Gefahrzusammenhang: Verfolgungsjagd
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizeibeamte O verfolgt den Fluchtwagen des Räubers T in einem Streifenwagen. Dabei kommt O von der Straße ab und verunglückt tödlich.
Einordnung des Falls
Gefahrzusammenhang: Verfolgungsjagd
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei selbstschädigendem Verhalten des Opfers ist der Unmittelbarkeitszusammenhang stets zu verneinen.
Nein, das trifft nicht zu!
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![Peter K.](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__vxfxiaewrzeeofdofgonb.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Peter K.
14.4.2022, 06:51:52
Könnte eine objektive Zurechnung nicht bejaht werden, weil die Verfolgung durch den Polizeibeamten auf einer gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zum Zweck standen?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.4.2022, 11:33:11
Hallo Peter, im Zivilrecht käme dies durchaus in Betracht. Relevant wird dies häufig im Rahmen des § 823 BGB und der Frage, inwieweit entsprechende Schädigungen des Verfolgers dem
Schutzzweck der Normunterfallen (sog. Verfolgungs-/ Herausforderungsfälle, vgl. auch Wagner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 823 RdNr. 512). Hier wäre eine Haftung des Täters nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Verfolger aus eigenem Antrieb handelt. Der
Unmittelbarkeitszusammenhangder bei erfolgsqualifizierten Delikten im Strafrecht gefordert wird, ist dagegen deutlich restriktiver. Bei § 251 StGB muss der herbeigeführte Tod gerade in der spezifischen Lebensgefährlichkeit des begangenen Raubes liegen (vgl. Sander, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 251 RdNr. 8). Maßgeblich ist dabei insoweit die konkrete Raubhandlung. Allein der Umstand, dass der Täter infolge des Raubes andere Personen veranlasst, ihn zu verfolgen, genügt insoweit nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lorbeerbekränzte🦩
15.6.2022, 06:38:29
Käme eine Strafbarkeit wegen 315d V in Betracht?