Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Streitgenossenschaft

Prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft

Prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat von seiner Oma O eine Immobilie geerbt, deren Verwaltung vorerst dem Testamentsvollstrecker T unterliegt. Im Auftrag des T hat K Klempnerarbeiten in der Immobilie ausgeführt, die T trotz mehrmaliger Aufforderung noch nicht bezahlt hat. Daher erhebt K Zahlungsklage gegen B und T.

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Einordnung des Falls

Prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es gibt zwei Arten von notwendiger Streitgenossenschaft.

Ja, in der Tat!

Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft muss aus prozessrechtlichen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) oder materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) eine einheitliche Entscheidung ergehen. Eine prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft besteht bei gesetzlich angeordneter Rechtskrafterstreckung. Eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach § 61 Abs. 1 Alt. 2 ZPO liegt vor, wenn ein materielles Recht nur von oder gegenüber mehreren ausgeübt werden kann.
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2. B und T sind prozessrechtlich notwendige Streitgenossen.

Ja!

Eine prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft besteht bei gesetzlich angeordneter Rechtskrafterstreckung. Ein Beispiel hierfür ist § 327 Abs. 2 ZPO. Hiernach wirkt ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, für und gegen den Erben. Der Zahlungsanspruch des K richtet sich gegen den Nachlass der O. Ein gegen den Testamentsvollstrecker T erstrittenes Urteil würde somit auch gegen B als Erben wirken.

3. Eine Klage gegen B oder T allein wäre unzulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Anders als bei einer materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft ist bei einer prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft eine Klage gegen einen einzelnen Streitgenossen zulässig. Notwendig ist damit nicht die Herbeiführung einer Streitgenossenschaft, sondern lediglich eine einheitliche Sachentscheidung. B und T sind prozessrechtlich notwendige Streitgenossen. K könnte somit auch nur B oder nur T verklagen.

4. Ist T auch prozessführungsbefugt.

Ja, in der Tat!

Prozessführungsbefugt (passivlegitimiert) ist derjenige, der einen Prozess im eigenen Namen führen darf. Die Prozessführungsbefugnis kann zum einen daraus folgen, dass man selbst Rechtsinhaber oder der durch das Recht Verpflichtete ist. Ferner ist auch ein Prozessstandschafter oder eine sog. Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt. Auch ein Testamentsvollstrecker (§§ 2197ff.) ist eine Partei kraft Amtes. Als Testamentsvollstrecker ist T prozessführungsbefugt. Während ein Testamentsvollstrecker bei Aktivprozessen allein prozessführungsbefugt ist (§ 2212 BGB), steht bei Passivprozessen auch dem Erben die Prozessführungsbefugnis zu (§ 2213 Abs. 1 S. 1 BGB).
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