Deliktische Haftung des Mithalter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B leben als Paar seit 2010 zusammen bei A. A kauft 2011 im eigenen Namen die Bulldogge Bello. Beide kümmern sich um Bello, wobei nur A die Kosten für Arztbesuche oder Futter trägt. Als sich beide 2013 trennen und B auszieht, ist Bello jede zweite Woche bei der B. Als Bello die B beißt, verlangt sie von A Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Deliktische Haftung des Mithalter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Tierhalter.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Tier kann mehrere Halter haben.
Ja, in der Tat!
3. Auch im Verhältnis unter Mithaltern selbst können gegenseitige Ansprüche nach § 833 S. 1 BGB bestehen.
Nein!
4. B ist Mithalterin.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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