Deliktische Haftung des Mithalter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B leben als Paar seit 2010 zusammen bei A. A kauft 2011 im eigenen Namen die Bulldogge Bello. Beide kümmern sich um Bello, wobei nur A die Kosten für Arztbesuche oder Futter trägt. Als sich beide 2013 trennen und B auszieht, ist Bello jede zweite Woche bei der B. Als Bello die B beißt, verlangt sie von A Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Deliktische Haftung des Mithalter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Tierhalter.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Tier kann mehrere Halter haben.
Ja, in der Tat!
3. Auch im Verhältnis unter Mithaltern selbst können gegenseitige Ansprüche nach § 833 S. 1 BGB bestehen.
Nein!
4. B ist Mithalterin.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
3.7.2021, 20:49:22
Also ist die Haltereigenschaft frei von der Frage der Kosten, sondern nur eine Frage der Tiersorge?
iustus
3.7.2021, 20:50:05
Weil Hemmer meint, glaube ich, dass Halter auch die wirtschaftlichen Lasten vom Tier halten muss.
Tigerwitsch
4.7.2021, 12:59:03
Die Begriff des Tierhalters orientiert sich u.a. auch an den wirtschaftlichen Kosten. Das RG - und früher auch der BGH - haben als Tierhalter denjenigen angesehen, der im eigenen Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhalt dauerhaft und nicht nur vorübergehend die Sorge für ein Tier übernommen hatte, insbesondere indem er es in seinen Wirtschafts- oder Haushaltsbetrieb einstellte (vgl. nur RG, U. v. 03.07.1902 - AZ.: Rep VI 127/02; Wagner, in: MüKO BGB, 8. Aufl. 2020, § 833 Rn. 32 m.w.N.). Der BGH ist jedoch von dieser Ansicht abgekehrt. Für die Haltereigenschaft sei nunmehr maßgeblich, „wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteh[e] und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkomm[e]und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes [trage].“ (BGH, U. v. 19.01.1
988- AZ.: VI ZR 188/87). Das Aufkommen für den Unterhalt des Tieres ist ein gewichtiges Indiz, um die Tierhaltereigenschaft zu bejahen (OLG, U. v. 07.02.2018 - AZ.: 5 U 128/16). Ähnliches gilt für denjenigen, welcher die Kosten der Haftpflichtversicherung des Tieres übernommen hat (LG Osnabrück, U. v. 13.03.
1999 - AZ.: 12 S 516/97). Zusammenfassend ist stets der
Einzelfallzu berücksichtigen mit allen Umständen, incl. dem Willen der jeweiligen Person.
iustus
4.7.2021, 13:19:01
Danke für die ausführliche Antwort und auch Danke, dass man hier, wie im Rep, ein Forum hat für Fragen :)
Jonas Neubert
27.1.2024, 12:06:22
Nora Mommsen
28.1.2024, 18:24:43
Genauso ist es, Jonas Neubert! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team