Anrechnung der Tiergefahr

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rentner R geht mit seinem Dackel Donald spazieren. Er trifft dabei auf Studentin S, die ihrerseits mit ihrem Pudel Paul unterwegs ist. Donald und Paul knurren sich an und rangeln kurz. R bringt Donald zur Ruhe. S schafft dies nicht bei Paul, der die Fassung verliert und ohne Verschulden der S Donald beißt. Bei R entstehen Heilbehandlungskosten von €1.000.

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Einordnung des Falls

Anrechnung der Tiergefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden.

Genau, so ist das!

Wenn ein Schadensersatzanspruch und sein Umfang festgestellt sind, kann der Anspruch durch ein Mitverschulden des Geschädigten zu einer Kürzung führen (§ 254 BGB). § 254 Abs. 1 BGB betrifft Mitverschulden bei der Schadensentstehung, § 254 Abs. 2 BGB (Unterlassungs-)Mitverschulden bei der Schadensabwendung- bzw. minderung. § 254 Abs. 1 BGB setzt dabei voraus, dass (1) der Geschädigte die Schadensentstehung zurechenbar mitverursacht hat und (2) ihn ein Verschulden gegen sich selbst trifft (Obliegenheitsverletzung).
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2. Wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft, kann § 254 Abs. 1 BGB nie erfüllt sein.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 254 BGB ist auch dann anwendbar, wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft, er aber für den verursachten Schaden auch ohne Verschulden im Rahmen der Gefährdungshaftung einstehen müsste. Der jeweilige Gefährdungshaftbestand wird dann analog angewendet und mindert den Ersatzanspruch des Geschädigten, auch wenn dieser keinerlei Gebote des eigenen Interesses verletzt hat. Denn nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz soll die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft werden als die des Schädigers.

3. Der Schadensersatzanspruch des R wird um dessen eigene Tiergefahr gekürzt.

Ja!

Analog § 833 S. 1 BGB muss die spezifische Tiergefahr den Schaden zurechenbar mitverursacht haben. Letzterer beruht hier auf einer Interaktion , d.h. auf einem unberechenbaren, selbständigen Verhalten des Tieres zwischen den beiden Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben. Da sich auch die Tiergefahr des Hundes des R ausgewirkt hat, muss er sich diese schadensmindernd anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Was Auslöser des Gerangels war und welcher der beiden Hunde in dem Geschehen eine über- oder untergeordnete Rolle einnahm, kann dann bei der Bildung der Haftungsquoten von Bedeutung sein.
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