Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I
Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pechmarie P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die gütige Frau Holle (H) P ein zinsfreies Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über € 8.000. Sie vereinbaren, dass P das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P ist verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S.2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H kann von P sofort die Rückzahlung des Darlehens verlangen (§ 271 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
3. Die Fälligkeit einer Forderung ist zu unterscheiden von der Erfüllbarkeit der Forderung.
Genau, so ist das!
4. P kann das Darlehen sofort zurückzahlen (§ 271 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
18.6.2022, 11:35:01
Wie genau ist das Interesse des Darlehensgebers bei verzinsten Darlehen zu verstehen? Der Darlehensgeber hat aufgrund der laufenden Zinszahlungen ein Interesse an der Einhaltung der Vereinbarung, damit ihm kein Zinsschaden entsteht? Dann müsste es anders sein, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, da dort § 502 eingreifen würde, welcher eine vorzeitige Rückzahlung (Erfüllbarkeit) speziell regelt. Korrekt?
Lukas_Mengestu
20.6.2022, 12:38:22
Hallo Rick-dich, so ist es. Bei Verbraucherdarlehensverträgen regelt § 500 Abs. 2 S. 1 BGB, dass - abweichend von § 271 Abs. 2 BGB - eine verzinsliche Forderung bereits vor deren Fälligkeit erfüllt werden kann (=Erfüllbarkeit). Als Kompensation hierfür steht dem Darlehensgeber dann aber eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team