Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Mikroorganismen als Tiere

Mikroorganismen als Tiere

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Forscherin F forscht in ihrem Labor für das Militär an neuartigen Viren. Als eine Schulklasse zu Besuch kommt, infiziert sich Schüler S wegen eines Lecks mit dem Virus 0815, das F seit drei Monaten züchtet. S erleidet schwere Lungenschäden.

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Einordnung des Falls

Mikroorganismen als Tiere

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat einen Personen- oder Sachschaden erlitten (§ 833 S. 1 BGB).

Ja!

§ 833 S. 1 BGB verlangt (1) einen Personen- oder Sachschaden, der (2) durch ein Tier verursacht wurde, wobei der (3) Anspruchsgegner Tierhalter und (4) das Tier ein Luxustier sein muss. Personen- oder Sachschaden meint die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum. Insoweit gilt das gleiche Verständnis wie bei § 823 Abs. 1 BGB. S wurde an seinem Körper verletzt.
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2. Der Schaden wurde nach h.M. durch ein "Tier" im Sinne von § 833 S. 1 BGB verursacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff des Tieres bestimmt sich nach allgemeinem Sprachgebrauch. Umstritten ist, ob Mikroorganismen wie Bakterien und Viren erfasst sind. Dafür spricht, dass sie im Labor gezüchtet wurden und somit zum Objekt der "Haltung" durch den Laborbetreiber geworden sind. Nach wohl h.M. werden solche "Tiere niederer Ordnung" jedoch nicht von § 833 BGB erfasst. Denn teleologisch soll § 833 S. 1 BGB vor äußeren Einwirkungen schützen, die auf der Unberechenbarkeit des Tieres beruhen. Das ist etwas anderes als die Ansteckung "mit" dem Tier und das Eindringen in den Körper, um ihn "von innen" zu beeinträchtigen. Eine analoge Anwendung kommt wegen des Analogieverbots bei Gefährdungshaftungen nicht in Betracht. Das Virus 0815 ist kein Tier im Sinne von § 833 S. 1 BGB.

3. Sofern F die Viren gentechnisch verändert hat, haftet sie aus § 32 GenTG.

Ja, in der Tat!

Wird infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 32 Abs. 1 GenTG). Es handelt sich hierbei um eine Gefährdungshaftung, sodass der Geschädigte kein Verschulden des Schädigers nachweisen muss.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

3.7.2021, 20:33:07

Gut zu wissen. 😅

EVA

evanici

11.9.2023, 23:49:31

Es mangelt in der Aufzählung also sowohl im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 32 I GenTG als auch hier an den sonstigen Rechten. Sind diese somit keine geschützten Rechtsgüter und greift das Analogieverbot bei Gefährdungshaftung entsprechend?

Dogu

Dogu

13.10.2023, 15:32:15

Wird das GenTG in Klausuren dann abgedruckt? In meinen Gesetzessammlungen ist es nicht vorhanden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2023, 18:35:16

Hi Dogu, ja, zu solch abgelegenen Gesetzen wird kein Spezialwissen erwartet. Selbst wenn das Gesetz also enthalten wäre, würde wohl ein entsprechender Hinweis auf die Norm erfolgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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