Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter oder unbeendeter Versuch

Abgrenzung beendeter oder unbeendeter Versuch

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schlägt wiederholt das Kind seiner Freundin T, weil dieses nicht aufhört zu schreien. T erkennt, dass ihr Kind lebensbedrohlich verletzt ist, ruft aber erst am nächsten Tag den Notarzt. Dieser rettet das Kind.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter oder unbeendeter Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH war die Unterlassungstat für T bereits fehlgeschlagen.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Beim Unterlassen stellt sich jedoch die Problematik, dass der Täter den Erfolg sehr häufig durch aktives Tun trotzdem noch zur Vollendung bringen kann. Der BGH hat einen Fehlschlag nicht angenommen, da es dafür nicht ausreicht, dass ein zeitlicher Abstand zwischen der Tat und dem Erfolg liegt. Zwar hat das Kind am nächsten Tag noch gelebt, aber T ist nicht davon ausgegangen, dass der Todeserfolg daher ausgeschlossen ist. Vielmehr hielt sie den Erfolgseintritt noch für möglich.
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2. Es liegt für T ein beendeter Versuch vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T geht davon aus, dass ihr bisheriges Verhalten ausreicht, um den Taterfolg, den Tod ihres Kindes, herbeizuführen. Ein beendeter Versuch liegt vor.
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