Qualifikation 2

4. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er auch mit der Pistole noch hätte weiter machen können.

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Einordnung des Falls

Qualifikation 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Genau, so ist das!

T hatte Tatentschluss zu einer gefährlichen Körperverletzung mit Waffen und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Spätestens mit dem Ansetzen zum Schießen hat T auch unmittelbar angesetzt.
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2. T ist von der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

T hat die Körperverletzung begangen, indem er O schlägt. Durch den zeitlichen Zusammenhang liegt auch keine neue Tat vor.

3. T ist nach der neueren Rechtsprechung und der herrschenden Meinung aber vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten.

Ja!

Nach der herrschenden Meinung ist es nicht ausreichend, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt nach Versuchsbeginn die Qualifikation erfüllt. Vielmehr ist es erforderlich, dass er gerade zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts den Tatbestand erfüllt. Ansonsten ist über einen Rücktritt nachzudenken. T hat die Waffe davor genutzt und die lebensgefährdende Behandlung vor dem Eintritt der Körperverletzung vorgenommen, sodass hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung nur ein Versuch vorliegt. Zudem liegt ein freiwilliger Rücktritt vor.
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