Hallo Toralf, die Grenzen des Strafrechts zieht zunächst einmal der Wortlaut des Gesetzes. Dieser spricht lediglich von einer körperlichen Miss
handlung bzw.
Gesundheitsschädigung. Was darunter zu verstehen ist, ist letztlich Auslegungssache. Insoweit hast Du völlig recht, dass die "Standarddefinition" bei ärztlichen Heileingriffen nur bedingt passt. Dies ist letztlich auch das stärkste Argument der Auffassung, die bereits den Tatbestand nicht erfüllt sieht, weil eine üble & unangemessene Be
handlung eben bei einem ärtzlichen Heileingriff nicht vorliegen. Der Grund, dass der Tatbestand von der hM dennoch bejaht wird, ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieser soll auch kunstgerechte Eingriffe nur bei Einwilligung dulden müssen. Aber wenn man sich den Zweck der Maßnahme wegdenkt (Heilung), dann fällt es auch leichter eine üble und unangemessene Be
handlung zu bejahen. Von Ärztinnen werden Zähne gezogen, Bäuche aufgeschnitten, Beine amputiert, Organe entfernt und vieles mehr. In einem anderen Kontext wären das lupenreine Folter
handlungen :D Zugegeben, das ist etwas überspitzt und verzerrt, insbesondere da die Patienten ja immer sediert sind, weswegen sie davon nichts mitbekommen und insbesondere keine Schmerzen haben. Man muss diese Auffassung letztlich auch nicht zwingend teilen, sondern kann sich der Auffassung anschließen, dass dies bereits den Tatbestand nicht erfüllt. Aber mir hat dieses Mafiabild geholfen, um die von der hM vorgenommene Trennung besser nachzuvollziehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team