Vortat (§ 257 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einer „Vortat“ (§ 257 Abs. 1 StGB)?
Für die Vortat, die „ein anderer‟ begangen haben muss, genügt eine "rechtswidrige Tat‟ (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Was versteht man unter einer „Vortat“ (§ 257 Abs. 1 StGB)?
Für die Vortat, die „ein anderer‟ begangen haben muss, genügt eine "rechtswidrige Tat‟ (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Jakob G.
15.6.2022, 23:09:46
Würde diese Definition nicht inhaltlich besser zur Strafvereitelung passen, wo Begünstigung keine eigene Unterkategorie hat?
Jakob G.
15.6.2022, 23:10:46
(Oh, § 257 StGB gibt es ja auch. Kann gelöscht werden)
Lukas_Mengestu
16.6.2022, 09:29:28
Hi Jakob, in der Tat wird der Begriff der Vortat bei sämtlichen Anschlussdelikten relevant, darunter auch die Begünstigung (§ 257 StGB) und die Strafvereitelung (§ 258 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
I-m-possible
29.7.2022, 19:38:45
Ist die Vortat hier nicht auch gleich der Vortat bei §259? Dort muss sie auch schuldhaft sein oder ? Danke
Blotgrim
29.5.2023, 23:50:36
Grds. ja nur dass sie bei 259 auch noch gegen das Vermögen gerichtet sein muss