Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
20. Mai 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (13.375 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T raubt Fußgänger F auf offener Straße aus. Um dessen Koffer entwenden zu können, stranguliert T den F intensiv. O beobachtet dies aus ihrem Wohnungsfenster im 5. Stock. Sie ist so sehr an dem Geschehen interessiert, dass sie sich zu weit aus dem Fenster lehnt und tödlich stürzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl O nur Dritte und nicht Opfer des Raubes und der Gewaltanwendung war, ist sie taugliches Tatopfer im Sinne des § 251 StGB.
Genau, so ist das!
3. Über die Kausalität hinaus muss zwischen Nötigung und Todeseintritt ein unmittelbarer Risikozusammenhang bestehen.
Ja, in der Tat!
4. Der Raub und die Gewaltanwendung des T haben unmittelbar zum Tod der O geführt.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!