Strafrecht

Nebenstrafrecht

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

§ 30 I Nr. 3: leichtfertige Todesverursachung

§ 30 I Nr. 3: leichtfertige Todesverursachung

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D spritzt der sichtlich fertigen O eine Dosis Heroin. O stirbt an einer Überdosis.

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Einordnung des Falls

§ 30 I Nr. 3: leichtfertige Todesverursachung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem D der O das Heroin gespritzt hat, hat sie es O "verabreicht".

Ja, in der Tat!

Verabreichen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 b) BtMG ist die unmittelbare Anwendung von Betäubungsmitteln am Körper eines anderen ohne dessen aktive Beteiligung.
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2. D hat den Tod der O leichtfertig verursacht.

Ja!

Leichtfertig handelt danach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. D hätte erkennen können, dass O derart geschwächt und bereits berauscht ist, dass sie aufgrund der neuen Dosis versterben könnte.

3. D hat sich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG qualifiziert drei Handlungsvarianten des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG wegen des damit verbundenen Todes-„Erfolges“ zum Verbrechen mit erhöhter Mindeststrafe. Erfasst sind folgende Handlungen: Abgabe, Verabreichen, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Hinsichtlich der Todesfolge reicht Leichtfertigkeit aus.
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