Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Fernabsatzvertrag - Vertragsverhandlung über Fernkommunikation, Abschluss im Geschäft
Fernabsatzvertrag - Vertragsverhandlung über Fernkommunikation, Abschluss im Geschäft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K benötigt dringend eine neue Gaming-Maus. Telefonisch fragt sie bei V, was dieser gerade auf Lager hat. Überzeugt von den Angeboten sucht K den V direkt auf und kauft die Basilik 3000. Zuhause hat sie es sich doch anders überlegt und möchte den Vertrag nun widerrufen.
Diesen Fall lösen 72,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fernabsatzvertrag - Vertragsverhandlung über Fernkommunikation, Abschluss im Geschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht ein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen Außergeschäftsraumvertrag handelt (§§ 312g, 312b Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht ein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt (§§ 312g, 312c Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
aylin.
12.11.2023, 00:23:42
Besteht noch eine weitere Möglichkeit, wie sich die Partei vom Vertrag lösen kann? Liebe Grüße
Maitre68
1.8.2024, 18:39:44
Hey @[aylin.](169310), wenn die VRS vorliegen natürlich nach den allgemeinen Regeln des Kaufrechts (Rücktritt) oder Anfechtung (Arglist, Erklärungs- oder
Inhaltsirrtum). Dafür ist jetzt hier aber nichts im Fall ersichtlich. In der Praxis kommt es aber oft vor, dass ein
vertragliches Rücktrittsrechtvereinbart wird (vgl. § 346 I). LG Maitre