Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T raubt Fußgänger F auf offener Straße aus. Um dessen Koffer entwenden zu können, stranguliert T den F intensiv. O beobachtet dies aus ihrem Wohnungsfenster im 5. Stock. Sie ist so sehr an dem Geschehen interessiert, dass sie sich zu weit aus dem Fenster lehnt und tödlich stürzt.
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Einordnung des Falls
Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl O nur Dritte und nicht Opfer des Raubes und der Gewaltanwendung war, ist sie taugliches Tatopfer im Sinne des § 251 StGB.
Genau, so ist das!
3. Über die Kausalität hinaus muss zwischen Nötigung und Todeseintritt ein unmittelbarer Risikozusammenhang bestehen.
Ja, in der Tat!
4. Der Raub und die Gewaltanwendung des T haben unmittelbar zum Tod der O geführt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
24.11.2022, 18:16:12
Nur zum Verständnis: dieser Zusammenhang zwischen Gefahr und Tod wird oft verschieden bezeichnet.
Tatbestands
spezifischer Gefahrzusammenhang,
Unmittelbarkeitszusammenhangund Risikozusammenhang meinen aber alle das gleiche Prinzip oder?
Nora Mommsen
28.11.2022, 13:29:51
Hallo Rick-dich, ganz genau. Rechtsprechung und Literatur haben da unterschiedliche Namen für, gemeint ist aber eigentlich das selbe. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
24.6.2024, 11:04:11
Liebes Jurafuchs-Team, wie unterscheiden sich Kausalität und der gefahrspezifische Zusammenhang in diesem Fall? Ist der gefahrspezifische Zusammenhang ähnlich zur objektiven Zurechnung und damit eine Art Eindämmung der weiten Äquivalenztheorie? Vielen Dank schon mal im Voraus
robse27
6.10.2024, 12:22:56
Moin, ja, so sehe ich es auch; besonders die zweite Komponente der objektiven Zurechnung (-> „[…] und sich diese Gefahr im
tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.“) wird bei solchen Gefahrverwirklichungszusammenhängen aufgrund des hohen Strafrahmens geschärft. (So merke ich mir das zumindest, ob das dogmatisch ganz korrekt ist, sei mal dahingestellt, mir persönlich hilft diese Stütze aber ungemein). Kann dazu für die Parallelproblematik bei § 227 Rengier BT II, § 16 Rn. 4 ff. empfehlen. LG :)