Irrtum über den Kausalverlauf (Vorzeitiger Erfolgseintritt durch Ersthandlung)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A, B und C wollen O dadurch töten, dass A ihm Luft in eine Vene injiziert. Um O zu fixieren, schlagen B und C auf O ein und halten ihn fest. A spritzt O eine geringe Menge Luft. O stirbt infolge der Behandlung von B und C. Die Injektion hätte nicht zum Tod geführt.

Einordnung des Falls

Irrtum über den Kausalverlauf (Vorzeitiger Erfolgseintritt durch Ersthandlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dass O durch die Gewaltanwendung von B und C zu Tode gekommen ist und nicht durch die Injektion, ist eine für den Vorsatz von B und C bedeutungslose, unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.

Ja!

Das Koinzidenz- bzw. Simultanitätsprinzip besagt, dass die objektive Tatbestandsverwirklichung und der Vorsatz zusammenfallen bzw. gleichzeitig vorliegen müssen. Bewirkt der Täter einen Erfolg aus Versehen früher als geplant, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlichem Handeln nur in Betracht, wenn die Abweichung vom Kausalverlauf unwesentlich war. Diese Rechtsfigur ist jedoch nur anwendbar, wenn der Täter bereits die Versuchsschwelle überschritten (§ 22 StGB) hat.BGH: B und C hätten die todesursächlichen Verletzungshandlungen begangen, nachdem sie sich jeweils zur Tötung des O durch Luftinjektion entschlossen hatten. In der darauf erfolgten tödlichen Gewaltanwendung liege bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tötung i.S. des § 22 StGB, da die gewaltsame Wehrlosmachung des O und die Beibringung der Injektion in jeder Hinsicht eine Einheit bildeten.

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