Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Auslegung der Willenserklärung

Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

Definition: Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

21. Dezember 2024

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Was versteht man unter der Lehre vom objektivierten (objektiven) Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)?

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Lehre vom objektivierten Empfängerhorizont, abgeleitet aus §§ 133, 157 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

24.8.2021, 14:50:04

Wo habt ihr denn Aufgaben zu Minderjährigen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.11.2021, 19:45:03

Hallo nomamo, die findest Du im BGB AT in der Einheit "Geschäftsfähigkeit" (https://jurafuchs.app.link/vK1tCqYARkb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

5.7.2023, 10:57:43

Ich bin wirklich begeistert! Das ist echt super wie die Definitionen jetzt abgefragt werden und dass man gleich die Lehrbuchdefinition zur Korrektur angezeigt bekommt 🤩. Das ist besser als vorher. Ihr bietet echt viel mehr als man bei lediglich 5€ monatlich erwarten dürfte 😅.

QUIG

QuiGonTim

22.10.2023, 21:20:26

Ich habe zum objektiven

Empfängerhorizont

den „objektiven Dritten in der Position des Erklärungsempfängers“ im Kopf. Liege ich damit falsch?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 19:33:07

Hallo QuiGonTim, so kann man es in der

Tat

auch beschreiben! Wichig ist nur, dass klar wird, dass die Auslegung nicht nur nach dem Willen des Erklärenden gem. § 133 BGB auszulegen ist, sondern auch mit Rücksicht darauf, was der Empfänger (objektiv) mit Rücksicht auf die

Verkehrssitte

verstehen durfte. Insofern ist es also völlig richtig zu sagen, dass die „objektive“ Auslegung auch so geschehen kann, indem man sich die Frage stellt: „Wie hätte es ein

objektiver Dritter

an Stelle des Empfängers verstehen dürfen unter Berücksichtigung der Vekehrssitte?“ (sog. obj. Erklärungswert). Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 133 Rn. 33 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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