Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Deliktische Haftung des Mithalter

Deliktische Haftung des Mithalter

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B leben als Paar seit 2010 zusammen bei A. A kauft 2011 im eigenen Namen die Bulldogge Bello. Beide kümmern sich um Bello, wobei nur A die Kosten für Arztbesuche oder Futter trägt. Als sich beide 2013 trennen und B auszieht, ist Bello jede zweite Woche bei der B. Als Bello die B beißt, verlangt sie von A Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Deliktische Haftung des Mithalter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist Tierhalter.

Genau, so ist das!

Tierhalter ist diejenige Person, der das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. A ist Eigentümer des Hundes. Stirbt Bello, trifft der wirtschaftliche Verlust nur ihn. A hat zumindest die Hälfte der Zeit das direkte Bestimmungsrecht über Bello und nur A kommt für die Unterhaltskosten auf.
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2. Ein Tier kann mehrere Halter haben.

Ja, in der Tat!

Halter muss nicht notwendig eine einzige Person sein. Ein Tier kann auch mehrere Halter haben (Mithalter), insbesondere wenn das Tier den Interessen eines jeden von ihnen dient. Mithalter haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner (§ 840 BGB).

3. Auch im Verhältnis unter Mithaltern selbst können gegenseitige Ansprüche nach § 833 S. 1 BGB bestehen.

Nein!

Ansprüche der Mithalter untereinander fallen nicht in den Schutzbereich des § 833 S. BGB. Dies liegt am Grundgedanken der Haftung nach § 833 S. 1 BGB: Der Halter setzt durch die Tierhaltung in seinem Interesse Dritte einer besonderen Tiergefahr aus. Dritte müssen dieses Tierrisiko als erlaubtes Risiko dulden. Als Ausgleich dafür muss der Halter für Schädigungen der Duldenden einstehen. Durch § 833 S. 1 BGB wird somit nur der geschützt, dem die Entfaltung der Tiergefahr nicht ohne Entschädigung zugemutet werden kann. Wer selbst für die Entfaltung der Tiergefahr (mit-)verantwortlich ist, fällt daher nicht in den Schutzbereich. Der Schutz des § 833 S. 1 BGB umfasst somit grundsätzlich nur Dritte.

4. B ist Mithalterin.

Genau, so ist das!

Bei mehreren Personen ist zur Bejahung der Tierhaltereigenschaft insbesondere maßgeblich, ob das Tier im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im eigenen Interesse auf Dauer verwendet wird. Gegen eine Mithaltereigenschaft der B spricht zwar, dass A den Hund zum Tierarzt bringt und für seine Kosten aufkommt. Für eine Mithaltereigenschaft der B spricht jedoch, dass der Hund sich seit dem Auszug der B weiterhin die Hälfte der Zeit bei B aufhält und B in dieser Zeit den Hund füttert und ausführt, somit für dessen leibliches Wohl sorgt. Außerdem kann B in dieser Zeit über den Umgang mit dem Hund bestimmen. B ist daher Mithalterin. Eine Haftung nach § 833 S. 1 BGB scheidet aus.
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