Zivilrecht
Schadensrecht
Begrenzungen/Schadensmilderungen
Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)
Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)
3. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hundefan H geht mit seinem angeleinten Labrador Leni (L) am Grundstück der Anwältin A vorbei. Dort befindet sich umgeben von einer Hecke deren Golden Retriever Goldie (G). A weiß, dass G sich öfter durch die Hecke zwingt, aber dann bisher nie Passanten angegriffen hat. G zwängt sich wieder durch eine Hecke und rennt auf H und L zu. Es kommt zu einem Gerangel zwischen G und L, wobei G immer wieder an den zwischen den Hunden stehenden H hochspringt. H kommt aus dem Gerangel nicht raus und wird von G gebissen (Behandlungskosten: €1.000).
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Einordnung des Falls
Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat einen Schaden erlitten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch ohne Verschulden des H muss er sich ggf. die Tiergefahr seines Hundes anspruchsmindernd anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Tiergefahr des Hundes des H hat den Schaden mitverursacht.
Ja!
4. Wenn gegenüber einem Geschädigten von zwei Schädigern einer aus Gefährdung, einer wegen nachgewiesenem Verschulden gegenüber einem Geschädigten haftet, muss im Innenverhältnis nur letzterer einstehen (§ 840 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
5. Der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB kann auch in Zweipersonen-Konstellationen einschlägig sein.
Ja, in der Tat!
6. A haftet H aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
7. Die Tiergefahr des Hundes des H ist nicht im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nani123
23.10.2024, 22:11:27
Folgende Frage kann ich nicht ganz verstehen: „Wenn gegenüber einem Geschädigten von 2 Schädigern einer aus Gefährdung, einer wegen nachgewiesenem Verschulden ggü einem Geschädigten haftet, muss im Innenverhältnis nur letzterer einstehen (§ 840 III)?" Die Frage bezieht sich doch auf den Fall oder? Welche 2 Schädiger sind denn dann gemeint? Die beiden Hunde? Oder L & A? Folglich verstehe ich die diesbezgl. Antwort auch nicht § 840 III stellt die gem. §§ 833–838 aus Gefährdung oder vermuteter Pflichtver haftenden Tierhalter, -hüter sowie Gebäudeb
esitzer im Innenverhältnis von der Haftung frei, wenn neben ihnen noch ein Dritter für den
Schadenverantwortlich ist.(…) Ist der Geschädigte dann selbst ein Schädiger bzw wer sind dann da die Schädiger?

Männchen
16.11.2024, 13:40:42
Ich wollte auch gerade schreiben, ist die Frage vielleicht aus einer anderen Konstellation verrutscht? Auch der Satzbau ist nicht richtig wenn ich den Satz richtig verstehe, ist „gegenüber einem Geschädigten“ doppelt.
benjaminmeister
3.1.2025, 18:56:35
Die erste Frage bzgl. § 840 III mit den zwei Schädigern gegenüber einem Geschädigten ist (noch) nicht (direkt) auf den Fall bezogen sondern nur die Einleitung für die darauffolgenden "Erkenntnisgewinne", dass die Wertung des § 840 III auch im vorliegenden 1-Schädiger-1-Geschädigter-Fall Anwendung findet: Nämlich, keine analoge Anwendung eines Gefährdungshaftungstatbestandes bei § 254 beim Geschädigten, wenn der Schädiger nicht nur aus einem Gefährdungshaftungstatbestand (zB § 833) sondern sogar aus einem Verschuldenshaftungstatbestand (zB § 832 I) haftet. Haftet der Schädiger nämlich nur aus einem Gefährdungshaftungstatbestand wie § 833, dann muss sich der Geschädigte seine eigene (theoretische) Gefährdungshaftung aus § 833 bei § 254 nämlich analog zurechnen anrechnen. Das ist zB bei dem hier vorherigen Fall so gewesen.