Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen Streitgegenständen?

19. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lebensmittellieferant L erhebt eine gemeinsame Klage auf Kaufpreiszahlung gegen Restaurantbesitzer R und gegen Kioskbesitzer K. R schuldet ihm €2.500 für eine Weinlieferung und K €1.000 für Eis am Stil. In der mündlichen Verhandlung haben R und K direkt zur Sache verhandelt.

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Einordnung des Falls

Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen Streitgegenständen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sind R und K einfache Streitgenossen (§ 59 f. ZPO)?

Nein!

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie (1) hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 Alt. 1 ZPO), (2) aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt und verpflichtet sind (§ 59 Alt. 2 ZPO) oder (3) wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). R und K stehen nicht in Rechtsgemeinschaft. Die Ansprüche, die L gegen die beiden hat, beruhen zwar beide auf einem Kaufvertrag sodass es um gleichartige Ansprüche geht. Jedoch haben die beiden Kaufverträge nichts miteinander zu tun. Es besteht keinerlei tatsächliche oder rechtliche Verknüpfung der beiden Ansprüche.
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2. Fehlt es bei einer Klage gegen zwei Personen an einer Streitgenossenschaft, so ist die Klage stets als unzulässig abzuweisen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59ff. ZPO stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Wenn keine Streitgenossenschaft besteht, wird die Klage deshalb nicht als unzulässig abgewiesen, sondern es erfolgt allenfalls eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO.Um dies deutlich zu machen, empfiehlt es sich die §§ 59ff. ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern als eigenen Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen - wie Du es auch schon von der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) kennst.

3. Das Gericht wird hier also die Trennung des Prozesses anordnen (§ 145 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO wird vom Gericht angeordnet, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass keine Streitgenossenschaft iSd §§ 59ff. ZPO vorliegt. Ob die Voraussetzungen der §§ 59ff. ZPO vorliegen oder nicht, prüft das Gericht nach h.M. jedoch nur auf eine Rüge hin. Wenn eine solche ausbleibt bzw. ein rügeloses Einlassen stattfindet, heilt dies nach § 295 ZPO einen möglichen Mangel. R und K haben das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59ff. ZPO nicht gerügt, sondern in der mündlichen Verhandlung direkt zur Sache verhandelt. Damit haben sie sich rügelos eingelassen. Der Mangel wurde nach § 295 ZPO geheilt.
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