+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 8-jährige J spielt auf dem Sportplatz Fußball und schießt den Ball ausversehen auf die Straße. Er läuft dem Ball blind hinterher und wird vom Pkw des P erfasst.
Einordnung des Falls
MInderjähriger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden.
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Genau, so ist das!
Wenn ein Schadensersatzanspruch und sein Umfang festgestellt sind, kann der Anspruch durch ein Mitverschulden des Geschädigten zu einer Kürzung führen (§ 254 BGB). § 254 Abs. 1 BGB betrifft Mitverschulden bei der Schadensentstehung, § 254 Abs. 2 BGB (Unterlassungs-)Mitverschulden bei der Schadensabwendung- bzw. minderung. § 254 Abs. 1 BGB setzt dabei voraus, dass (1) der Geschädigte die Schadensentstehung zurechenbar mitverursacht hat und (2) ihn ein Verschulden gegen sich selbst trifft (Obliegenheitsverletzung).
2. J hat den Schaden zurechenbar mitverursacht.
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Ja, in der Tat!
Die zurechenbare Mitverursachung setzt voraus, dass der Geschädigte eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die den Schadenseintritt zurechenbar mitverursacht hat. Die Zurechenbarkeit bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Haftung des Schädigers (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweckzusammenhang). Das Laufen auf die Straße hat den Unfall zurechenbar mitverursacht.
3. J hat vorwerfbar gegen seine eigenen Interessen verstoßen (Verschulden gegen sich selbst).
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Nein!
Der Geschädigte muss schuldhaft gehandelt haben. Voraussetzung dafür ist, dass er in vorwerfbarer Weise gegen seine eigenen Interessen verstößt (Verschulden gegen sich selbst). Ein Verschulden gegen sich selbst setzt Zurechnungsfähigkeit voraus. Hierfür gelten die §§ 827, 828 BGB entsprechend. Nach § 828 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB sind Kinder unter zehn Jahren nicht für den Schaden verantwortlich, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zugefügt haben. Diese Privilegierung von Kindern im Straßenverkehr gilt im Rahmen des § 254 BGB entsprechend. P kann dem J daher kein eigenes Mitverschulden entgegenhalten.