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Polizist P versucht Räuber R auf frischer Tat zu stellen. R widersetzt sich. P verfolgt den R. Ein von P abgegebener Schuss verfehlt den R und trifft den unbeteiligten Fußgänger O.

Einordnung des Falls

Gefahrzusammenhang: Schädigung durch einen Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).

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Genau, so ist das!

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem der Täter durch den Raub in zumindest leichtfertiger Weise den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. Die Voraussetzungen sind (1) die Verwirklichung des Grundtatbestandes (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB), (2) der Eintritt des Todes eines Menschen als schwere Folge, (3) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge, (4) der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge, (5) leichtfertiges sowie (6) rechtswidriges und (7) schuldhaftes Handeln.

2. Über die Kausalität hinaus muss zwischen Nötigung und Todeseintritt ein unmittelbarer Risikozusammenhang bestehen.

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Ja, in der Tat!

Abgesehen von der Kausalität muss zwischen dem Raub und dem Tod des Opfers ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen: der Tod des Opfers muss dabei aus der besonderen Gefahr resultieren, die durch die Raubhandlung geschaffen wurde. Das Grunddelikt muss unmittelbar zum Erfolg geführt haben.

3. Der Raub und die Gewaltanwendung des R haben unmittelbar zum Tod des O geführt.

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Nein!

Auch wenn das Ausgangsrisiko eine solche Gefahr in sich barg, sind Todesfolgen nicht zurechenbar, falls der Erfolg nicht aufgrund dieser Risikofaktoren, sondern aufgrund eines inadäquaten Kausalverlaufes eintritt. Ferner ist der Unmittelbarkeitszusammenhang nicht gegeben, wenn der Tod durch das Verhalten eines Dritten, das nicht dem Widerstand gegen die Wegnahme (oder gegen die Beutesicherung) dient, bedingt wird. Der Schuss des P ist als Verhalten eines Dritten, der nicht Widerstand leistet, zu qualifizieren. Es war ein Verhalten zulasten des R und zur Bekämpfung dessen Unrechts. Damit wird der Unmittelbarkeitszusammenhang zugunsten des R durchbrochen.

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Vulpes

Vulpes

10.1.2021, 09:52:12

Ich verstehe die Erklärung nicht. MMn ist R als Räuber bereits in Beutesicherungsabsicht unterwegs und P schiesst auf ihn um ihn davon abzuhalten zu flüchten. Hängt die Strafbarkeit des R wegen Raub mit Todesfolge hier ausschliesslich davon ab, ob der Polizist die Verhinderung der Beutesicherung oder die Festnahme im Sinn hat? Normalerweise wird er doch auf beides abziehlen und der P würde in diesen Sinne Widerstand leisten, oder nicht?

Marilena

Marilena

10.1.2021, 10:32:10

Danke für Deine Frage! Die Strafbarkeit des R wegen Raub mit Todesfolge hängt davon ab, ob ihm (R) die Todesfolge zurechenbar ist (Unmittelbarkeitszusammenhang). Dies wird verneint, wenn der Tod durch das Verhalten eines Dritten verursacht wird, das nicht dem Widerstand gegen die Wegnahme (oder gegen die Beutesicherung) dient.

Vulpes

Vulpes

10.1.2021, 10:40:08

Ja, aber ich verstehe nicht, warum man hier nicht annimmt, dass die Handlungen des P nicht (mindestens sekundär) dem Widerstand gegen die Beutesicherung dienen.

Marilena

Marilena

10.1.2021, 10:41:53

Nach denselben Grundsätzen (gemeint ist das selbstgefährdende Verhalten des Opfers) ist zu entscheiden, wenn das Verhalten eines Dritten tödliche Folgen hat. Schaltet dieser (zB die Polizei) sich – in verantwortbarer Weise – während der Tatbegehung ein, wird ein dadurch herbeigeführter Tod eines Menschen in der Regel von der spezifischen Raubgefahr erfasst, nicht aber eine bei der Verfolgung des Täters verursachte Todesfolge (MüKoStGB/Sander, 3. Aufl. 2017, StGB § 251 Rn. 9).

Marilena

Marilena

10.1.2021, 10:46:29

@Adrian Fuchs guter Gedanke. Ich denke die enge Auslegung des Unmittelbarkeitszusammenhangs resultiert aus dem besonderen Unrechtsgehalt, den § 251 StGB mit seiner hohen Strafdrohung erfassen soll.

t o m m y

t o m m y

10.1.2021, 11:12:11

wohl ganz hM, vllt hilft die erklaerung (ist aber nicht viel anders): Im Geschehensablauf, der zum Tod eines anderen führt, muss sich die spezifische Gefahr eines lebensgefährlichen Raubhandelns niedergeschlagen haben, das den Aktunwert des Grunddelikts beträchtlich gesteigert hat. Daran kann es fehlen, wenn die Todesfolge auf im Mindestmaß eigenverantwortlichem Handeln des Opfers oder eines Dritten beruht und in diesem Sinne nur mittelbar durch den Raub (usw.) verursacht wird. Entschließt sich das Opfer eigenverantwortlich zur Verfolgung des Täters und geht dabei Risiken ein, die zu seinem Tod führen, so ist das kein Fall des § 251 StGB (vgl. BGHSt 22 362). Das gilt erst recht für Dritte, auch Polizeibeamte, die bei der Verfolgung des Räubers solche Risiken eingehen. (LK/Vogel 251 rn. 8)


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