Zivilrecht
Schadensrecht
Begrenzungen/Schadensmilderungen
Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)
Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hundefan H geht mit seinem angeleinten Labrador Leni (L) am Grundstück der Anwältin A vorbei. Dort befindet sich umgeben von einer Hecke deren Golden Retriever Goldie (G). A weiß, dass G sich öfter durch die Hecke zwingt, aber dann bisher nie Passanten angegriffen hat. G zwängt sich wieder durch eine Hecke und rennt auf H und L zu. Es kommt zu einem Gerangel zwischen G und L, wobei G immer wieder an den zwischen den Hunden stehenden H hochspringt. H kommt aus dem Gerangel nicht raus und wird von G gebissen (Behandlungskosten: €1.000).
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Einordnung des Falls
Vorrang der Verschuldenshaftung gegenüber Gefährdungshaftung auch bei Mitverschulden (§ 840 Abs. 3 BGB analog)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat einen Schaden erlitten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch ohne Verschulden des H muss er sich ggf. die Tiergefahr seines Hundes anspruchsmindern anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Tiergefahr des Hundes des H hat den Schaden mitverursacht.
Ja!
4. Wenn gegenüber einem Geschädigten von zwei Schädigern einer aus Gefährdung, einer wegen nachgewiesenem Verschulden gegenüber einem Geschädigten haftet, muss im Innenverhältnis nur letzterer einstehen (§ 840 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
5. Der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB kann auch in Zweipersonen-Konstellationen einschlägig sein.
Ja, in der Tat!
6. A haftet H aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
7. Die Tiergefahr des Hundes des H ist nicht im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nani123
23.10.2024, 22:11:27
Folgende Frage kann ich nicht ganz verstehen: „Wenn gegenüber einem Geschädigten von 2 Schädigern einer aus Gefährdung, einer wegen nachgewiesenem Verschulden ggü einem Geschädigten haftet, muss im Innenverhältnis nur letzterer einstehen (§ 840 III)?" Die Frage bezieht sich doch auf den Fall oder? Welche 2 Schädiger sind denn dann gemeint? Die beiden Hunde? Oder L & A? Folglich verstehe ich die diesbezgl. Antwort auch nicht § 840 III stellt die gem. §§ 833–838 aus Gefährdung oder vermuteter Pflichtver haftenden Tierhalter, -hüter sowie Gebäudebesitzer im Innenverhältnis von der Haftung frei, wenn neben ihnen noch ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist.(…) Ist der Geschädigte dann selbst ein Schädiger bzw wer sind dann da die Schädiger?
Männchen
16.11.2024, 13:40:42
Ich wollte auch gerade schreiben, ist die Frage vielleicht aus einer anderen Konstellation verrutscht? Auch der Satzbau ist nicht richtig wenn ich den Satz richtig verstehe, ist „gegenüber einem Geschädigten“ doppelt.
Major Tom(as)
6.11.2024, 12:11:28
Hallo liebes Team, In Frage 2 fehlt ein "d", vielleicht könnt ihr dies im nächsten Durchgang korrigieren :) Danke für die Aufgabe und LG
Linne_Karlotta_
7.11.2024, 17:57:01
Hallo Major Tom(as), vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team