Mithalter Reitbeteiligung
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Richterin R liebt das Reiten und vereinbart mit Pferdefan P, der Eigentümer des Pferdes Wendy (W) ist und für dessen Unterhalt aufkommt: R darf W gegen Kostenbeteiligung (€100/Monat) 3 Tage pro Woche ausreiten. An den Reittagen behält P die Entscheidungsbefugnis über W und gibt vor, auf welchen Flächen R reiten darf. R darf auch keine anderen Personen auf dem Pferd reiten lassen. An den Reittagen kümmert R sich auch um W, weil P beruflich keine Zeit dafür hat. R stürzt schwer, der Unfallhergang ist nicht aufklärbar.
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Einordnung des Falls
Mithalter Reitbeteiligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P ist Tierhalter.
Ja, in der Tat!
2. Sofern R Mithalterin ist, scheiden Ansprüche nach § 833 S. 1 BGB aus.
Ja!
3. R ist Mithalterin.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. R ist Tieraufseherin (§ 834 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Tieraufseherhaftung (§ 834 S. 1 BGB) ist eine Gefährdungshaftung.
Nein!
6. P muss aufgrund seiner vorrangigen Gefährdungshaftung vollständig für den Schaden der R einstehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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