+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.

Einordnung des Falls

"Tel Quel" (Verkehrssitte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat K ein Angebot über den Kauf von 10 Körben Erdbeeren „tel quel“, d.h. zu keiner bestimmten Beschaffenheit, gemacht.

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Ja!

Das Angebot ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Die Verkehrssitte ist immer dann beachtlich, wenn beide Parteien dem gleichen Verkehrskreis angehören. V und K sind Kaufleute. Die zwischen Kaufleuten herrschende Verkehrssitte nennt sich Handelsbrauch (§ 346 HGB). Damit müssen bei der Auslegung der Willenserklärung auch Handelsbräuche berücksichtigt werden. V hat K den Kauf von 10 Körben Erdbeeren mit der Beschaffenheit „tel quel“, also zu keiner bestimmten Beschaffenheit, angeboten.

2. K hat das Angebot über den Kauf von 10 Körben Erdbeeren „tel quel“ angenommen.

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Genau, so ist das!

Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und ist ebenfalls nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). K hat der Beschaffenheit der Ware „tel quel“ zugestimmt, obwohl er dessen genaue Bedeutung nicht kannte. Da K allerdings auch Kaufmann ist und dem Verkehrskreis des V angehört, ist auch seine Erklärung nach der Verkehrssitte auszulegen. Damit hat K die Annahme des Angebots über den Kauf von 10 Körben Erdbeeren mit der Beschaffenheit „tel quel“, also zu keiner bestimmten Beschaffenheit, erklärt.

3. V kann den Kaufvertrag durch die Lieferung von 10 Körben Erdbeeren geringster Qualität erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Zur Erfüllung muss der Schuldner die vereinbarte Leistung an den Gläubiger erbringen. Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag davon auszugehen, dass der Verkäufer eine Beschaffenheit mittlerer Art und Güte schuldet (vgl. § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB), es sei denn, sie haben anderes vereinbart. Die Auslegung hat ergeben, dass die Parteien eine Beschaffenheit „tel quel“ vereinbart haben. Dies bedeutet, dass V keine Gewähr für eine bestimmte durchschnittliche Qualität übernommen hat. Damit erfüllt selbst die Lieferung der Ware geringster Qualität die Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag.

4. K unterlag im Hinblick auf den Handelsbegriff "tel quel" einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

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Ja!

Bei einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) besteht eine Diskrepanz zwischen dem Erklärten und dem Gewollten. Die Auslegung des wahren Willens ergibt, dass K die Bedeutung des Handelsbegriffs „tel quel“ nicht kannte. Ihm war nicht bewusst, dass er sich mit der Annahme des Angebots zur Abnahme und Zahlung der Ware auch im Falle der geringsten Qualität verpflichtet hat. Dies stellt einen Inhaltsirrtum dar.

5. K kann seine Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Im Handelsverkehr ist die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums (§ 119 I BGB) aus Verkehrsschutzgründen zu verwehren, soweit vom Kaufmann erwartet werden muss, dass er mit dem Handelsbrauch vertraut ist. Andernfalls würde das erhöhte Bedürfnis nach Verkehrsschutz im Handelsverkehr durch die Möglichkeit der Anfechtung konterkariert. Bei der Vereinbarkeit "Tel Quel" handelt es sich um eine absolut gängige Handelsklausel. Als Kaufmann musste K diese kennen und kann sich deshalb zum Schutze des Rechtsverkehrs nicht auf seinen Inhaltsirrtum berufen.

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KathiBinnig

KathiBinnig

18.4.2020, 23:06:10

Da K auch Händler ist, müsste er die Begriffe unter Händlern doch eigentlich kennen und kann das Angebot nicht anfechten (Frage 3). Oder?!

GE

gelöscht

19.4.2020, 08:32:45

Hi - nur weil K auch Händler ist, muss er nicht zwangsweise jeden Handelsbrauch kennen. Er war nicht arglistig. Sein Anfechtungsrecht schädigt den anderen Händler auch nicht, da dieser den Ersatz des Vertrauensschaden verlangen kann. Hoffe, dass hilft dir.

SN

Stefan Thomas Neuhöfer

19.4.2020, 21:45:04

Hi, vielen Dank für die Frage! Marcus erklärt das recht gut - auch ein Händler kann sich über eine genaue Bezeichnung irren. Das ist der "klassische" Fall eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB - ein Auseinanderfallen zwischen objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. Hier ist die Anwendung der Anfechtungsregeln möglich. So will es das Gesetz und eine Ausnahme, die § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausschließt, besteht nicht.

SN

Stefan Thomas Neuhöfer

19.4.2020, 21:45:43

Auf eine mögliche Arglist (vgl. § 123 BGB, nicht einschlägig) kommt es deshalb garnicht an. Rechtsfolge der Anfechtung ist aber die Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Harun

Harun

24.10.2021, 12:57:13

Hallo zusammen, auch kommt es doch bei def Anfechtung auf die Frage des Verschuldens nicht an? Die Anfechtung ist von dieser losgelöst? Der V hätte jedoch Anspruch auf Interessenausgleich und der K wäre folglich schadensersatzpflichtig.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.10.2021, 09:56:42

Hallo ihr Lieben, wir haben die Aufgabe jetzt noch einmal überarbeitet. Grundsätzlich ist das Anfechtungsrecht natürlich nicht verschuldensabhängig. Allenfalls kann das Verschulden im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht von Bedeutung sein. Nichtsdestotrotz gelten im Handelsverkehr verschärfte Maßstäbe. Denn die "Schnelligkeit und Leichtigkeit" des Handelsverkehrs ist ein hohes und schützenswertes Gut. Anders als im Handel zwischen Privatleuten gilt hier ein erhöhter Verkehrsschutz, um eben schnelle Transaktionen zu ermöglichen. Das heißt zwar nicht, dass das Anfechtungsrecht komplett ausgeschlossen ist. Jedenfalls im Hinblick aber auf Klauseln, die im Handelsverkehr gebräuchlich sind, ist überwiegend anerkannt, dass der Kaufmann, der die Klausel nicht kennt, sich nicht auf einen Inhaltsirrtum berufen kann und insofern der Schutz des Handelsverkehrs vorgeht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dave K. 🦊

Dave K. 🦊

25.10.2021, 08:46:22

„Eine Irrtumsanfechtung wegen Unkenntnis ist nicht möglich, Hopt in: Baumbach/Hopt, 39. Auflage 2020, § 346 HGB Rn. 9.“ So wurde es uns auch in der Vorlesung beigebracht 🤔. „Arg.: es würde dem Wesen des Handelsbrauches widersprechen, wenn nun eine Anfechtung möglich sei“ —— Mir ist bewusst, dass einziges umstritten ist. Und deshalb das Format -Ja/Nein- seine Schwächen besitzt. Nichtsdestotrotz ist es oft ärgerlich, wenn es dann als „falsch“ bezeichnet wird, obwohl es sehr gut vertretbar ist 😕. Man verliert seine Strähne und den heiß ersehnten goldenen 🏆😜. Ich bin trotzdem sehr dankbar für die App und die Arbeit die das Jurafuchs-Team leistet. Es hat für mich die XX-Fälle von H. ganz klar abgelöst und bereichert jede Fahrt mit den Öffentlichen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.10.2021, 09:51:34

Hallo Dave, erst einmal freut es uns riesig, dass Dir Jurafuchs so gut gefällt und wir Dich auf deinen täglichen Fahrten in den Öffis begleiten dürfen 😊. Ich habe mir die Aufgabe noch einmal angeschaut und stimme Dir zu, dass an dieser Stelle die Ansichten überwiegen, die eine Irrtumsanfechtung aus Verkehrsschutzgründen nicht zulassen. Wir haben die Aufgabe insoweit noch einmal überarbeitet, um nicht noch weitere Strähnen zu gefährden :D. Danke Dir und sorry für den verlorenen Pokal! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

juramen

juramen

26.12.2021, 22:55:37

Handelt es sich dann um eine teleologische Reduktion des 119 I BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.12.2021, 18:16:41

Hallo juramen, in der Tat wird dem Kaufmann die Berufung auf § 119 Abs. 1 BGB bei Handelsbräuchen verwehrt, mit denen der Kaufmann vertraut sein musste. Insofern wird der Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 BGB in diesen Fällen teleologisch reduziert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DA

Daniel

30.9.2022, 12:16:14

Für die Beschaffenheitsvereinbarung „mittlerer Art und Güte“ zitiert Ihr § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Diesen gibt es nicht. Müsste es nicht der § 243 Abs. 1 BGB sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2023, 14:20:05

Hallo Daniel, vielen Dank für den Hinweis. Da es sich hier um einen alten Fall handlet, bezog sich § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB noch auf die alte Rechtslage vor 1.1.2022. Nun lautet der Verweis § 434 Abs. 3 S. 1 Nr.2 BGB. Wir haben das korrigiert :-) Du hast aber natürlich recht, dass sich diese Verpflichtung bei Gattungsschulden allgemein auch aus § 243 Abs. 1 BGB ergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

14.11.2022, 22:43:55

Hier liegt kein Irrtum vor. Weil er hat es ja gesagt und ihm war egal was das bedeutet, insoweit ist es schon gar kein Irrtum? Wenn man ne WE annimmt mit den Gedanken "what ever ist egal" braucht es keinen handelskauf. Hier wäre eine Anfechtung schon per se ausgeschlossen

Edward Hopper

Edward Hopper

14.11.2022, 22:44:55

Den Irrtum ist per Definition das abweichen des gesagten vom gewollten (und eigenschaftsirrtum). Liegt beides nicht vor

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.11.2022, 10:54:07

Hallo Edward Hopper, danke für deine Rückmeldung. Vorliegend ist es so, dass K nicht wusste welche Bedeutung 'tel quel hat. Erwollte aber nicht einfach "irgendwelche" Erdbeeren, egal welche Qualität. Das gesagte weicht somit von dem gewollten ab. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

4.8.2023, 12:14:31

Normativ würde man das aber weiterhin auf § 346 HGB stützen, oder? Also "prüfen" ließe sich das beispielsweise so, dass K grundsätzlich seine Erklärung wegen eines Inhaltsirrtums gem. § 119 I F. 1 GBG aufgrund der Abweichung des Erklärten vom Gewollten anfechten könnte, etwas anderes aber gelten könnte, wenn er Kaufmann ist und nach unproblematischer Bejahung dann auf § 346 HGB abstellen...

DA

David.

4.8.2023, 12:52:48

Genau, weil eine Irrtumsanfechtung wegen fehlender Kenntnis eines bestehenden Handelsbrauchs eben ausgeschlossen ist.

FJ

Friedrich-Schiller-Universität Jena

12.9.2023, 22:22:01

Hier liegt doch dann aber auch kein Inhaltskrrtum nach § 119 I 1 Alt. 1 BGB vor, wenn man nicht anfechten kann. Der Käufer irrt ja auch nicht über die Sache, wenn er gar keine Vorstellung unter der Begrifflichkeit hat! Nur wenn er eine Vorstellung hat (Bsp. tel quel = mittlere Art und Güte) kann ein Inhaltsirrtum bejaht liegen. Oder wo habe ich einen Denkfehler?

Marc-Randolph

Marc-Randolph

27.9.2023, 09:32:03

Das keine Anfechtung möglich ist bedeutet nicht, dass kein Inhaltsirrtum vorliegt. Der Irrtum ist darin begründet, dass der Käufer nicht die tatsächliche Bedeutung von tel quel kennt. Dabei ist unerheblich, ob er eine andere oder gar keine Vorstellung der Bedeutung hat. Der Inhaltsirrtum nach § 119 Abs.1 Alt.1 BGB liegt tatbestandlich vor, nur die Rechtsfolge der Möglichkeit der Anfechtung wird durch die entsprechenden Normen des HGB ausgeschlossen.

Haughty Onion

Haughty Onion

5.11.2023, 13:09:33

bitte nennt die konkrete HGB Norm im Antwortfeld, danke :)


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