Gefahrübergang durch Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB)
2. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (26.329 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K bestellt beim Media Markt (M) zur Abholung am Montag um 15 Uhr eine Xbox. Zwar wird die Xbox zu dieser Uhrzeit zur Abholung bereitgestellt, K verpennt jedoch den Termin. Als er am nächsten Tag kommt, wird ihm mitgeteilt, die Xbox sei durch einen Blitzeinschlag zerstört worden. K will eine neue, funktionierende Xbox.
Diesen Fall lösen 85,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefahrübergang durch Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche setzen neben dem Kaufvertrag einen Mangel bei Gefahrübergang voraus (§ 437 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache über (§ 446 S. 1 BGB).
Ja!
3. Der Mangel der Xbox lag hier bei Gefahrübergang vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. M kann weiterhin Kaufpreiszahlung verlangen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
14.1.2021, 22:30:36
Ich finde es gut, dass ihr hier mehr Fälle habt, das macht mir das Wiederholen leichter!
Yva
20.8.2021, 18:12:51
Hi Was wäre, wenn k die xbox zwei jahre nicht abholt und m die xbox (ohne Vorherige Mitteilung an K) verkauft?

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 13:01:35
Hallo Yva, da in deinem Beispiel noch kein Eigentumsübergang stattgefunden hat (§ 929 S. 1 BGB) ist M weiterhin Eigentümer und kann somit die Xbox weiterverkaufen. Sofern er allerdings vorher nicht von dem Vertrag mit K zurückgetreten ist, ist er weiterhin verpflichtet an K zu liefern. Er kann sich auch nicht auf Verjährung berufen, da der Anspruch auf
Übergabe und Übereignungnach § 433 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt (§ 1
95 BGB). Kann er dem Anspruch nicht mehr nachkommen, da es seine letzte Xbox war und er sich auch sonst keine mehr beschaffen kann, so kommt ein Anspruch des K auf
Schadensersatzin Betracht (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB). Dabei ist irrelevant, dass K die Xbox zu spät abgeholt hat. Denn die Unmöglichkeit ist in diesem Fall nicht zufällig eingetreten, sondern durch schuldhaftes handeln des M. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MenschlicherBriefkasten
30.5.2024, 14:32:49
Ist das nicht dann ein Fall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit? Denn hätte K die Xbox abgeholt, wäre die Unmöglichkeit nie eingetreten, also hat er sie mitverursacht.
micha.from.le
28.9.2021, 13:44:23
Aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung sollte hier neben 446 S. 3 auch noch 326 Abs. 2 Alt. 3 genannt werden, da 446 S. 3 insoweit nur deklaratorisch ist.

Lukas_Mengestu
19.10.2021, 10:33:53
Vielen Dank für Deinen Hinweis, micha. Weißt Du zufällig noch, woher Du die Information hast, dass § 446 S. 3 BGB rein deklaratorisch ist? Nach meinem Kenntnisstand und den von uns verwendeten Kommentaren handelt es sich sich bei § 446 S. 3 BGB um eine vorrangige Regelung, die im Bereich des Kaufrechts die Regelung des § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB verdrängt (vgl. Herrestahl, in: BeckOGK-BGB, 1.6.2019, § 326 RdNr. 166). Wird das bei euch abweichend gelehrt? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
15.7.2023, 21:28:42
@[
Lukas Mengestu](136780) Alpmann erwähnt nur kurz, dass das strittig ist, aber im Ergebnis ohne Auswirkungen. AS Skript Schuldrecht BT 1, Aufl. 2022, Rn. 201.
Dominic
11.8.2023, 18:19:54
Mich hat es auch sehr verwundert, dass hier nicht § 326 II 1 zitiert wird. Ich habe es auch so gelernt, dass § 446 S. 3 nur deklaratorischer Natur ist.
evanici
29.8.2023, 09:50:38
Verstehe ich es richtig, dass in derartigen
Holschuld-Situationen auch eine einseitige Bereitstellungsinformation durch den Schuldner geeignet ist, derartig scharfe Haftungskonsequenzen wegen Zufalls für den Gläubiger auszulösen? Im Umkehrschluss ist der Schuldner also berechtigt bei einem langen möglichen Bereitstellungszeitraum (sagen wir "5-8 Wochen" wurde vereinbart) die letzten drei Wochen den Gläubiger jederzeit in
Annahmeverzugzu setzem? Da muss es doch irgendwie Schutzmöglichkeiten v.a. für Verbraucher geben...
Tinki
7.2.2025, 17:34:31
s.o. Ich lese überall, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs übergeht. Was ist, wenn V den Untergang zu vertreten hat?? Dann bleibt es bei § 326 I 1? Ich verstehe auch gerade das Verhältnis zu § 326 I 2 nicht.. Stehe auf dem Schlauch...