Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB: Falsches Überholen
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB: Falsches Überholen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um vor dem ihm folgenden Polizeiwagen an einem Stau vorbei zu flüchten, lenkt T seinen Pkw über einen Bordstein auf einen Bürgersteig und setzt dort die Fahrt deutlich schneller als mit Schritttempo fort. Dabei streift er O, der - wie durch ein Wunder - unverletzt bleibt.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB: Falsches Überholen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat „falsch überholt“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) im Sinne der StVO (vgl. § 5 StVO), indem er an den anderen Pkw auf dem Bürgersteig vorbeifuhr.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die anderen Pkw dennoch „falsch überholt“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB), weil ein über § 5 StVO hinausgehender Überholbegriff gilt.
Ja, in der Tat!
3. T hat den Verstoß gegen das in § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB aufgeführte Verhalten „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ begangen.
Ja!
4. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315c Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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