Gefahrzusammenhang: Verfolgungsjagd

4. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizeibeamte O verfolgt den Fluchtwagen des Räubers T in einem Streifenwagen. Dabei kommt O von der Straße ab und verunglückt tödlich.

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Einordnung des Falls

Gefahrzusammenhang: Verfolgungsjagd

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei selbstschädigendem Verhalten des Opfers ist der Unmittelbarkeitszusammenhang stets zu verneinen.

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern sich das Opfer selbst schädigt, ist zu differenzieren: Der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang besteht, wenn das Opfer aufgrund einer adäquaten Reaktion auf die Nötigung des Täters zu Tode kommt. Eine Zurechnung ist jedoch beispielsweise zu verneinen, wenn das Opfer ohne Einwirkung des Täters bei dem Versuch, diesen zu verfolgen, verunglückt. Letzteres liegt hier vor. Ein Unmittelbarkeitszusammenhang besteht nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Peter K.

Peter K.

14.4.2022, 06:51:52

Könnte eine

objektive Zurechnung

nicht bejaht werden, weil die Verfolgung durch den Polizeibeamten auf einer gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zum Zweck standen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 11:33:11

Hallo Peter, im Zivilrecht käme dies durchaus in Betracht. Relevant wird dies häufig im Rahmen des §

823 BGB

und der Frage, inwieweit entsprechende Schädigungen des Verfolgers dem

Schutzzweck der Norm

unterfallen (sog. Verfolgungs-/ Herausforderungsfälle, vgl. auch Wagner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 823 RdNr. 512). Hier wäre eine Haftung des Täters nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Verfolger aus eigenem Antrieb handelt. Der

Unmittelbarkeitszusammenhang

der bei erfolgsqualifizierten Delikten im Strafrecht gefordert wird, ist dagegen deutlich restriktiver. Bei §

251 StGB

muss der herbeigeführte Tod gerade in der spezifischen Lebensgefährlichkeit des begangenen Raubes liegen (vgl. Sander, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 251 RdNr. 8). Maßgeblich ist dabei insoweit die konkrete Raubhandlung. Allein der Umstand, dass der Täter infolge des Raubes andere Personen veranlasst, ihn zu verfolgen, genügt insoweit nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LO

Lorbeerbekränzte🦩

15.6.2022, 06:38:29

Käme eine Strafbarkeit wegen

315d

V in Betracht?

sy

sy

4.10.2024, 18:24:43

Hey, es wär schön, wenn zu den verschiedenen Sessions die darin behandelten Definitionen von zb

leichtfertigkeit

oder auch hier im Kapitel erforderlichen definitionen einmal abgefragt werden könnten.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.10.2024, 17:56:29

Hallo sy, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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