Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)


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Hundefan H geht mit seinem angeleinten Labrador Leni (L) am Grundstück der Anwältin A vorbei. Dort befindet sich umgeben von einer Hecke deren Golden Retriever Goldie (G). A weiß, dass G sich öfter durch die Hecke zwingt, aber dann bisher nie Passanten angegriffen hat. G zwängt sich wieder durch eine Hecke und rennt auf H und L zu. Es kommt zu einem Gerangel zwischen G und L, wobei G immer wieder an den zwischen den Hunden stehenden H hochspringt. H kommt aus dem Gerangel nicht raus und wird von G gebissen (Behandlungskosten: €1.000).

Einordnung des Falls

Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat einen Schaden erlitten.

Genau, so ist das!

H sind durch das schädigende Ereignis – den Hundebiss (§ 833 S. 1 BGB) – Behandlungskosten entstanden, die im Wege der Naturalrestitution ersetzbar sind (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

2. Auch ohne Verschulden des H muss er sich ggf. die Tiergefahr seines Hundes anspruchsmindern anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 254 BGB ist auch dann anwendbar, wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft, er aber für den verursachten Schaden auch ohne Verschulden im Rahmen der Gefährdungshaftung einstehen müsste. Der jeweilige Gefährdungshaftbestand wird dann analog angewendet und mindert den Ersatzanspruch des Geschädigten, auch wenn dieser keinerlei Gebote des eigenen Interesses verletzt hat. Denn nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz soll die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft werden als die des Schädigers.

3. Die Tiergefahr des Hundes des H hat den Schaden mitverursacht.

Ja!

BGH: Bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize könnten eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (RdNr. 11). Das Gerangel sei eine Interaktion zwischen den beiden Hunden gewesen, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt hätten, bis es schließlich zur Schädigung des H gekommen sei. Damit habe sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht. Wer Auslöser des Gerangels gewesen sei, könne erst bei der Bildung der Haftungsquoten von Bedeutung sein (RdNr. 12).

4. Wenn gegenüber einem Geschädigten von zwei Schädigern einer aus Gefährdung, einer wegen nachgewiesenem Verschulden gegenüber einem Geschädigten haftet, muss im Innenverhältnis nur letzterer einstehen (§ 840 Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

§ 840 Abs. 3 stellt die gem. §§ 833–838 BGB aus Gefährdung oder vermuteter Pflichtverletzung haftenden Tierhalter, -hüter sowie Gebäudebesitzer im Innenverhältnis von der Haftung frei, wenn neben ihnen noch ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist. Das gilt jedoch nur, soweit der Dritte seinerseits aus nachgewiesenem Verschulden haftet, und nicht bloß aus Gefährdung oder für vermutetes Verschulden. Wenn also Schädiger 1 nur aus § 833 S. 1 BGB haftet (Gefährdung), Schädiger 2 aus § 823 Abs. 1 BGB (nachgewiesenes Verschulden), dann muss im Innenverhältnis Schädiger 2 den gesamten Schaden tragen.

5. Der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB kann auch in Zweipersonen-Konstellationen einschlägig sein.

Ja, in der Tat!

BGH: § 840 Abs. 3 BGB sei entsprechend im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen (RdNr. 13). Das bedeutet: Eine mitwirkende Tiergefahr des Geschädigten ist im Rahmen des Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen, wenn dem Schädiger ein feststehendes Verschulden zur Last fällt. Da H nicht schuldhaft handelte, kommt es für § 254 Abs. 1 BGB also darauf an, ob A auch verschuldensabhängig haftet, etwa aus § 823 Abs. 1 BGB.

6. A haftet H aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

H hat eine Körper- und Gesundheitsverletzung erlitten. A hatte die Verkehrspflicht, andere vor der Gefahr vor ihrem Hund mit zumutbaren Maßnahmen zu schützen, diese hat sie rechtswidrig verletzt: G hatte das Grundstück der A bereits des Öfteren durch die Hecke verlassen; A hat also weder ihr Grundstück vor den Gefahren des Hundes abgesichert noch den Hund ausreichend beaufsichtigt. Da A auch wusste, dass G öfter das Grundstück verletzt und sie trotzdem nicht tätig wurde, handelte sie fahrlässig.

7. Die Tiergefahr des Hundes des H ist nicht im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.

Genau, so ist das!

In entsprechender Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB ist eine mitwirkende Tiergefahr des Geschädigten im Rahmen des Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen, wenn dem Schädiger ein feststehendes Verschulden zur Last fällt. A haftet verschuldensabhängig aus § 823 Abs. 1 BGB. Die bloße Tiergefahr des H kann deshalb weder im Rahmen von § 833 S. 1 BGB noch von § 823 Abs. 1 BGB zu einer Anspruchskürzung nach § 254 Abs. 1 BGB zulasten des H führen.

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