§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren

2. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gilt, fährt T 120 km/h. In einer Kurve, an der sich ein übersichtlicher, gut einsehbarer Kreuzungsbereich befindet, bricht der Pkw aufgrund der hohen Geschwindigkeit aus und verfehlt den Spaziergänger S nur um Haaresbreite.

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Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T ist grob verkehrswidrig an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB listet in lit. a bis g abschließend bestimmte Verkehrsverstöße auf (sog. sieben Todsünden). § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfasst zunächst das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Stellen. Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Der Unfall ereignete sich an einer übersichtlichen und gut einsehbaren Stelle. Daher ist T nicht an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren.
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2. T ist grob verkehrswidrig an einer Straßenkreuzung zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).

Ja!

Der Fahrzeugführer fährt zu schnell, wenn er sein Fahrzeug angesichts seiner persönlichen Fähigkeiten und der Gegebenheiten nicht beherrscht. Einer Geschwindigkeitsbegrenzung kommt nur Indizwirkung zu, sodass auch bei ihrer Einhaltung das Merkmal „zu schnell gefahren“ verwirklicht sein kann. In jedem Fall aber bei ihrer Überschreitung. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift. Da T in einer Kurve 120 km/h fuhr, obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h galt, fuhr er zu schnell. Grob verkehrswidriges Verhalten ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte - wie hier - zu bejahen. Der Unfall ereignete sich auch an einem Kreuzungsbereich.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des S (§ 315c Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass „das noch einmal gut gegangen“ sei. Da T den S nur um Haaresbreite verfehlte, lag eine verkehrskritische Situation vor, in der eine Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Daher ist der nötige Gefahrerfolg eingetreten.

4. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch das Wort „dadurch“ bringt § 315c Abs. 1 StGB zum Ausdruck, dass sich im Gefahrerfolg die typische Gefährlichkeit des Verkehrsfehlverhaltens realisieren muss (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang). Es bedarf also eines inneren Zusammenhanges gerade zwischen den Risiken der Gefahrenstelle, der unangepassten Geschwindigkeit und der Gefahr. Hier beruhte das Ausbrechen des Pkw in der Kurve aber allein auf der hohen Geschwindigkeit. Die Gefahrenstelle mit ihrem spezifischen Gefahrenpotential lässt sich ohne Weiteres hinwegdenken, ohne dass der Gefahrerfolg entfiele. Deshalb ist dem Gefahrverwirklichungszusammenhang nicht genügt.
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