+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er mit der Pistole sowieso nicht trifft und das nicht zum Erfolg führt.

Einordnung des Falls

Qualifikation 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

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Genau, so ist das!

T hatte Tatentschluss zu einer gefährlichen Körperverletzung mit Waffen und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Spätestens mit dem Ansetzen zum Schießen hat T auch unmittelbar angesetzt.

2. T ist von der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.

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Nein, das trifft nicht zu!

T hat die Körperverletzung begangen, indem er O schlägt. Durch den zeitlichen Zusammenhang liegt auch keine neue Tat vor.

3. T ist nach der neueren Rechtsprechung und der herrschenden Meinung aber von der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten.

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Nein!

Nach der herrschenden Meinung ist es nicht ausreichend, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt nach Versuchsbeginn die Qualifikation erfüllt. Vielmehr ist es erforderlich, dass gerade zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts der Tatbestand erfüllt wird. Ansonsten ist über einen Rücktritt nachzudenken. Es ist durchaus fraglich, ob mit der Formulierung der herrschenden Meinung klar gestellt werden soll, dass auch bei einem fehlenden wirksamen Rücktritt von der Qualifikation nur ein Versuch gegeben ist. Mit der gegebenen Begründung ist dies aber überzeugend, da auf die erhöhte Gefahr bei der Verwirklichung abgestellt wird. Diese liegt zum Zeitpunkt der Vollendung des Grunddeliktes nicht mehr vor. T glaubt, er kann mit der Waffe keine Körperverletzung mehr herbeiführen. Somit ist die Qualifikation fehlgeschlagen und ein Rücktritt ist nicht mehr möglich.

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REFI

Refi

26.10.2023, 23:10:46

Da keine neue Tat vorliege, stellt sich für mich die Frage, auf welche Handlung genau man den Obersatz stützt (schießen oder schlagen). Danke im Voraus!

LELEE

Leo Lee

29.10.2023, 09:33:33

Hallo Refi, das ist in der Tat etwas tricky hier. Weil es nur eine Tat ist – bestehend aus zwei Handlungen – würden wir folgendes vorschlagen: „Indem der Täter zunächst geschossen und dann zum Schlag ansetzte…“ :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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