Zivilrecht

Kaufrecht

Gefahrübergang

Gefahrübergang durch Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB)

Gefahrübergang durch Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

K bestellt beim Media Markt (M) zur Abholung am Montag um 15 Uhr eine Xbox. Zwar wird die Xbox zu dieser Uhrzeit zur Abholung bereitgestellt, K verpennt jedoch den Termin. Als er am nächsten Tag kommt, wird ihm mitgeteilt, die Xbox sei durch einen Blitzeinschlag zerstört worden. K will eine neue, funktionierende Xbox.

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Einordnung des Falls

Gefahrübergang durch Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche setzen neben dem Kaufvertrag einen Mangel bei Gefahrübergang voraus (§ 437 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB. Dieser knüpft an den Mangel an, für den beim Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs entscheidend ist. Bei dem Gefahrübergang geht es um den Übergang der Gegenleistungs- oder Preisgefahr, also um die Gefahr, dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlen muss, auch wenn die Sache nach Vertragsschluss durch Zufall beschädigt wird oder untergeht. Den Zeitpunkt des Gefahrübergangs regeln die §§ 446, 447 BGB.
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2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache über (§ 446 S. 1 BGB).

Ja!

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB). Übergabe meint die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB). Es soll derjenige die Gefahr tragen, der die Sache in seinem Machtbereich hat. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es daher nicht an. § 446 S. 1 gilt sowohl für Hol- als auch Bringschulden (vgl. § 269 BGB). Nur wenn eine Schickschuld vereinbart wird, ist § 447 BGB einschlägig.

3. Der Mangel der Xbox lag hier bei Gefahrübergang vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB). Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist (§ 446 S. 3 BGB). Der Gläubiger einer Leistung kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Ein Angebot ist entbehrlich, wenn – wie hier – für die Abholung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war und der Käufer nicht tätig wird (§ 296 BGB). Mit der Nichtabholung durch K ist Annahmeverzug eingetreten und gem. § 446 S. 3 auch die Gefahr auf ihn übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Xbox noch funktionstüchtig, sodass bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 BGB) kein Mangel vorlag.

4. M kann weiterhin Kaufpreiszahlung verlangen.

Ja, in der Tat!

Wenn dem Verkäufer seine Leistung unmöglich ist, entfällt grundsätzlich sein Anspruch auf die Gegenleistung, d. h. auf Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer kann jedoch weiterhin Zahlung verlangen, auch wenn er seine Leistungspflicht nicht mehr erfüllen kann, weil die Sache nach Gefahrübergang zufällig, also ohne eigenes Verschulden, untergegangen ist oder sich verschlechtert hat (§§ 446f. BGB). Da die Verschlechterung der Xbox erst nach Gefahrübergang (§ 446 S. 3 BGB) eingetreten ist, kann M weiterhin Kaufpreiszahlung verlangen.
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