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Definitionen

Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)

Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)


Was versteht man unter einem „Mangelfolgeschaden“?

Unter dem Mangelfolgeschaden versteht man den Schaden, der durch den Mangel des Leistungsgegenstandes an anderen Rechten, Rechtsgütern oder Interessen des Gläubigers entstanden ist.

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