Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Gestörte Gesamtschuld – Vertraglicher Haftungsausschluss
Gestörte Gesamtschuld – Vertraglicher Haftungsausschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt Anhalter A in ihrem Tesla mit. Sicherheitshalber vereinbart sie mit A wirksam einen Haftungsausschluss für Schäden infolge eines Verkehrsunfalls. Tatsächlich kommt es später zu einem Unfall mit Fs Smart, bei dem A verletzt wird. T und F treffen gleich hohes Verschulden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gestörte Gesamtschuld – Vertraglicher Haftungsausschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von F Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann ebenfalls von T Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen nach § 7 Abs. 1 StVG verlangen.
Nein!
3. Ohne den Haftungsausschluss hätte A auch von T Schadensersatz verlangen können. T und F wären dann Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Kann F bei T nach der Kürzungslösung (h.L.) Regress nehmen (§ 426 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB), wenn er von A in Anspruch genommen wird?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann F bei T nach der Fiktionslösung (BGH) Regress nehmen, wenn er von A in Anspruch genommen wird?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
25.2.2022, 14:43:12
Wirklich tolle neue Kapitel! Freut mich, dass die
gestörte Gesamtschulduns jetzt auch hier heimsucht <3
Lukas_Mengestu
25.2.2022, 16:47:02
Vielen Dank für das liebe Feedback, Helena :-)
wasabi
2.9.2024, 14:59:20
Das Ergebnis ist wirtschaftlich vergleichbar. Wo liegen denn die rechtlichen Unterschiede bei den beiden möglichen Lösungsvarianten?
Blackiel
16.9.2024, 15:01:26
Bei der Kürzungslösung wird der Anspruch des Geschädigten in Höhe der Privilegierung gekürzt. Das heißt, der Geschädigte kann nur vom Dritten den gekürzten Anspruch (hier die Hälfte) verlangen. Bei der Fiktionslösung wird trotz der
Haftungsprivilegierungeine
Gesamtschuldfingiert, so dass der Geschädigte den Anspruch in voller Höhe vom Dritten verlangen kann und der Dritte seinerseits Regress beim (eigentlich) Haftungsprivilegierten nehmen kann. Wirtschaftlich kommen beide zum selben Ergebnis, soweit jeder zahlungsfähig bleibt. Wird der Haftungsprivilegierte insolvent, dann bleibt der Dritte auf dem Schaden sitzen. Der Unterschied beider Lösungen ist also die Frage, wer das Insolvenzrisiko tragen soll.