Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Gestörte Gesamtschuld – Vertraglicher Haftungsausschluss
Gestörte Gesamtschuld – Vertraglicher Haftungsausschluss
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (18.240 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt Anhalter A in ihrem Tesla mit. Sicherheitshalber vereinbart sie mit A wirksam einen Haftungsausschluss für Schäden infolge eines Verkehrsunfalls. Tatsächlich kommt es später zu einem Unfall mit Fs Smart, bei dem A verletzt wird. T und F treffen gleich hohes Verschulden.
Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gestörte Gesamtschuld – Vertraglicher Haftungsausschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von F Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann ebenfalls von T Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.
Nein!
3. Ohne den Haftungsausschluss hätte A auch von T Schadensersatz verlangen können. T und F wären dann Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Kann F bei T nach der Kürzungslösung (h.L.) Regress nehmen (§ 426 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB), wenn er von A in Anspruch genommen wird?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann F bei T nach der Fiktionslösung (BGH) Regress nehmen, wenn er von A in Anspruch genommen wird?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
25.2.2022, 14:43:12
Wirklich tolle neue Kapitel! Freut mich, dass die
gestörte Gesamtschulduns jetzt auch hier heimsucht <3

Lukas_Mengestu
25.2.2022, 16:47:02
Vielen Dank für das liebe Feedback, Helena :-)
AngeD
15.3.2025, 12:06:48
Wirklich sehr anschaulich erklärt! Vielen Dank :-)
wasabi
2.9.2024, 14:59:20
Das Ergebnis ist wirtschaftlich vergleichbar. Wo liegen denn die rechtlichen Unterschiede bei den beiden möglichen Lösungsvarianten?
Blackiel
16.9.2024, 15:01:26
Bei der Kürzungslösung wird der Anspruch des Geschädigten in Höhe der Privilegierung gekürzt. Das heißt, der Geschädigte kann nur vom Dritten den gekürzten Anspruch (hier die Hälfte) verlangen. Bei der Fiktionslösung wird trotz der
Haftungsprivilegierungeine Gesamtschuld fingiert, so dass der Geschädigte den Anspruch in voller Höhe vom Dritten verlangen kann und der Dritte seinerseits Regress beim (eigentlich) Haftungsprivilegierten nehmen kann. Wirtschaftlich kommen beide zum selben Ergebnis, soweit jeder zahlungsfähig bleibt. Wird der Haftungsprivilegierte insolvent, dann bleibt der Dritte auf dem
Schadensitzen. Der Unterschied beider Lösungen ist also die Frage, wer das Insolvenzrisiko tragen soll.
okalinkk
29.3.2025, 13:12:55
@[Blackiel](245258) schöne Erklärung! - Also bei der Kürzungslösung trägt stets der Geschädigte das Insolvenzrisiko, falls der Dritte nicht zahlungsfähig ist? -bei der Fiktionslösung: -> trägt der Geschädigte das Insolvenzrisiko, falls der Dritte nicht zahlungsfähig ist -> falls der Dritte zahlungsfähig aber der Haftungsprivilegierte nicht zahlungsfähig ist, trägt der Dritte das Insolvenzrisiko, da er dann ja keinen Regress nehmen kann?
Magnum
15.1.2025, 18:21:17
Kommt die Fiktionslösung nur bei vertraglichen Haftungsausschlüssen in Betracht?
okalinkk
29.3.2025, 13:24:56
1) Nochmal zum Verständnis: das Ergebnis ist wirtschaftlich vergleichbar, weil: - bei der Kürzungslösung der Anspruch des Geschädigten um den Anteil des privilegierten Schädigers gekürzt wird -> hier im Fall hälftige Kürzung, sodass der Geschädigte nur 500 Euro SE bekommt -bei der Fiktionslösung: Der Geschädigte kann von dem nicht privilegierten Schädiger F vollen SE iHv 1000 Euro verlangen, wobei er aber dann im Innenverhältnis vom privilegierten Schädiger Regress iHv dessen Anteil - hier 500 Euro nehmen kann. Dieser wiederum kann die 500 Euro vom Geschädigten im Rahmen eines Regresses zurückverlangen, sodass letzlich der Geschädigte nur 500 Euro bekommt. Dieses Ergebnis entspricht der Fiktionslösung. 2) Im Rahmen welcher Anspruchsgrundlage kann der privilegierte Schädiger vom Geschädigten bei der Fiktionslösung Regress nehmen?