Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)

Definition: Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)

21. Dezember 2024

4,8(1.109 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „Mangelfolgeschaden“?

Unter dem Mangelfolgeschaden versteht man den Schaden, der durch den Mangel des Leistungsgegenstandes an anderen Rechten, Rechtsgütern oder Interessen des Gläubigers entstanden ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAG

Magie99Capona

11.7.2024, 22:49:37

die KI meinte das es sich beim mangelfolgeschaden eigentlich um

immaterielle Schäden

handelt, das hatte ich jetzt nicht so im Kopf und hab das auch nicht aus der definition rausgelesen


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