Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T raubt Fußgänger F auf offener Straße aus. Um dessen Koffer entwenden zu können, stranguliert T den F intensiv. O beobachtet dies aus ihrem Wohnungsfenster im 5. Stock. Sie ist so sehr an dem Geschehen interessiert, dass sie sich zu weit aus dem Fenster lehnt und tödlich stürzt.
Einordnung des Falls
Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen 99,3 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Obwohl O nur Dritte und nicht Opfer des Raubes und der Gewaltanwendung war, ist sie taugliches Tatopfer im Sinne des § 251 StGB.
Diese Rechtsfrage lösen 73,6 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. Über die Kausalität hinaus muss zwischen Nötigung und Todeseintritt ein unmittelbarer Risikozusammenhang bestehen.
Diese Rechtsfrage lösen 98,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
4. Der Raub und die Gewaltanwendung des T haben unmittelbar zum Tod der O geführt.
Diese Rechtsfrage lösen 87,4 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
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Rick-energie🦦
24.11.2022, 18:16:12
Nur zum Verständnis: dieser Zusammenhang zwischen Gefahr und Tod wird oft verschieden bezeichnet. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang, Unmittelbarkeitszusammenhang und Risikozusammenhang meinen aber alle das gleiche Prinzip oder?

Nora Mommsen
28.11.2022, 13:29:51
Hallo Rick-dich, ganz genau. Rechtsprechung und Literatur haben da unterschiedliche Namen für, gemeint ist aber eigentlich das selbe. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team