§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren

5. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gilt, fährt T 120 km/h. In einer Kurve, an der sich ein übersichtlicher, gut einsehbarer Kreuzungsbereich befindet, bricht der Pkw aufgrund der hohen Geschwindigkeit aus und verfehlt den Spaziergänger S nur um Haaresbreite.

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Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T ist grob verkehrswidrig an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB listet in lit. a bis g abschließend bestimmte Verkehrsverstöße auf (sog. sieben Todsünden). § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfasst zunächst das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Stellen. Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Der Unfall ereignete sich an einer übersichtlichen und gut einsehbaren Stelle. Daher ist T nicht an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren.
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2. T ist grob verkehrswidrig an einer Straßenkreuzung zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).

Ja!

Der Fahrzeugführer fährt zu schnell, wenn er sein Fahrzeug angesichts seiner persönlichen Fähigkeiten und der Gegebenheiten nicht beherrscht. Einer Geschwindigkeitsbegrenzung kommt nur Indizwirkung zu, sodass auch bei ihrer Einhaltung das Merkmal „zu schnell gefahren“ verwirklicht sein kann. In jedem Fall aber bei ihrer Überschreitung. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift. Da T in einer Kurve 120 km/h fuhr, obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h galt, fuhr er zu schnell. Grob verkehrswidriges Verhalten ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte - wie hier - zu bejahen. Der Unfall ereignete sich auch an einem Kreuzungsbereich.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des S (§ 315c Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass „das noch einmal gut gegangen“ sei. Da T den S nur um Haaresbreite verfehlte, lag eine verkehrskritische Situation vor, in der eine Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Daher ist der nötige Gefahrerfolg eingetreten.

4. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch das Wort „dadurch“ bringt § 315c Abs. 1 StGB zum Ausdruck, dass sich im Gefahrerfolg die typische Gefährlichkeit des Verkehrsfehlverhaltens realisieren muss (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang). Es bedarf also eines inneren Zusammenhanges gerade zwischen den Risiken der Gefahrenstelle, der unangepassten Geschwindigkeit und der Gefahr. Hier beruhte das Ausbrechen des Pkw in der Kurve aber allein auf der hohen Geschwindigkeit. Die Gefahrenstelle mit ihrem spezifischen Gefahrenpotential lässt sich ohne Weiteres hinwegdenken, ohne dass der Gefahrerfolg entfiele. Deshalb ist dem Gefahrverwirklichungszusammenhang nicht genügt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

19.7.2020, 14:17:51

In der Antwort wird klar gestellt, dass der konkreten Höhe der Geschwindigkeit lediglich Indizienwirkung bei der Frage nach dem zu schnellen Fahren beigemessen wird. Gleichzeitig wird dieses Merkmal in einem Satz ausschließlich darauf gestützt festgestellt. Bei meinem Ausbilder wäre mir das um die Ohren geflogen.

Vulpes

Vulpes

5.8.2020, 15:51:58

Die Rechtswidrigkeit wird auch auf der Grundlage angenommen, dass sie durch das tatbestandmäßige indiziert wird, wenn nicht ein rechtfertigender Grund einschlägig ist. Ich denke hier ist das ähnlich: Die Geschwindigkeit indiziert die konkrete Gefahr, womit sie angenommen werden kann, sollte dem nichts entgegen stehen. Der SV gibt keinen Hinweis darauf, dass die indizierte konkrete Gefahr entfielen, womit sie folglich vorliegt. Zumindest würde ich das in einer Klausur so lösen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 12:33:27

Vielen Dank für eure Anmerkungen. Die Formulierung "die Geschwindigkeitsbegrenzung entfalte Indizwirkung" war etwas missverständlich. Gemeint war damit, dass es letztlich nicht zwingend ist, dass der Täter schneller als vorgeschrieben fährt. Vielmehr kann es - je nach den Umständen - auch erforderlich sein, seine Geschwindigkeit deutlich unterhalb der zulässigen Geschwindigkeit zu belassen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2013 - 31 Ss 50/12 - NZV 2013, 252). Überschreitet der Täter dagegen die vorgeschriebene Geschwindigkeit, dann kann man ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal "zu schnell gefahren" bejahen und muss insoweit nur noch klären, ob dies auch einen grob rücksichtslosen Verstoß darstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MLENA

MLena

16.3.2023, 18:00:51

Klasse Kapitel! Es ist allerdings schon spät und ich glaube, dass ich gerade einen Denkfehler habe, aber weshalb liegt hier der gefahrspezifische Zusammenhang nicht vor? Gerade durch das zu schnelle Fahren würde doch die konkrete Gefahr der Verletzung verursacht. Dass die Situation gerade noch einmal gut gegangen ist, dürfte doch irrelevant sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2023, 18:34:49

Lieben Dank,MLena. Das freut uns natürlich, dass es Dir gefällt :-) Hier beruht der Beinahe-Unfall auf der Geschwindigkeit und der Kurve. Irrelevant ist dagegen gewesen, dass sich das Ganze in einem Kreuzungsbereich abspielt. Deswegen fehlt es im Hinblick auf diese besondere Gefahrstelle an einem gefahrspezifischen Zusammenhang. Beste Grüße, Lukas

BE

Bioshock Energy

4.5.2024, 12:34:30

Da ich tatsächlich über den Begriff der Kreuzung gestolpert bin und mir eine Kreuzung wie ein klassisches Kreuz vorgestellt habe, habe ich mal nachgeschaut. Definition (etwas abstrakter): Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder m

ehre

rer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen seitlich versetzt, fortsetzen. Oder kürzer: Eine Kreuzung entsteht bei der Überschneidung zweier oder m

ehre

rer Verkehrswege. Nur zur Ergänzung, falls es jemandem ähnlich geht.

WY

Wysiati

22.10.2024, 17:07:03

Hier wird der Gefahrzusammenhang abgelehnt, man könne ja schließlich die Gefahrstelle hinwegdenken. Es wird aber in der Aufgabe gerade nicht auf die unübersichtliche Stelle abgestellt, sondern auf die Geschwindigkeit. Die könnte man gerade nicht hinwegdenken, ohne dass der Beinahe-Unfall entfiele. Auch wäre bei rechtmäßigem Verhalten, also angepasster Geschwindigkeit, der Wagen nicht ausgebrochen und der Beinahe-Unfall nicht eingetreten. Heißt das nicht, dass der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gerade schon eingetreten ist? Der Zusammenhang muss doch hier gerade zwischen dem Verhalten des Täters und der konkreten Gefahr bestehen. Inwiefern ist hier die Gefahrstelle überhaupt relevant? Übersehe ich hier etwas?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

2.11.2024, 10:34:05

Hallo @[Wysiati](262458), danke Dir für die gute Nachfrage! Nach (wohl ganz) hM, insb dem BGH, reicht "nur" zu schnelles Fahren nicht aus, um den Gefahrzusammenhang zu bejahen. Vielmehr muss sich danach gerade (auch) die Unübersichtlichkeit der Stelle (bzw in unserem Fall die Kreuzung) ursächlich ausgewirkt haben (BGH NStZ 2007, 222; Fischer, StGB, 70. Aufl 2023, § 315c Rn 8; MüKoStGB/Pegel, 4. Aufl 2022, § 315c Rn 66). Zusätzlich erforderlich wäre also in unserem Fall, dass der Täter (auch) wegen der besonderen Verkehrssituation der Kreuzung die Kontrolle verliert, sich zB wegen eines zügig von rechts heranfahrenden Autos erschreckt und das Steuer herumreißt, sich zu spät in die richtige Spur einordnet und dadurch einen Unfall verursacht etc. Das ist mE durchaus plausibel, denn nach Deiner Argumentation würde die in lit d genannten besondere Situation für die Strafbarkeit eigtl keine Rolle spielen. Wir würden zwar objektiv bejahen, dass sie vorliegt, unser Täter wusste das auch. Ausschlaggebend für die Verwirklichung der Gefahr wäre aber allein das zu schnelle Fahren, nicht die Umgebung des lit d. Ich halte unsere Lösung hier deswegen für richtig oder zumindest für sehr gut vertretbar. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

WY

Wysiati

2.11.2024, 20:03:22

Alles klar, es muss sich selbstverständlich das in der lit. d liegende Risiko in der konkreten Gefährdung verwirklichen. Dann hätte ich aber eine Frage zu lit. d als solcher. Nach dem Wortlaut geht es um unübersichtliche Stellen oder auch Straßenkreuzungen. Letztere liegt hier vor. Wieso muss diese auch unübersichtlich sein? Denn das unübersichtlich bezieht sich ha auf die "Stellen", nicht Straßenkreuzungen, oder? Oder ist unübersichtliche Stellen als allgemeiner Tatbestand zu verstehen, weshalb die folgenden Alternativen als Sonderfälle auch unübersichtlich sein müssen? Oder ist es auf eine ganz andere Art zu verstehen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

3.11.2024, 09:24:21

Hallo @[Wysiati](262458), die unübersichtliche Stelle ist gesetzlich grds nur eine weitere Möglichkeit, die neben der Kreuzung, der Straßeneinmündung oder dem Bahnübergang vorliegen kann. Die Begriffe sind also grds getrennt zu betrachten. Nun werden allerdings viele (vor allem größere) Kreuzungen ohnehin schon eine gewisse Unübersichtlichkeit mit sich bringen, Entsprechendes könnte man auch für Kreuzungen, Einmündungen und Bahnübergänge sagen. Man kann deswegen darüber diskutieren, ob die "unübersichtliche Stelle" der Sammelbegriff sein soll. Die Formulierung des § 315c I Nr 2 lit d StGB ist dafür allerdings eher untypisch, weil hier der Sammelbegriff am Anfang der Aufzahlung stünde. Sollte das wirklich der Auffangtatbestand sein, würde man es klassischerweise so ins Gesetz schreiben: "[...] an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder anderen unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt". Konsequenterweise nutzt zB MüKoStGB/Pegel, 4. Aufl 2022, § 315c Rn 61 ff auch nicht diesen, sondern den allgemeineren Begriff "besondere Stellen" als Sammelbezeichnung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

WY

Wysiati

3.11.2024, 11:16:14

In der Aufgabe ist der Grund, dass das Auto ausbricht nur die Geschwindigkeit. Da ist meine Frage hinfällig. Man kann sicherlich vertreten, dass es gerade im Zuschnellfahren in Kreuzungsbereichen angelegt ist, Fußgänger zu gefährden und sich damit auch das in dem Kreuzungsbereich liegende Risiko verwirklicht. Aber meine Verständnisprobleme zu eurer Lösung sind geklärt. Vielen Dank!


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