Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB: Falsches Überholen
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB: Falsches Überholen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um vor dem ihm folgenden Polizeiwagen an einem Stau vorbei zu flüchten, lenkt T seinen Pkw über einen Bordstein auf einen Bürgersteig und setzt dort die Fahrt deutlich schneller als mit Schritttempo fort. Dabei streift er O, der - wie durch ein Wunder - unverletzt bleibt.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB: Falsches Überholen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat „falsch überholt“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) im Sinne der StVO (vgl. § 5 StVO), indem er an den anderen Pkw auf dem Bürgersteig vorbeifuhr.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die anderen Pkw dennoch „falsch überholt“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB), weil ein über § 5 StVO hinausgehender Überholbegriff gilt.
Ja, in der Tat!
3. T hat den Verstoß gegen das in § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB aufgeführte Verhalten „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ begangen.
Ja!
4. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315c Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
1.11.2023, 10:54:57
Mir ist noch nicht klar, welche Fälle bei "grob verkehrswidrig" herausfallen sollen, wenn eines der objektiven Merkmale der Buchstaben a) ff. vorliegt. Wied kann ich den nicht grob verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn fahren oder die Vorfahrt nicht beachten?
Leo Lee
5.11.2023, 10:30:14
Hallo Dogu, das ist in der Tat etwas tricky, aber ist (leider) nur anhand der konkreten Verkehrssituation zu ermitteln (einschl. Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse). Die Frage die wir uns stellen müssen ist: Wurde die Sicherheit bei einer generalisierenden Betrachtung besonders schwer beeinträchtigt? So ist das Geisterfahren auf der Autobahn (da eigentlich immer Autos entgegenrasen) wohl grob verkehrswidrig, so auch die Missachtung der Vorfahrt, wenn sich Autos befinden an der Kreuzung. Wenn jedoch um 3 Uhr morgens an einer Kreuzung am Dorfrand die Vorfahrt missachtet wird und sich weit und breit kein Auto befand, so kann man mglw. Die „grobe Verkehrswidrigkeit“ ablehnen, da selbst generalisierend keine besonders schwere Beeinträchtigung des Verkehrs vorlag. Ergänzend hierzu kann ich dir die Lektüre von Schönke/Schröder StGB 30. Auflage, § 315c Rn. 27 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo