Definition: Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „Mangelfolgeschaden“?
Unter dem Mangelfolgeschaden versteht man den Schaden, der durch den Mangel des Leistungsgegenstandes an anderen Rechten, Rechtsgütern oder Interessen des Gläubigers entstanden ist.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magie99Capona
11.7.2024, 22:49:37
die KI meinte das es sich beim mangelfolgeschaden eigentlich um
immaterielle Schädenhandelt, das hatte ich jetzt nicht so im Kopf und hab das auch nicht aus der definition rausgelesen