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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Tötung auf Verlangen – ausdrückliches und ernstliches Verlangen (§ 216 StGB)
A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss.

Beiläufig geäußerter Todeswunsch – ausdrückliches und ernstliches Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB)
A ist höchst unzufrieden mit seiner derzeitigen Lebenssituation, was sein Arbeitskollege B weiß. Als A den B auf dem Flur im Büro trifft, sagt er zu B beiläufig: "Ich wünsche mir, ich wäre tot, dann hätte ich einen freien Kopf." B nimmt dieses Verlangen ernst und tötet den A am nächsten Tag.