§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gilt, fährt T 120 km/h. In einer Kurve, an der sich ein übersichtlicher, gut einsehbarer Kreuzungsbereich befindet, bricht der Pkw aufgrund der hohen Geschwindigkeit aus und verfehlt den Spaziergänger S nur um Haaresbreite.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T ist grob verkehrswidrig an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. T ist grob verkehrswidrig an einer Straßenkreuzung zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).
Ja!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des S (§ 315c Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Isabell
19.7.2020, 14:17:51
In der Antwort wird klar gestellt, dass der konkreten Höhe der Geschwindigkeit lediglich Indizienwirkung bei der Frage nach dem zu schnellen Fahren beigemessen wird. Gleichzeitig wird dieses Merkmal in einem Satz ausschließlich darauf gestützt festgestellt. Bei meinem Ausbilder wäre mir das um die Ohren geflogen.
Vulpes
5.8.2020, 15:51:58
Die Rechtswidrigkeit wird auch auf der Grundlage angenommen, dass sie durch das tatbestandmäßige indiziert wird, wenn nicht ein rechtfertigender Grund einschlägig ist. Ich denke hier ist das ähnlich: Die Geschwindigkeit indiziert die konkrete Gefahr, womit sie angenommen werden kann, sollte dem nichts entgegen stehen. Der SV gibt keinen Hinweis darauf, dass die indizierte konkrete Gefahr entfielen, womit sie folglich vorliegt. Zumindest würde ich das in einer Klausur so lösen.
Lukas_Mengestu
28.10.2021, 12:33:27
Vielen Dank für eure Anmerkungen. Die Formulierung "die Geschwindigkeitsbegrenzung entfalte Indizwirkung" war etwas missverständlich. Gemeint war damit, dass es letztlich nicht zwingend ist, dass der Täter schneller als vorgeschrieben fährt. Vielmehr kann es - je nach den Umständen - auch erforderlich sein, seine Geschwindigkeit deutlich unterhalb der zulässigen Geschwindigkeit zu belassen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2013 - 31 Ss 50/12 - NZV 2013, 252). Überschreitet der Täter dagegen die vorgeschriebene Geschwindigkeit, dann kann man ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal "zu schnell gefahren" bejahen und muss insoweit nur noch klären, ob dies auch einen grob rücksichtslosen Verstoß darstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MLena
16.3.2023, 18:00:51
Klasse Kapitel! Es ist allerdings schon spät und ich glaube, dass ich gerade einen Denkfehler habe, aber weshalb liegt hier der gefahrspezifische Zusammenhang nicht vor? Gerade durch das zu schnelle Fahren würde doch die konkrete Gefahr der Verletzung verursacht. Dass die Situation gerade noch einmal gut gegangen ist, dürfte doch irrelevant sein?
Lukas_Mengestu
16.3.2023, 18:34:49
Lieben Dank,MLena. Das freut uns natürlich, dass es Dir gefällt :-) Hier beruht der Beinahe-Unfall auf der Geschwindigkeit und der Kurve. Irrelevant ist dagegen gewesen, dass sich das Ganze in einem Kreuzungsbereich abspielt. Deswegen fehlt es im Hinblick auf diese besondere Gefahrstelle an einem gefahrspezifischen Zusammenhang. Beste Grüße, Lukas
Bioshock Energy
4.5.2024, 12:34:30
Da ich tatsächlich über den Begriff der Kreuzung gestolpert bin und mir eine Kreuzung wie ein klassisches Kreuz vorgestellt habe, habe ich mal nachgeschaut. Definition (etwas abstrakter): Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen seitlich versetzt, fortsetzen. Oder kürzer: Eine Kreuzung entsteht bei der Überschneidung zweier oder mehrerer Verkehrswege. Nur zur Ergänzung, falls es jemandem ähnlich geht.