Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Gefahrzusammenhang: Schädigung durch einen Dritten
Gefahrzusammenhang: Schädigung durch einen Dritten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P versucht Räuber R auf frischer Tat zu stellen. R widersetzt sich. P verfolgt den R. Ein von P abgegebener Schuss verfehlt den R und trifft den unbeteiligten Fußgänger O.
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Einordnung des Falls
Gefahrzusammenhang: Schädigung durch einen Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Über die Kausalität hinaus muss zwischen Nötigung und Todeseintritt ein unmittelbarer Risikozusammenhang bestehen.
Ja, in der Tat!
3. Der Raub und die Gewaltanwendung des R haben unmittelbar zum Tod des O geführt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
10.1.2021, 09:52:12
Ich verstehe die Erklärung nicht. MMn ist R als Räuber bereits in Beutesicherungsabsicht unterwegs und P schiesst auf ihn um ihn davon abzuhalten zu flüchten. Hängt die Strafbarkeit des R wegen Raub mit Todesfolge hier ausschliesslich davon ab, ob der Polizist die Verhinderung der Beutesicherung oder die Festnahme im Sinn hat? Normalerweise wird er doch auf beides abziehlen und der P würde in diesen Sinne Widerstand leisten, oder nicht?
Marilena
10.1.2021, 10:32:10
Danke für Deine Frage! Die Strafbarkeit des R wegen Raub mit Todesfolge hängt davon ab, ob ihm (R) die Todesfolge zurechenbar ist (
Unmittelbarkeitszusammenhang). Dies wird verneint, wenn der Tod durch das Verhalten eines Dritten verursacht wird, das nicht dem Widerstand gegen die Wegnahme (oder gegen die Beutesicherung) dient.
Vulpes
10.1.2021, 10:40:08
Ja, aber ich verstehe nicht, warum man hier nicht annimmt, dass die Handlungen des P nicht (mindestens sekundär) dem Widerstand gegen die Beutesicherung dienen.
Marilena
10.1.2021, 10:41:53
Nach denselben Grundsätzen (gemeint ist das selbstgefährdende Verhalten des Opfers) ist zu entscheiden, wenn das Verhalten eines Dritten tödliche Folgen hat. Schaltet dieser (zB die Polizei) sich – in verantwortbarer Weise – während der Tatbegehung ein, wird ein dadurch herbeigeführter Tod eines Menschen in der Regel von der spezifischen Raubgefahr erfasst, nicht aber eine bei der Verfolgung des Täters verursachte Todesfolge (MüKoStGB/Sander, 3. Aufl. 2017, StGB § 251 Rn. 9).
Marilena
10.1.2021, 10:46:29
@Adrian Fuchs guter Gedanke. Ich denke die enge Auslegung des
Unmittelbarkeitszusammenhangs resultiert aus dem besonderen Unrechtsgehalt, den § 251 StGB mit seiner hohen Straf
drohungerfassen soll.
t o m m y
10.1.2021, 11:12:11
wohl ganz hM, vllt hilft die erklaerung (ist aber nicht viel anders): Im Geschehensablauf, der zum Tod eines anderen führt, muss sich die spezifische Gefahr eines lebensgefährlichen Raubhandelns niedergeschlagen haben, das den Aktunwert des Grunddelikts beträchtlich gesteigert hat. Daran kann es fehlen, wenn die Todesfolge auf im Mindestmaß eigenverantwortlichem Handeln des Opfers oder eines Dritten beruht und in diesem Sinne nur mittelbar durch den Raub (usw.) verursacht wird. Entschließt sich das Opfer eigenverantwortlich zur Verfolgung des Täters und geht dabei Risiken ein, die zu seinem Tod führen, so ist das kein Fall des § 251 StGB (vgl. BGHSt 22 362). Das gilt erst recht für Dritte, auch Polizeibeamte, die bei der Verfolgung des Räubers solche Risiken eingehen. (LK/Vogel 251 rn. 8)