Qualifikation 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er mit der Pistole sowieso nicht trifft und das nicht zum Erfolg führt.
Diesen Fall lösen 76,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Qualifikation 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist von der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T ist nach der neueren Rechtsprechung und der herrschenden Meinung aber von der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Refi
26.10.2023, 23:10:46
Da keine neue Tat vorliege, stellt sich für mich die Frage, auf welche Handlung genau man den Obersatz stützt (schießen oder schlagen). Danke im Voraus!
Leo Lee
29.10.2023, 09:33:33
Hallo Refi, das ist in der Tat etwas tricky hier. Weil es nur eine Tat ist – bestehend aus zwei Handlungen – würden wir folgendes vorschlagen: „Indem der Täter zunächst geschossen und dann zum Schlag ansetzte…“ :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo