Was versteht man unter der Lehre vom objektivierten (objektiven) Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)?

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Lehre vom objektivierten Empfängerhorizont, abgeleitet aus §§ 133, 157 BGB).

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