Gefahrübergang durch Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB)
20. Mai 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K bestellt beim Media Markt (M) zur Abholung am Montag um 15 Uhr eine Xbox. Zwar wird die Xbox zu dieser Uhrzeit zur Abholung bereitgestellt, K verpennt jedoch den Termin. Als er am nächsten Tag kommt, wird ihm mitgeteilt, die Xbox sei durch einen Blitzeinschlag zerstört worden. K will eine neue, funktionierende Xbox.
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Einordnung des Falls
Gefahrübergang durch Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche setzen neben dem Kaufvertrag einen Mangel bei Gefahrübergang voraus (§ 437 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache über (§ 446 S. 1 BGB).
Ja!
3. Der Mangel der Xbox lag hier bei Gefahrübergang vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. M kann weiterhin Kaufpreiszahlung verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
14.1.2021, 22:30:36
Ich finde es gut, dass ihr hier mehr Fälle habt, das macht mir das Wiederholen leichter!
Yva
20.8.2021, 18:12:51
Hi Was wäre, wenn k die xbox zwei jahre nicht abholt und m die xbox (ohne Vorherige Mitteilung an K) verkauft?

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 13:01:35
Hallo Yva, da in deinem Beispiel noch kein Eigentumsübergang stattgefunden hat (§ 929 S. 1 BGB) ist M weiterhin Eigentümer und kann somit die Xbox weiterverkaufen. Sofern er allerdings vorher nicht von dem Vertrag mit K zurückgetreten ist, ist er weiterhin verpflichtet an K zu liefern. Er kann sich auch nicht auf Verjährung berufen, da der Anspruch auf Übergabe und
Übereignungnach § 433 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt (§ 1
95 BGB). Kann er dem Anspruch nicht mehr nachkommen, da es seine letzte Xbox war und er sich auch sonst keine mehr beschaffen kann, so kommt ein Anspruch des K auf
Schadensersatz in Betracht (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB). Dabei ist irrelevant, dass K die Xbox zu spät abgeholt hat. Denn die
Unmöglichkeitist in diesem Fall nicht zufällig eingetreten, sondern durch
schuldhaftes handeln des M. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MenschlicherBriefkasten
30.5.2024, 14:32:49
Ist das nicht dann ein Fall der beiderseits zu vertretenden
Unmöglichkeit? Denn hätte K die Xbox abgeholt, wäre die
Unmöglichkeitnie eingetreten, also hat er sie mitverursacht.
micha.from.le
28.9.2021, 13:44:23
Aufgrund der
Unmöglichkeitder Leistung sollte hier neben 446 S. 3 auch noch 326 Abs. 2 Alt. 3 genannt werden, da 446 S. 3 insoweit nur deklaratorisch ist.

Lukas_Mengestu
19.10.2021, 10:33:53
Vielen Dank für Deinen Hinweis, micha. Weißt Du zufällig noch, woher Du die Information hast, dass § 446 S. 3 BGB rein deklaratorisch ist? Nach meinem Kenntnisstand und den von uns verwendeten Kommentaren handelt es sich sich bei § 446 S. 3 BGB um eine vorrangige Regelung, die im Bereich des
Kaufrechts die Regelung des § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 BGB verdrängt (vgl. Herrestahl, in: BeckOGK-BGB, 1.6.2019, § 326 RdNr. 166). Wird das bei euch abweichend gelehrt? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
15.7.2023, 21:28:42
@[Lukas Mengestu](136780) Alpmann erwähnt nur kurz, dass das strittig ist, aber im Ergebnis ohne Auswirkungen. AS Skript
Schuldrecht BT 1, Aufl. 2022, Rn. 201.
Dominic
11.8.2023, 18:19:54
Mich hat es auch sehr verwundert, dass hier nicht §
326 II1 zitiert wird. Ich habe es auch so gelernt, dass § 446 S. 3 nur deklaratorischer Natur ist.
evanici
29.8.2023, 09:50:38
Verstehe ich es richtig, dass in derartigen
Holschuld-Situationen auch eine einseitige Bereitstellungsinformation durch den
Schuldner geeignet ist, derartig scharfe Haftungskonsequenzen wegen Zufalls für den Gläubiger auszulösen? Im Umkehrschluss ist der
Schuldner also berechtigt bei einem langen möglichen Bereitstellungszeitraum (sagen wir "5-8 Wochen" wurde vereinbart) die letzten drei Wochen den Gläubiger jederzeit in
Annahmeverzugzu setzem? Da muss es doch irgendwie Schutzmöglichkeiten v.a. für Verbraucher geben...
Tinki
7.2.2025, 17:34:31
s.o. Ich lese überall, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs übergeht. Was ist, wenn V den Untergang zu vertreten hat?? Dann bleibt es bei § 326 I 1? Ich verstehe auch gerade das Verhältnis zu § 326 I 2 nicht.. Stehe auf dem Schlauch...
Vanilla Latte
17.4.2025, 22:03:06
Du musst in alle Gefahrtragungsregeln "nicht vom
Schuldner zu vertreten" hineinlesen, auch wenn es da nicht steht. Wenn beide es zu vertreten haben sind wir bei der beiderseits zu vertretenden
Unmöglichkeit. Bei
326 II1 steht es sogar drinnen. Also 1. K-V aus 433 I Neulieferung (-) wegen 275 2. V-K aus 433 II a) KV b) untergegangen? 326 I wegen 275 (+) c) Ausnahme:
326 II1 Alt 2 P: Wenn grobes Ver
schulden des V (-) Denn bei
Annahmeverzuggilt 300 II 1. Ansicht: nach Gesetz V-K aus 433 (-) wg Wortlaut
326 II1 Alt 2 K gegen V aber 280 I, III, 283 gekürzt um Mitver
schulden wegen
Annahmeverzug2. Ansicht; H.m.: Unbillig, weil schwere Angrenzung und Zufall ob einfache oder grobe Fhlk des V Daher V-k aus 280 I, 241 II gekürzt um Mitver
schulden K- V aus 280 I, III, 283 gekürzt um Mitver
schulden Beides Aufrechnen Das ist die beiderseits zu vertretende
Unmöglichkeit. Denselben Streit hast du auch beim
Rücktritt- Bei
323 VI und - Wertersatz 346 III Nr.2 meine ich