Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren
§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren
27. August 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (23.030 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gilt, fährt T 120 km/h. In einer Kurve, an der sich ein übersichtlicher, gut einsehbarer Kreuzungsbereich befindet, bricht der Pkw aufgrund der hohen Geschwindigkeit aus und verfehlt den Spaziergänger S nur um Haaresbreite.
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