+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T spricht mehrere Personen an und fragt, ob sie von ihm Drogen kaufen wollen. Letztlich verkauft er K zwei Konsumeinheiten Marihuana. Dies tut er regelmäßig und finanziert damit seinen Lebensunterhalt.
Einordnung des Falls
§ 29 III: gewerbsmäßig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.
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Genau, so ist das!
Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden. Anlage I weist Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes aus.
2. T treibt mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel.
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Ja, in der Tat!
Unter einem Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Auf einen tatsächlichen Umsatz oder überhaupt das Vorhandensein von Betäubungsmitteln kommt es nicht an, denn das Handeltreiben ist ein reines Unternehmensdelikt. Neben dem Vorsatz ist für den subjektiven Tatbestand Eigennützigkeit erforderlich, also das Handeln zum persönlichen Vorteil, geleitet vom Streben nach Gewinn. Indem T Marihuana zum Verkauf angeboten hat, hat er eine eigennützige und umsatzgerichtete Tätigkeit vorgenommen.
3. T handelte auch „gewerbsmäßig“ (§ 29 Abs. 3 BtMG).
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Ja!
Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Damit richtet sich Ts Strafbarkeit nach § 29 Abs. 3 BtMG (besonders schwerer Fall).Auch wenn bei Vorliegen eines besonders schweren Falles die Mindeststrafe bei nicht unter einem Jahr liegt, handelt es sich weiterhin um ein Vergehen. Denn nach § 12 Abs. 3 StGB bleiben Strafschärfungen und Milderungen aufgrund von Regelbeispielen bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen außer Betracht.