Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Streitgenossenschaft
Nachträgliche Streitgenossenschaft - keine Addition bei wirtschaftlicher Identität
Nachträgliche Streitgenossenschaft - keine Addition bei wirtschaftlicher Identität
1. Juni 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt Schadensersatzklage (€4.000) gegen F, weil dieser ihn beim Überqueren der Straße mit dem Auto angefahren hat. F will mit der Aussage seines Beifahrers H, der auch Fahrzeughalter ist, beweisen, dass die Ampel für ihn Grün war. Daher erweitert K die Klage auf H, der zur Sache verhandelt.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Streitgenossenschaft - keine Addition bei wirtschaftlicher Identität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es ist grundsätzlich unzulässig, eine Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu erweitern (§ 261 Abs. 2 ZPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist Ks Parteierweiterung zulässig (§§ 263, 267 ZPO)?
Genau, so ist das!
3. Die subjektive Klagehäufung stellt stets eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO analog dar.
Ja, in der Tat!
4. Der Zuständigkeitsstreitwert der Klage erhöht sich durch die Parteierweiterung (§ 5 ZPO).
Nein!
5. Ist es vorliegend entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen der (einfachen) Streitgenossenschaft vorliegen (§ 59 f. ZPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l
19.5.2025, 10:23:08
Wenn man hier dem Th/P folgt und davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine einfache
Streitgenossenschaftvon Amts wegen zu prüfen sind: Liegt hier eine einfache SG vor und wenn ja, nach welcher Norm?
Flozza
21.5.2025, 07:42:52
Hallo, ich versuche es mal: Es handelt sich bei Halter und Fahrer um eine einfache
Streitgenossenschaftnach §§ 59, 60 ZPO. Es besteht weder eine prozessrechtliche noch ein materiellrechtliche Notwendigkeit (insb. weil der Fahrer sich ggf. exkulpieren kann, § 18 Abs. 1 StVG) für eine einheitliche Entscheidung, da sie aber ggf. als
Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB haften, besteht eine Rechtsgemeinschaft, T/P § 59 Rn. 2. Sie haften auch aus derselben unerlaubten Handlung, dh. demselben tatsächlichen Grund, T/P § 59 Rn. 3. Ich hoffe, das hilft :)