das Kind gerade anfängt, in seinem Kinderzimmer ein großes offenes Lagerfeuer zu veranstalten - grobe

Fahrlässigkeit

. Wer dagegen im Privatleben stets extrem penibel und sorgfältig ist, also nicht einmal leicht fahrlässig handelt, für den bringt §

277 BGB

keine Erleichterung. Er haftet auch für leichte

Fahrlässigkeit

; es bleibt dann also beim Haftungsmaßstab des § 276 I 1 BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

30.3.2025, 16:12:59

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort 🙏🏻@[Sebastian Schmitt](263562)

SM2206

SM2206

21.8.2025, 21:49:32

Ich meine mich zu erinnern, dass §

277 BGB

sich nicht zum Nachteil des Privilegierten auswirken dürfe, dass also in dem Fall, dass er stets ausgesprochen penibel ist, trotzdem nicht bei leichter

Fahrlässigkeit

haftet. Hat jemand eine Idee oder habe ich mir da etwas Falsches gemerkt?

SPA

sparfüchsin

18.5.2025, 20:23:17

Im Fall der vertraglichen Privilegierung kann man Regress nehmen und im Fall der gesetzlichen nicht. Warum wird ein Unterschied gemacht?

IMA

Imanlli

24.10.2025, 19:15:45

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

24.10.2025, 19:17:01

Kurz gesagt: Es kommt auf den Schutzzweck an. Bei vertraglicher Privilegierung (Haftungsverzicht/-beschränkung zwischen Geschädigtem und einem Schädiger) darf die Vereinbarung Dritte nicht belasten (kein Vertrag zulasten Dritter). Deshalb wird der Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schädiger um die Quote des Privilegierten gekürzt; ein Regress gegen den Privilegierten findet regelmäßig nicht statt. Bei gesetzlicher Privilegierung (z.B. § 1664,

§ 1359 BGB

) will das Gesetz den Privilegierten schützen; dieser Schutz darf durch einen Innenausgleich nicht unterlaufen werden. Folge: Der nicht privilegierte Schädiger haftet voll, Regress ist ausgeschlossen; eine Anspruchskürzung beim Geschädigten gibt es nicht. Auf den Spielplatzfall: K hat voll Anspruch gegen die Stadt aus §

823 I

; eigenes Mitver

schuld

en scheidet mangels Zurechnungsfähigkeit aus (§ 828 I analog), Zurechnung des V über § 254 II 2, 278 greift nicht (kein

Schuld

verhältnis). Wegen § 1664 BGB keine Anspruchskürzung und kein Regress der Stadt gegen V (BGHZ 103, 338).

LI

Lisa

31.5.2025, 13:40:27

Ist im Rahmen von § 254 II 2 BGB eine analoge Anwendung von

§ 831

I 1 BGB oder

§ 31 BGB

möglich, wenn die Voraussetzungen des §

278 BGB

, also vor allem ein

Schuld

verhältnis, nicht vorliegen?

FTE

Findet Nemo Tenetur

31.5.2025, 23:38:38

iRd gestörten Gesamt

schuld

wird ja hier der Vater als

Schuld

ner aus §

823 I

diskutiert und dann, ob das darin geforderte Ver

schuld

en für ihn aufgrund von § 1664 auf Haftung nur für

Vorsatz

und grobe

Fahrlässigkeit

(§ 277) reduziert werden kann. Ich dachte immer, dass “Ver

schuld

en” im

Deliktsrecht

gerade nicht modifiziert werden kann, bzw. dass wenn es in Betracht kommt, das stets diskutiert werden muss (zB bei

Gefälligkeitsverhältnisse

n etc.). Müsste ich das im Falle des § 1664 auch machen, oder ist es da allgemein Anerkannt, dass die Privilegierung auf sämtliche Haftungsregime übergreift? Danke

Anika6369

Anika6369

12.6.2025, 15:38:40

Hallo liebes Jura-Fuchs Team, ich hätte eine Frage zur Antwort bezüglich der Frage zum

Rechtsgrund

verweis des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB. In der Antwort steht folgendes: "Die Benutzung des Spielplatzes begründet zwischen K und der Stadt nicht das für § 278 S. 1 BGB erforderliche Sonderverhältnis". Es wird also auf ein Sonderverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten abgestellt. Meiner

Meinung

nach ist das jedoch die falsche Beziehung. Eine Zurechnung über §§ 254 Abs. 2 S. 2,

278 BGB

käme m.E. nur für das Ver

schuld

en des

Erfüllungsgehilfe

n des Geschädigten in Betracht. Dieser ist jedoch nicht der Schädiger, sondern ein Dritter, der auf der Seite des Geschädigten steht. In unserem Fall müsste man - sofern ein

Rechtsgrund

verweis angenommen wird - thematisieren, ob der Vater als gesetzlicher Vertreter des Kindes als dessen

Erfüllungsgehilfe

gesehen werden kann. Dies müsste dann verneint werden. Sieht das noch jemand so? Ich würde mich über eine Antwort freuen!

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:54:38

hi, ich verstehe nicht wie die Unterscheidung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Privilegierungen zu behandeln ist. vertragl zb über §444 gesetzlich zb über §1664 aber wie und wo muss ich da etwas zu schreiben? in den argumenten zu ˋkeine korrektur´ ist es auch angeführt… ist es nur herrschnde

meinung

, dass wir zwischen vertraglich und gesetzlicher privilegierung unterscheiden oder ist das zwingend? was sind die rechtsfolgen der jeweiligen Unterscheidung ? vllt kann mir hier jemand weiterhelfen Beste Grüße MrMoney64

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:54:47

Die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher

Haftungsprivilegierung

ist zwingend und wird von der herrschenden

Meinung

sowie der Rechtsprechung (z.B. BGH) gemacht. Rechtsfolge: Bei einer vertraglichen Privilegierung (z.B. Haftungsfreistellung durch Vertrag) bleibt der privilegierte Schädiger im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten weiterhin haftbar, kann aber im Innenverhältnis (Gesamt

schuld

nerausgleich) Regress nehmen. Bei einer gesetzlichen Privilegierung (z.B. § 1664 BGB bei Eltern) haftet der privilegierte Schädiger weder im Außenverhältnis noch im Innenverhältnis. Der nicht privilegierte Schädiger (z.B. die Stadt) haftet voll und kann keinen Ausgleich nehmen. Du musst die Unterscheidung im Aufbauschema und in der Argumentation ansprechen, vor allem bei der Frage, ob ein Regress möglich ist und wie sich die Haftung im Außenverhältnis gestaltet. Bei gesetzlicher Privilegierung ist der Schutzzweck entscheidend: Er soll gerade vermeiden, dass der Privilegierte doch (mittelbar) haftet.

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:56:05

Ok @[Foxxy](180364). Aber wie und wo binde ich den

Meinung

sstreit mit der Fiktionslösung und Kürzungslösung ein?

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:56:15

@MrMoney64 Die Fiktionslösung (fingierte Gesamt

schuld

trotz Privilegierung, mit Kürzung im Außenverhältnis) und die Kürzungslösung (volle Haftung des nicht privilegierten Schädigers, kein Regress) sind zwei Ansätze zum Umgang mit der gestörten Gesamt

schuld

. Die herrschende

Meinung

und der BGH bevorzugen die Kürzungslösung bei gesetzlicher Privilegierung, also z.B. bei § 1664 BGB: Der privilegierte Schädiger (hier: Elternteil) haftet weder außen noch im Innenausgleich, der nicht privilegierte Schädiger (hier: Stadt) haftet voll. Den

Meinung

sstreit solltest du in der Anspruchsprüfung ansprechen, meist im Rahmen der Frage, ob und wie ein Mitver

schuld

en (§ 254 BGB) bzw. eine Anspruchskürzung oder ein Gesamt

schuld

nerausgleich (

§ 426 BGB

) möglich ist. Nach Darstellung der Ansichten begründest du, warum du der h.M. folgst (Schutzzweck der Privilegierung, Schutz der familiären Beziehung, keine mittelbare Haftung durch Ausgleich). Zur Hauptfrage: Die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher Privilegierung ist zwingend, weil sie unterschiedliche Rechtsfolgen hat. Bei vertraglicher Privilegierung bleibt der privilegierte Schädiger außen haftbar, kann aber im Innenverhältnis privilegiert werden. Bei gesetzlicher Privilegierung entfällt die Haftung komplett, auch im Innenverhältnis. Das musst du im Aufbau immer bei der Prüfung von Gesamt

schuld

und Regress ansprechen.

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:57:53

Ok @[Foxxy](180364). Du sagst die herrschende

Meinung

bevorzugt die Kürzungslösung bei gesetzlicher Privilegierung. Aber was wird bei der vertraglichen Privilegierung bevorzugt? Bzw. wie wird da verfahren ?

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:57:59

@MrMoney64 Bei vertraglicher Privilegierung (z.B. Haftungsfreistellung durch Vertrag) bleibt der privilegierte Schädiger im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich haftbar. Im Innenverhältnis (Gesamt

schuld

nerausgleich) kann aber eine Privilegierung greifen, sodass der privilegierte Schädiger beim Ausgleich nach

§ 426 BGB

nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden kann. Es findet also regelmäßig ein Ausgleich statt, wobei die Haftungsfreistellung im Innenverhältnis wirkt. Unterschied zur gesetzlichen Privilegierung: Bei gesetzlicher Privilegierung (z.B. § 1664 BGB) entfällt die Haftung des privilegierten Schädigers komplett – weder im Außen- noch im Innenverhältnis ist ein Ausgleich möglich. Die Unterscheidung ist zwingend, weil sie die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten und den Anspruch auf Gesamt

schuld

nerausgleich unmittelbar beeinflusst. Im Aufbau sprichst du dies bei der Prüfung der gestörten Gesamt

schuld

an, konkret bei der Frage, ob und wie ein Ausgleich nach

§ 426 BGB

überhaupt möglich ist. Zur Ergänzung: Die herrschende

Meinung

und der BGH wenden die Kürzungslösung nur bei gesetzlicher Privilegierung an. Bei vertraglicher Privilegierung bleibt es beim Grundsatz der Gesamt

schuld

, der Ausgleich erfolgt aber ggf. modifiziert nach den internen Absprachen.

MrMoney64

MrMoney64

19.9.2025, 19:58:44

Ah ok. Nice Sache mit @[Foxxy](180364). Wenn die Antworteen so stimmen :)))

Foxxy

Foxxy

19.9.2025, 19:58:54

@MrMoney64 Bei der vertraglichen Privilegierung bleibt der privilegierte Schädiger im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich haftbar; die Privilegierung wirkt nur im Innenverhältnis beim Gesamt

schuld

nerausgleich (

§ 426 BGB

), sodass er dort nach Maßgabe der Vereinbarung entlastet werden kann. Bei gesetzlicher Privilegierung (wie § 1664 BGB) entfällt die Haftung des Privilegierten vollständig, also sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis – ein Ausgleich findet nicht statt. Das ist zwingend zu unterscheiden, da die Rechtsfolgen unterschiedlich sind: Vertragliche Privilegierung beeinflusst nur das Innenverhältnis, gesetzliche Privilegierung schließt die Haftung komplett aus. Zur Ergänzung: Die Unterscheidung musst du in der Anspruchsprüfung bei der gestörten Gesamt

schuld

immer deutlich machen, vor allem wenn es um den Regress oder die Haftungsverteilung geht. Die herrschende

Meinung

(und die Rechtsprechung) differenziert hier klar.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

19.9.2025, 22:46:09

Hey @[MrMoney64](261146), immer, wenn du Foxxy pingst, antwortet Foxxy wieder. Nur zur Info, zumindest die letzte Antwort wolltest du wohl so nicht auslösen. Ich versuche mal auf alle Punkte einzugehen: Dass die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher

Haftungsprivilegierung

zwingend und sowohl h.M. als auch von der Rechtsprechung ist, kann man so sagen. Bei jeder möglichen Lösung sind unterschiedliche Argumente ins Feld zu führen, je nachdem, ob man mit einer vertraglichen oder gesetzlichen

Haftungsprivilegierung

zu tun hat. Die verschiedenen Lösungansätze hat Foxxy auf jeden Fall durcheinandergebracht. Nach der Kürzungslösung wird der Anspruch im Außenverhältnis gekürzt, sodass der Geschädigte auf einem Teil seines Schadens sitzen bleibt. Nach der Fiktionslösung wird eine Gesamt

schuld

fingiert, sodass der nicht privilegierte

Schuld

ner Gesamt

schuld

nerausgleich vom privilegierten

Schuld

ner verlangen kann. So bleibt am Ende der privilegierte

Schuld

ner auf dem Schaden sitzen. Die hier vom BGH angewandte Lösung ist somit weder Kürzungslösung noch Fiktionslösung, denn es bleibt ja gerade der nicht privilegierte

Schuld

ner auf dem Schaden sitzen. Bei gesetzlichen

Haftungsprivilegierung

en nimmt der BGH also keine Korrektur vor. Zur Frage, wie man das in der Klausur aufbaut: Man muss zu Beginn meistens entweder einen Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schädiger oder einen Anspruch des nicht privilegierten Schädigers gegen den privilegierten Schädiger prüfen. Hier sollte man zunächst die normale gesetzliche Lage darstellen, dann feststellen, dass die Voraussetzungen einer gestörten Gesamt

schuld

vorliegen und dann den

Meinung

sstreit darum führen, ob es im Hinblick auf den konkreten Anspruch bei der gesetzlichen Lage bleibt oder ob im Wege der Lösung der gestörten Gesamt

schuld

hiervon abgewichen werden muss. Das ist also bei jedem Anspruch unterschiedlich. Bei dem im Fall thematisierten Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten

Schuld

ner würde man feststellen, dass dieser grundsätzlich besteht, aber aufgrund der gestörten Gesamt

schuld

gekürzt werden könnte. Dann diskutiert man die verschiedenen Lösungen und kommt zu einem Ergebnis. Hier kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass nicht gekürzt wird, weil er nicht der Kürzungslösung folgt. Die Frage nach der vertraglichen Privilegierung hat Foxxy nicht richtig beantwortet. Der privilegierte Schädiger ist gegenüber dem Geschädigten nach keiner der Ansichten direkt verantwortlich. Die richtige Lösung findest du hier: https://applink.jurafuchs.de/qUepcxiANWb Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MrMoney64

MrMoney64

20.9.2025, 11:39:16

Danke dir vielmals @[Tim Gottschalk](287974).🤟🤝🤝 Finde foxxy ne coole Sache wenn ihr die Antworten nochmal kontrolliert. Manchmal sind die ja falsch aber auch oft richtig. Kein Wunder dass foxxy durcheinander war. Ich war’s nämlich auch komplett. Vorallem von meinen eigenen Erklärungsversuchen. Ich wusste nicht ganz wie ich zu der Antwort komme, die ich wollte. Gut zu wissen. Wollte eigentlich nur meine probs aussprechen für foxxy :D Beste Grüße MrMoney64

LI

lin

18.10.2025, 17:28:14

wenn man hier grobe

Fahrlässigkeit

annehmen würde, dann würde es zu einer normalen Gesamt

schuld

kommen oder?

Foxxy

Foxxy

18.10.2025, 17:28:19

Ja, wenn beim Vater grobe

Fahrlässigkeit

vorliegen würde, greift die Privilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB nicht mehr. In diesem Fall wären beide (Vater und Stadt B) als Gesamt

schuld

ner nach

§ 840 BGB

haftbar, und es käme zur normalen Gesamt

schuld

. Dann könnte die Stadt B im Innenverhältnis Regress beim Vater nehmen.

GADMAC

Gadget Mac

1.11.2025, 15:36:08

Ihr führt in einer Anmerkung dankenswerterweise den Grüneberg, BGB, § 426 RdNr. 18ff. für Beispiele an. Nehmt ihn doch einfach auch mit in die Funstellen auf. Gerade für Referendare ist das die wichtigste Kommentarfundstelle. Dann findet man sie leichter. Allgemein würde ich mir wünschen, dass standardmäßig der Grüneberg mit der entsprechenden Fundstelle gelistet wäre. Zwar ist MüKo und Co. oft anschaulicher, allerdings als Referendar oft uninteressant, da im Examen nur der Grüneberg zugelassen und daher maßgeblich ist :)

Herr Reporter

Herr Reporter

21.11.2025, 11:15:06

Also: Nach BGH wird abgeschichtet: (1) vertragliche

Haftungsprivilegierung

en: Fiktionslösung, da sonst Vertrag zulasten Dritter vorläge (2) familienrechtliche

Haftungsprivilegierung

en: keine Korrektur der gestörten Gesamt

schuld

, da Familienfrieden im Vordergrund steht (3) sonstige gesetzl.

Haftungsprivilegierung

: Kürzungslösung Nach h.L. gilt kategorisch: Kürzungslösung, da der Gläubiger sich mit der Privilegierung zurechtfinden muss und der nicht Privilegierte dem Geschädigten dies auch vorhalten kann. Habe ich das richtig verstanden?

Foxxy

Foxxy

21.11.2025, 11:16:54

Im Kern ja, mit zwei Nuancen: - Vertragliche

Haftungsprivilegierung

: BGH nimmt eine Kürzung des Anspruchs gegen den nicht privilegierten Schädiger in Höhe der Quote des Privilegierten vor (begründet mit fiktiver Gesamt

schuld

); kein Innenregress gegen den Privilegierten. - Familienrechtliche Privilegien (§§ 1664,

1359 BGB

): keine Kürzung; der nicht privilegierte Schädiger haftet voll; kein Regress (Schutz der Familiengemeinschaft). - Sonstige gesetzliche Privilegierungen: grundsätzlich Kürzung, aber schutzzweckabhängig; Sonderregime (z.B. SGB VII) können abweichen. Die h.L. tendiert zur generellen Kürzungslösung; „kategorisch“ ist aber zu pauschal, da bei familienrechtlichen Privilegien oft eine Ausnahme anerkannt wird. Zum Spielplatzfall: K hat gegen B Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB; kein Mitver

schuld

en des K (§ 828 Abs. 1 analog), keine Zurechnung des V über § 254 Abs. 2 S. 2, § 278 mangels Sonderverbindung. V ist nach § 1664 Abs. 1 i.V.m. § 277 wegen nur leichter

Fahrlässigkeit

privilegiert; daher volle Haftung der Stadt ohne Kürzung und ohne Regress gegen V (BGH VI ZR 190/87).


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