Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2023
Versammlungsrecht: Der Versammlungsort muss möglichst beibehalten werden (OVG NRW, Urt. v. 22.12.2023, Az. 15 A 2417/20)
Versammlungsrecht: Der Versammlungsort muss möglichst beibehalten werden (OVG NRW, Urt. v. 22.12.2023, Az. 15 A 2417/20)
5. Februar 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (15.291 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei P in Stadt C (Land L) nahm am 24.08.2019 mehrere Klimaaktivisten in Gewahrsam und verbrachte sie ins Polizeipräsidium. Daraufhin meldete K für denselben Abend eine Mahnwache als "Spontanversammlung" mit 24 Teilnehmern unmittelbar vor dem Präsidium an. P untersagte die Durchführung der Mahnwache dort und verlegte sie auf eine andere Straße ohne Sichtachse zum Präsidium.
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Einordnung des Falls
Versammlungsrecht: Der Versammlungsort muss möglichst beibehalten werden (OVG NRW, Urt. v. 22.12.2023, Az. 15 A 2417/20)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K möchte einige Tage später gegen die Verlegung der Mahnwache klagen. Ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, müsste K ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Liegt ein solches Interesse hier vor?
Genau, so ist das!
3. Ks im Übrigen zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn die Verlegung der Mahnwache rechtswidrig gewesen ist und sie K dadurch in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
Ja, in der Tat!
4. Die Verlegung der Mahnwache müsste zunächst auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen.
Ja!
5. Der zuständige Polizist bezeichnete die Verlegung der Mahnwache als „Auflage”. Ist daher § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die zutreffende Ermächtigungsgrundlage?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die zutreffende Ermächtigungsgrundlage ergibt sich hier aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht des Landes L.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Das Land L hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt kein eigenes Versammlungsgesetz. Konnte die Verlegung der Mahnwache auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem VersG gestützt werden?
Ja!
8. § 15 Abs. 1 VersG ermächtigt die Versammlungsbehörde nicht ausdrücklich dazu, den Ort einer Versammlung zu verlegen.Lässt sich eine Ortsverlegung gleichwohl auf § 15 Abs. 1 VersG stützen?
Genau, so ist das!
9. Weiter setzt der Tatbestand des § 15 Abs. 1 VersG eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus.
Ja, in der Tat!
10. P macht geltend, die frei zugängliche Fläche vor dem Präsidium sei kein Raum, der für Versammlungen in Anspruch genommen werden könne. Begründet die Durchführung der Mahnwache dort eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit?
Nein!
11. P bringt zudem vor, dass die Fläche vor dem Präsidium im Eigentum der T-AG stehe und vom Land nur gemietet sei. Ändert das Privateigentum an der Fläche etwas daran, dass dort die Versammlungsfreiheit gewährleistet ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. P trägt ferner vor, dass die Versammlungsteilnehmer bei einer Mahnwache vor dem Präsidium den Ein- und Ausfahrtsbereich des Präsidiums blockieren. Liegt darin eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit?
Ja, in der Tat!
13. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage ist somit erfüllt. Eröffnet § 15 Abs. 1 VersG der Behörde auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen?
Ja!
14. Eine Verlegung der Mahnwache in der Nähe und im Blickfeld des Polizeipräsidiums wäre möglich gewesen. War die Verlegung auf eine andere Straße verhältnismäßig?
Nein, das ist nicht der Fall!
15. Ist Ks Fortsetzungsfeststellungsklage begründet?
Ja, in der Tat!
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