[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gilt, fährt T 120 km/h. In einer Kurve, an der sich ein übersichtlicher, gut einsehbarer Kreuzungsbereich befindet, bricht der Pkw aufgrund der hohen Geschwindigkeit aus und verfehlt den Spaziergänger S nur um Haaresbreite.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T ist grob verkehrswidrig an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB listet in lit. a bis g abschließend bestimmte Verkehrsverstöße auf (sog. sieben Todsünden). § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfasst zunächst das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Stellen. Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Der Unfall ereignete sich an einer übersichtlichen und gut einsehbaren Stelle. Daher ist T nicht an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren.

2. T ist grob verkehrswidrig an einer Straßenkreuzung zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).

Ja!

Der Fahrzeugführer fährt zu schnell, wenn er sein Fahrzeug angesichts seiner persönlichen Fähigkeiten und der Gegebenheiten nicht beherrscht. Einer Geschwindigkeitsbegrenzung kommt nur Indizwirkung zu, sodass auch bei ihrer Einhaltung das Merkmal „zu schnell gefahren“ verwirklicht sein kann. In jedem Fall aber bei ihrer Überschreitung. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift. Da T in einer Kurve 120 km/h fuhr, obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h galt, fuhr er zu schnell. Grob verkehrswidriges Verhalten ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte - wie hier - zu bejahen. Der Unfall ereignete sich auch an einem Kreuzungsbereich.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des S (§ 315c Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass „das noch einmal gut gegangen“ sei. Da T den S nur um Haaresbreite verfehlte, lag eine verkehrskritische Situation vor, in der eine Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Daher ist der nötige Gefahrerfolg eingetreten.

4. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch das Wort „dadurch“ bringt § 315c Abs. 1 StGB zum Ausdruck, dass sich im Gefahrerfolg die typische Gefährlichkeit des Verkehrsfehlverhaltens realisieren muss (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang). Es bedarf also eines inneren Zusammenhanges gerade zwischen den Risiken der Gefahrenstelle und der unangepassten Geschwindigkeit für die Gefahr. Hier beruhte das Ausbrechen des Pkw in der Kurve aber allein auf der hohen Geschwindigkeit. Die Gefahrenstelle mit ihrem spezifischen Gefahrenpotential lässt sich ohne Weiteres hinwegdenken, ohne dass der Gefahrerfolg entfiele. Deshalb ist dem Gefahrverwirklichungszusammenhang nicht genügt.

Jurafuchs kostenlos testen


Isabell

Isabell

19.7.2020, 14:17:51

In der Antwort wird klar gestellt, dass der konkreten Höhe der Geschwindigkeit lediglich Indizienwirkung bei der Frage nach dem zu schnellen Fahren beigemessen wird. Gleichzeitig wird dieses Merkmal in einem Satz ausschließlich darauf gestützt festgestellt. Bei meinem Ausbilder wäre mir das um die Ohren geflogen.

Vulpes

Vulpes

5.8.2020, 15:51:58

Die Rechtswidrigkeit wird auch auf der Grundlage angenommen, dass sie durch das tatbestandmäßige indiziert wird, wenn nicht ein rechtfertigender Grund einschlägig ist. Ich denke hier ist das ähnlich: Die Geschwindigkeit indiziert die konkrete Gefahr, womit sie angenommen werden kann, sollte dem nichts entgegen stehen. Der SV gibt keinen Hinweis darauf, dass die indizierte konkrete Gefahr entfielen, womit sie folglich vorliegt. Zumindest würde ich das in einer Klausur so lösen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 12:33:27

Vielen Dank für eure Anmerkungen. Die Formulierung "die Geschwindigkeitsbegrenzung entfalte Indizwirkung" war etwas missverständlich. Gemeint war damit, dass es letztlich nicht zwingend ist, dass der Täter schneller als vorgeschrieben fährt. Vielmehr kann es - je nach den Umständen - auch erforderlich sein, seine Geschwindigkeit deutlich unterhalb der zulässigen Geschwindigkeit zu belassen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2013 - 31 Ss 50/12 - NZV 2013, 252). Überschreitet der Täter dagegen die vorgeschriebene Geschwindigkeit, dann kann man ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal "zu schnell gefahren" bejahen und muss insoweit nur noch klären, ob dies auch einen grob rücksichtslosen Verstoß darstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MLENA

MLena

16.3.2023, 18:00:51

Klasse Kapitel! Es ist allerdings schon spät und ich glaube, dass ich gerade einen Denkfehler habe, aber weshalb liegt hier der gefahrspezifische Zusammenhang nicht vor? Gerade durch das zu schnelle Fahren würde doch die konkrete Gefahr der Verletzung verursacht. Dass die Situation gerade noch einmal gut gegangen ist, dürfte doch irrelevant sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2023, 18:34:49

Lieben Dank,MLena. Das freut uns natürlich, dass es Dir gefällt :-) Hier beruht der Beinahe-Unfall auf der Geschwindigkeit und der Kurve. Irrelevant ist dagegen gewesen, dass sich das Ganze in einem Kreuzungsbereich abspielt. Deswegen fehlt es im Hinblick auf diese besondere Gefahrstelle an einem gefahrspezifischen Zusammenhang. Beste Grüße, Lukas

BE

Bioshock Energy

4.5.2024, 12:34:30

Da ich tatsächlich über den Begriff der Kreuzung gestolpert bin und mir eine Kreuzung wie ein klassisches Kreuz vorgestellt habe, habe ich mal nachgeschaut. Definition (etwas abstrakter): Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen seitlich versetzt, fortsetzen. Oder kürzer: Eine Kreuzung entsteht bei der Überschneidung zweier oder mehrerer Verkehrswege. Nur zur Ergänzung, falls es jemandem ähnlich geht.


© Jurafuchs 2024