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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.

Einordnung des Falls

"Tel Quel" (Verkehrssitte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat K ein Angebot über den Kauf von 10 Körben Erdbeeren „tel quel“, d.h. zu keiner bestimmten Beschaffenheit, gemacht (§ 346 HGB).

Ja!

Das Angebot ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Die Verkehrssitte ist immer dann beachtlich, wenn beide Parteien dem gleichen Verkehrskreis angehören. V und K sind Kaufleute. Die zwischen Kaufleuten herrschende Verkehrssitte nennt sich Handelsbrauch (§ 346 HGB). Damit müssen bei der Auslegung der Willenserklärung auch Handelsbräuche berücksichtigt werden. V hat K den Kauf von 10 Körben Erdbeeren mit der Beschaffenheit „tel quel“, also zu keiner bestimmten Beschaffenheit, angeboten.

2. K hat das Angebot über den Kauf von 10 Körben Erdbeeren „tel quel“ angenommen.

Genau, so ist das!

Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und ist ebenfalls nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). K hat der Beschaffenheit der Ware „tel quel“ zugestimmt, obwohl er dessen genaue Bedeutung nicht kannte. Da K allerdings auch Kaufmann ist und dem Verkehrskreis des V angehört, ist auch seine Erklärung nach der Verkehrssitte auszulegen. Damit hat K die Annahme des Angebots über den Kauf von 10 Körben Erdbeeren mit der Beschaffenheit „tel quel“, also zu keiner bestimmten Beschaffenheit, erklärt.

3. V kann den Kaufvertrag durch die Lieferung von 10 Körben Erdbeeren geringster Qualität erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Zur Erfüllung muss der Schuldner die vereinbarte Leistung an den Gläubiger erbringen. Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag davon auszugehen, dass der Verkäufer eine Beschaffenheit mittlerer Art und Güte schuldet (vgl. § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB), es sei denn, sie haben anderes vereinbart. Die Auslegung hat ergeben, dass die Parteien eine Beschaffenheit „tel quel“ vereinbart haben. Dies bedeutet, dass V keine Gewähr für eine bestimmte durchschnittliche Qualität übernommen hat. Damit erfüllt selbst die Lieferung der Ware geringster Qualität die Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag.

4. K unterlag im Hinblick auf den Handelsbegriff "tel quel" einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Bei einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) besteht eine Diskrepanz zwischen dem Erklärten und dem Gewollten. Die Auslegung des wahren Willens ergibt, dass K die Bedeutung des Handelsbegriffs „tel quel“ nicht kannte. Ihm war nicht bewusst, dass er sich mit der Annahme des Angebots zur Abnahme und Zahlung der Ware auch im Falle der geringsten Qualität verpflichtet hat. Dies stellt einen Inhaltsirrtum dar.

5. K kann seine Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Handelsverkehr ist die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums (§ 119 I BGB) aus Verkehrsschutzgründen zu verwehren, soweit vom Kaufmann erwartet werden muss, dass er mit dem Handelsbrauch vertraut ist. Andernfalls würde das erhöhte Bedürfnis nach Verkehrsschutz im Handelsverkehr durch die Möglichkeit der Anfechtung konterkariert. Bei der Vereinbarkeit "Tel Quel" handelt es sich um eine absolut gängige Handelsklausel. Als Kaufmann musste K diese kennen und kann sich deshalb zum Schutze des Rechtsverkehrs nicht auf seinen Inhaltsirrtum berufen.

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